10 Abs. 1 Z 9 B-VG} bzw. {
15 Abs. 1 B-VG} zuständige Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften über den Bau und die Erhaltung (den Betrieb) von Straßen auch andere Personen (Anrainer, Interessenten u. dgl.) zur Kostentragung heranzieht.Auch Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 ist im Hinblick auf die Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung unbedenklich. Der Inhalt der Gesetzesstelle - daß die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten sind - ist nämlich untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten (zu betreiben) , verknüpft. Durch die Vorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 wird aber nicht ausgeschlossen, daß der gemäß {
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,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zuständige Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften über den Bau und die Erhaltung (den Betrieb) von Straßen auch andere Personen (Anrainer, Interessenten u. dgl.) zur Kostentragung heranzieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B241.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.