← Österreich

{'item': 'KII-1/69'}

Obsah (4)Art 15Art 138Art 10Art 12

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1969 GeschäftszahlKII-1/69 Sammlungsnummer6084 RechtssatzDie Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftu

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fällt.Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftungsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit, die gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Nach {

Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} hat der Vf

GH nur darüber zu erkennen, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 10 bis 15 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. Das setzt voraus, daß Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung geregelt werden sollen.Nach {

Artikel 138,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} hat der Vf

GH nur darüber zu erkennen, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. Das setzt voraus, daß Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung geregelt werden sollen. Fonds können nur durch den zuständigen Gesetzgeber geschaffen werden, wobei die Abgrenzung zwischen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber danach zu treffen ist, ob der Fonds nach seinem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausreicht ({

Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG}) . Im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben an einen Fonds hat der Vf

GH erkannt, daß zusätzlich eine Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend ist, ob der Gesetzgeber die Rechtsform eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann (vgl. Erk. Slg. 2668/1954 und 3685/1960) . Werden dem Fonds Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen, beschränkt auf ein Land, fällt die Fondserrichtung gemäß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit des Landes.Fonds können nur durch den zuständigen Gesetzgeber geschaffen werden, wobei die Abgrenzung zwischen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber danach zu treffen ist, ob der Fonds nach seinem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausreicht ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG}) .

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben an einen Fonds hat der VfGH erkannt, daß zusätzlich eine Einreihung der Materie nach ihrem inneren Wesen dafür maßgebend ist, ob der Gesetzgeber die Rechtsform eines Fonds zur Erreichung seiner Absicht wählen kann vergleiche Erk. Slg. 2668 aus 1954, und 3685 aus 1960,) . Werden dem Fonds Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen, beschränkt auf ein Land, fällt die Fondserrichtung gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit des Landes.

Der Kompetenzbegriff des {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 2 B-VG} (Bevölkerungspolitik) setzt voraus, daß die entsprechenden Maßnahmen hoheitlich verwirklicht werden.Der Kompetenzbegriff des {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} (Bevölkerungspolitik) setzt voraus, daß die entsprechenden Maßnahmen hoheitlich verwirklicht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:KII_1.1969

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.