118 B-VG} ist.Es erhebt sich nun die Frage, ob die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, im Bereiche des Paragraph 20, Absatz eins, Slbg. ROG der Landesregierung obliegende Festsetzung der Entschädigungssumme eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {
Der Gemeinde wird durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes die Pflicht zur Leistung der Entschädigung auferlegt. Die Entschädigung muß der eine unbillige Härte darstellenden Wertverminderung angemessen sein.Der Gemeinde wird durch Paragraph 20, Absatz eins, des Gesetzes die Pflicht zur Leistung der Entschädigung auferlegt. Die Entschädigung muß der eine unbillige Härte darstellenden Wertverminderung angemessen sein. "Hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung" entscheidet im Streitfall letzten Endes - nachdem vorher die Landesregierung die Entschädigungssumme festgesetzt hat - das ordentliche Gericht. Die Entscheidung über diese Entschädigung ist keine Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen: Nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkte des Inkrafttretens der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1962, ist die Entscheidung im Streit über eine im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Eigentumsbeschränkung (oder mit einer Eigentumsentziehung) gesetzlich vorgesehene Entschädigung - zumindest der Höhe nach - herkömmlicherweise letzten Endes in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes oder einer überörtlichen Verwaltungsbehörde gefallen; dies auch dann, wenn der Eigentumseingriff durch die Gemeinde selbst oder zugunsten der Gemeinde im ausschließlichen Interesse der Erfüllung ihrer öffentlichen durch Gesetz auferlegten Aufgaben erfolgte.Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen: Nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkte des Inkrafttretens der B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1962,, ist die Entscheidung im Streit über eine im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Eigentumsbeschränkung (oder mit einer Eigentumsentziehung) gesetzlich vorgesehene Entschädigung - zumindest der Höhe nach - herkömmlicherweise letzten Endes in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes oder einer überörtlichen Verwaltungsbehörde gefallen; dies auch dann, wenn der Eigentumseingriff durch die Gemeinde selbst oder zugunsten der Gemeinde im ausschließlichen Interesse der Erfüllung ihrer öffentlichen durch Gesetz auferlegten Aufgaben erfolgte. Diese Entscheidung zu fällen, wurde also vom Gesetzgeber seinerzeit als eine Angelegenheit angesehen, auf die die Generalklausel des Art. V des Reichsgemeindegesetzes betreffend den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde auch dann nicht zutraf, wenn der Eingriff in das Eigentum anderer im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde lag. Der Staat hat damit schon vor der Neuregelung des Verfassungsrechtes betreffend die Gemeinden im Jahre 1962 zum Ausdruck gebracht, daß das Interesse an der Möglichkeit, zur Schlichtung solcher Streitigkeiten staatliche Behörden anzurufen, stärker ist als das Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft, solche Angelegenheiten endgültig selbst meritorisch zu erledigen. Es ist - insbesondere durch die Einschaltung der Gerichte - auch die Meinung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden, daß die in Rede stehende Angelegenheit von der Gemeinde nicht "innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann" (Art. V des ReichsgemeindeG) .Diese Entscheidung zu fällen, wurde also vom Gesetzgeber seinerzeit als eine Angelegenheit angesehen, auf die die Generalklausel des Artikel römisch fünf, des Reichsgemeindegesetzes betreffend den selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde auch dann nicht zutraf, wenn der Eingriff in das Eigentum anderer im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde lag. Der Staat hat damit schon vor der Neuregelung des Verfassungsrechtes betreffend die Gemeinden im Jahre 1962 zum Ausdruck gebracht, daß das Interesse an der Möglichkeit, zur Schlichtung solcher Streitigkeiten staatliche Behörden anzurufen, stärker ist als das Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft, solche Angelegenheiten endgültig selbst meritorisch zu erledigen. Es ist - insbesondere durch die Einschaltung der Gerichte - auch die Meinung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden, daß die in Rede stehende Angelegenheit von der Gemeinde nicht "innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann" (Artikel römisch fünf, des ReichsgemeindeG) . Gewiß muß die Meinung des Gesetzgebers, die - wie dargestellt - aus der historischen Rechtsordnung hervorleuchtet, gemessen am Inhalt des früheren Art. V des ReichsgemeindeG - und damit auch i. S. des {
