95 Abs. 2 B-VG} dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. Gemäß {
117 Abs. 2 B-VG} (i. d. F. BGBl. Nr. 205/1962) dürfen in der Wahlordnung zum Gemeinderat die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.Gemäß {
,, Artikel 95, Absatz 2, B-VG} dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. Gemäß {
d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,) dürfen in der Wahlordnung zum Gemeinderat die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Maßstab für die Abgrenzung des aktiven und passiven Wahlrechtes zum Landtag und zum Gemeinderat ist also die Wahlordnung zum Nationalrat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich aus dem B-VG selbst Grundsätze für die einzelnen Wahlordnungen ergeben, die es nicht erlauben, die Schranken der Art. 95 Abs. 2 und 117 Abs. 2 B-VG schematisch zu ziehen.Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß sich aus dem B-VG selbst Grundsätze für die einzelnen Wahlordnungen ergeben, die es nicht erlauben, die Schranken der Artikel 95, Absatz 2 und 117 Absatz 2, B-VG schematisch zu ziehen. Das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht sind nur im Rahmen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gegeben (Art. 26 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und {
117 Abs. 2 B-VG}) . Die Vorschriften, die für die Einbringung eines Wahlvorschlages eine bestimmte Zahl von Unterschriften und die Erlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens vorsehen, sind daher an den Maßstäben zu messen, die sich aus diesen Verfassungsbestimmungen ergeben.Das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht sind nur im Rahmen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gegeben (Artikel 26, Absatz eins,, Artikel 95, Absatz eins und {
Die Vorschriften, die für die Einbringung eines Wahlvorschlages eine bestimmte Zahl von Unterschriften und die Erlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens vorsehen, sind daher an den Maßstäben zu messen, die sich aus diesen Verfassungsbestimmungen ergeben. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, daß die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, zwar womöglich allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung zu gewähren, jedoch mit Ausschluß jener kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die sogenannte Wahlzahl, nicht erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen Abgeordneten zu erhalten; diese Mindestzahl, die Wahlzahl, ist mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Ist nun das Verhältniswahlrecht in diesem Sinne verfassungsgesetzlich verankert, so ist es (da die Verhinderung einer allzu großen Zersplitterung zum Wesen der Verhältniswahl gehört) nicht verfassungswidrig, zu bestimmen, daß Wahlvorschläge eine Mindestanzahl von Unterschriften Wahlberechtigter ausweisen müssen, denn dadurch werden im Interesse der Vereinfachung des Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung ausgeschlossen, die nicht einmal eine bestimmte Unterschriftenanzahl aufbringen können und daher von vornherein gar keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben. Es würde aber den Grundsätzen einer demokratischen Verhältniswahl widersprechen, wenn so viele Unterschriften auf einen Wahlvorschlag gefordert würden, daß dadurch auch ernsthafte Wahlwerbungen verhindert würden. Verfassungsrechtlich wirksam bekämpfbar wäre es deshalb, wenn die in der Wahlordnung geforderte Mindestzahl von Unterschriften auf den Wahlvorschlägen so hoch angesetzt wäre, daß dies einen Ausschluß von Gruppen, die sich andernfalls mit Erfolg an der Wahlwerbung beteiligen könnten, bedeuten würden. Gemäß {
26 Abs. 2 B-VG} wird für die Wahl zum Nationalrat das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Auch für die Wahlen zum Landtag und für die Wahlen in den Gemeinderat sind Wahlkreise, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß, vorgesehen (Art. 95 Abs. 3 und {
117 Abs. 2 B-VG}) .Gemäß {
,, Artikel 26, Absatz 2, B-VG} wird für die Wahl zum Nationalrat das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Auch für die Wahlen zum Landtag und für die Wahlen in den Gemeinderat sind Wahlkreise, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß, vorgesehen (Artikel 95, Absatz 3 und {
Im Rahmen dieser Bestimmungen ist der einfache Gesetzgeber in der räumlichen Abgrenzung der Wahlkreise frei; so hat der VfGH z. B. festgestellt, daß das Wort "Wahlkreis" im ersten Satz des {
26 Abs. 2 B-VG} sowohl die Wahlkreise als auch die mehrerer Länder umfassenden Wahlkreisverbände deckt.Im Rahmen dieser Bestimmungen ist der einfache Gesetzgeber in der räumlichen Abgrenzung der Wahlkreise frei; so hat der VfGH z. B. festgestellt, daß das Wort "Wahlkreis" im ersten Satz des {
