87 Abs. 2 B-VG} ist zu schließen, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen daher die Fähigkeit zu, i. S. des {
18 Abs. 2 B-VG} Verordnungen zu erlassen.Aus {
,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} ist zu schließen, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen daher die Fähigkeit zu, i. S. des {
Anderseits ordnet {
87 Abs. 2 B-VG} an, daß sich die Mitglieder eines Senates (Kommission) , welchem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, Angelegenheiten der Justizverwaltung zu erledigen, bei dieser Tätigkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden.Anderseits ordnet {
,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} an, daß sich die Mitglieder eines Senates (Kommission) , welchem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, Angelegenheiten der Justizverwaltung zu erledigen, bei dieser Tätigkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden. Diese Senate (Kommissionen) sind daher, mag ihre Tätigkeit auch Justizverwaltungssachen zum Gegenstand haben, keine Verwaltungsbehörden, sondern Gerichte. Nach {
18 Abs. 2 B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.Nach {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Hieraus ergibt sich, daß unter Verordnungen, die Gegenstand der Regelung der {
89 B-VG} und {
139 B-VG} sind, nicht generelle Rechtsakte schlechthin, sondern nur von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsvorschriften zu verstehen sind.Hieraus ergibt sich, daß unter Verordnungen, die Gegenstand der Regelung der {
,, Artikel 89, B-VG} und {
,, Artikel 139, B-VG} sind, nicht generelle Rechtsakte schlechthin, sondern nur von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsvorschriften zu verstehen sind. An dieser Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Fall. Bei der Feststellung der Geschäftsverteilung, einer Justizverwaltungssache, befinden sich die Mitglieder des Personalsenates des Gerichtshofes nach der Vorschrift des {
87 Abs. 2 B-VG} in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Die Geschäftsverteilung wird daher nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht erlassen. Sie ist somit keine Verordnung i. S. von Art. 89 und 139 B-VG.Bei der Feststellung der Geschäftsverteilung, einer Justizverwaltungssache, befinden sich die Mitglieder des Personalsenates des Gerichtshofes nach der Vorschrift des {
Die Geschäftsverteilung wird daher nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht erlassen. Sie ist somit keine Verordnung i. S. von Artikel 89 und 139 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V15.1969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.