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{'item': 'V15/69'}

Obsah (4)Art 87Art 18Art 89Art 139

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1969 GeschäftszahlV15/69 Sammlungsnummer6090 RechtssatzDer Antrag, den Punkt 5 lit. d der allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteil

Art 87, Art.

87 Abs. 2 B-VG} ist zu schließen, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen daher die Fähigkeit zu, i. S. des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} Verordnungen zu erlassen.Aus {

Artikel 87

,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} ist zu schließen, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen daher die Fähigkeit zu, i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} Verordnungen zu erlassen.

Anderseits ordnet {

Art 87, Art.

87 Abs. 2 B-VG} an, daß sich die Mitglieder eines Senates (Kommission) , welchem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, Angelegenheiten der Justizverwaltung zu erledigen, bei dieser Tätigkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden.Anderseits ordnet {

Artikel 87

,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} an, daß sich die Mitglieder eines Senates (Kommission) , welchem durch Gesetz die Aufgabe übertragen wurde, Angelegenheiten der Justizverwaltung zu erledigen, bei dieser Tätigkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden. Diese Senate (Kommissionen) sind daher, mag ihre Tätigkeit auch Justizverwaltungssachen zum Gegenstand haben, keine Verwaltungsbehörden, sondern Gerichte. Nach {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.Nach {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Hieraus ergibt sich, daß unter Verordnungen, die Gegenstand der Regelung der {

Art 89, Art.

89 B-VG} und {

Art 139, Art.

139 B-VG} sind, nicht generelle Rechtsakte schlechthin, sondern nur von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsvorschriften zu verstehen sind.Hieraus ergibt sich, daß unter Verordnungen, die Gegenstand der Regelung der {

Artikel 89

,, Artikel 89, B-VG} und {

Artikel 139

,, Artikel 139, B-VG} sind, nicht generelle Rechtsakte schlechthin, sondern nur von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsvorschriften zu verstehen sind. An dieser Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Fall. Bei der Feststellung der Geschäftsverteilung, einer Justizverwaltungssache, befinden sich die Mitglieder des Personalsenates des Gerichtshofes nach der Vorschrift des {

Art 87, Art.

87 Abs. 2 B-VG} in Ausübung ihres richterlichen Amtes. Die Geschäftsverteilung wird daher nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht erlassen. Sie ist somit keine Verordnung i. S. von Art. 89 und 139 B-VG.Bei der Feststellung der Geschäftsverteilung, einer Justizverwaltungssache, befinden sich die Mitglieder des Personalsenates des Gerichtshofes nach der Vorschrift des {

Artikel 87,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} in Ausübung ihres richterlichen Amtes.

Die Geschäftsverteilung wird daher nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht erlassen. Sie ist somit keine Verordnung i. S. von Artikel 89 und 139 B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V15.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.