,, Artikel 26, Absatz 2, B-VG} sowohl die Wahlkreise als auch die mehrerer Länder umfassenden Wahlkreisverbände deckt. Aus der in der Nationalrats-Wahlordnung 1962 (§ 49 Abs. 2) getroffenen Regelung, daß ein Kreiswahlvorschlag von wenigstens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein muß, kann schon für die Wahl zum Nationalrat nicht die Normierung einer Relation zu der Zahl der Wähler abgeleitet werden, denn die genannte Unterschriftenzahl gilt in gleicher Weise für große und für kleine Wahlkreise mit unterschiedlicher Wählerzahl. Diese Regelung steht aber auch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Regelungen, die bezüglich der für Wahlen zu einem Landtag oder in einen Gemeinderat vom zuständigen Gesetzgeber gebildeten Wahlkreise gelten.Aus der in der Nationalrats-Wahlordnung 1962 (Paragraph 49, Absatz 2,) getroffenen Regelung, daß ein Kreiswahlvorschlag von wenigstens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein muß, kann schon für die Wahl zum Nationalrat nicht die Normierung einer Relation zu der Zahl der Wähler abgeleitet werden, denn die genannte Unterschriftenzahl gilt in gleicher Weise für große und für kleine Wahlkreise mit unterschiedlicher Wählerzahl. Diese Regelung steht aber auch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Regelungen, die bezüglich der für Wahlen zu einem Landtag oder in einen Gemeinderat vom zuständigen Gesetzgeber gebildeten Wahlkreise gelten. Es liegt in der Natur der Sache, daß die für die Wahl zum Nationalrat zu bildenden Wahlkreise eine andere Ausdehnung haben als etwa die Wahlkreise für Wahlen in den Gemeinderat einer Gemeinde, die begrifflich nur Teile eines Gemeindegebietes umfassen können. So sieht auch die Nationalrats-Wahlordnung 1962, mit Ausnahme der Wr. Wahlkreise, keinen Wahlkreis vor, der nur Teile eines Gemeindegebietes umfaßt. Aus den tatsächlichen Verhältnissen in Wien, das allein wegen seiner Bevölkerungszahl auch für die Wahl zum Nationalrat in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist (vergleichsweise bilden die Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je einen Wahlkreis) , kann aber keine rechtliche Abhängigkeit der für die Wahl in den Gemeinderat zu treffenden Regelung von der für die Wahl zum Nationalrat geltenden abgeleitet werden. Der zuständige Gesetzgeber ist nur an den für jede demokratische Verhältniswahl geltenden Grundsatz gebunden, daß die für einen Wahlvorschlag geforderte Mindestzahl von Unterschriften eine ernsthafte Wahlwerbung nicht verhindern darf. Die Meinung, daß durch die Regelung des § 43 Abs. 2 Gemeindewahlordnung, wonach jeder Wahlvorschlag von wenigstens 100 Wählern des Gemeindebezirkes unterschrieben sein muß, der verfassungsgesetzlich verankerte Grundsatz des geheimen Wahlrechtes verletzt werde, trifft nicht zu. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechtes bezieht sich nur auf die Stimmenabgabe, nicht jedoch auf die Wahlwerbung, die ihrem Wesen nach öffentlich ist.Die Meinung, daß durch die Regelung des Paragraph 43, Absatz 2, Gemeindewahlordnung, wonach jeder Wahlvorschlag von wenigstens 100 Wählern des Gemeindebezirkes unterschrieben sein muß, der verfassungsgesetzlich verankerte Grundsatz des geheimen Wahlrechtes verletzt werde, trifft nicht zu. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechtes bezieht sich nur auf die Stimmenabgabe, nicht jedoch auf die Wahlwerbung, die ihrem Wesen nach öffentlich ist. Gegen die im § 43 Abs. 2 GWO getroffene Regelung, daß jeder Bezirkswahlvorschlag für den Gemeinderat von wenigstens 100 Wählern des Gemeindebezirkes unterschrieben sein muß, bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch gegen die Regelung des § 47 Abs. 2 GWO, wonach ein Wahlvorschlag, der nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, als nicht eingebracht gilt, bestehen keine derartigen Bedenken.Gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, GWO getroffene Regelung, daß jeder Bezirkswahlvorschlag für den Gemeinderat von wenigstens 100 Wählern des Gemeindebezirkes unterschrieben sein muß, bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch gegen die Regelung des Paragraph 47, Absatz 2, GWO, wonach ein Wahlvorschlag, der nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, als nicht eingebracht gilt, bestehen keine derartigen Bedenken. Keine Bedenken gegen § 43 Abs. 2 der Wr. GWO, LGBl. Nr. 17/1964, i. d. F. Nr. 3/1969, in der Richtung, daß die darin für den Wahlvorschlag geforderte Mindestzahl von 100 Unterschriften in einer Höhe angesetzt ist, die einen Ausschluß von Gruppen, die sich andernfalls mit Erfolg an der Wahlwerbung beteiligen könnten, bewirken würde (gemessen an der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.