118 Abs. 2 B-VG} - nicht in allen Fällen richtig gewesen sein.Gewiß muß die Meinung des Gesetzgebers, die - wie dargestellt - aus der historischen Rechtsordnung hervorleuchtet, gemessen am Inhalt des früheren Artikel römisch fünf, des ReichsgemeindeG - und damit auch i. S. des {
Es kann aber zumindest festgestellt werden, daß die umschriebene Meinung des Gesetzgebers dann nicht unrichtig war und die Entscheidung über Streitigkeiten der oben umschriebenen Art jetzt jedenfalls dann keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des Art. 118 Abs. 2 B-VG ist, wenn es erforderlich ist, die ordentlichen Gerichte mit der Besorgung der umschriebenen Aufgabe zu betrauen. Dieser Umstand schließt es aus, daß die Generalklausel des {
118 Abs. 2 B-VG} zutrifft. Es kann nämlich nur dann erforderlich sein, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu begründen, wenn das überörtliche Interesse daran, die Entscheidung dem unabhängigen, fachlich qualifizierten Richter zu überantworten, das dagegen stehende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft überwiegt; es ist dann die Angelegenheit wegen des Mangels einer gleichwertigen Qualifikation der Gemeindebehörden auch nicht geeignet, von der Gemeinde besorgt zu werden. Durch das in Rede stehende Erfordernis, die Zuständigkeit der Gerichte zu begründen, wird also in Angelegenheiten, die ansonsten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Grenze dieses Wirkungsbereiches verschoben.Es kann aber zumindest festgestellt werden, daß die umschriebene Meinung des Gesetzgebers dann nicht unrichtig war und die Entscheidung über Streitigkeiten der oben umschriebenen Art jetzt jedenfalls dann keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des Artikel 118, Absatz 2, B-VG ist, wenn es erforderlich ist, die ordentlichen Gerichte mit der Besorgung der umschriebenen Aufgabe zu betrauen. Dieser Umstand schließt es aus, daß die Generalklausel des {
Es kann nämlich nur dann erforderlich sein, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu begründen, wenn das überörtliche Interesse daran, die Entscheidung dem unabhängigen, fachlich qualifizierten Richter zu überantworten, das dagegen stehende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft überwiegt; es ist dann die Angelegenheit wegen des Mangels einer gleichwertigen Qualifikation der Gemeindebehörden auch nicht geeignet, von der Gemeinde besorgt zu werden. Durch das in Rede stehende Erfordernis, die Zuständigkeit der Gerichte zu begründen, wird also in Angelegenheiten, die ansonsten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Grenze dieses Wirkungsbereiches verschoben. Hier hat es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet, die Entscheidung letzten Endes den ordentlichen Gerichten zu übertragen. Es kann ihm in diesem Punkte nicht entgegengetreten werden. Die ordentlichen Gerichte sind - im Hinblick auf die Qualität ihrer Einrichtung - geradezu prädestiniert, Schadenersatzfragen - auch wenn der Anspruch öffentlichrechtlicher Natur ist - zu lösen. Die Organisation der Gemeindebehörden ist dagegen nicht darauf abgestellt, solche Streitigkeiten zu entscheiden. Es müßten im einzelnen Fall besondere Umstände gegeben sein, die trotzdem die Gemeinde geeignet erscheinen ließen, die Angelegenheit zu besorgen. Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es handelt sich also um eine überörtliche Angelegenheit; sie kann somit auch nicht unter den Begriff "örtliche Raumplanung" i. S. des {
118 Abs. 3 Z 9 B-VG} fallen.Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es handelt sich also um eine überörtliche Angelegenheit; sie kann somit auch nicht unter den Begriff "örtliche Raumplanung" i. S. des {
Die Regelung des § 20 Abs. 1 des Gesetzes betrifft demnach keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, des Gesetzes betrifft demnach keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G8.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.