RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1969 GeschäftszahlA3/69 Sammlungsnummer6093 RechtssatzDas Begehren um Rückzahlung eines unmittelbar auf Grund der Kundmachung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Dezember 1966, Zl. 98.949-16/66, betreffend die Durchführung der Abschöpfung von Mehrerlösen bei Brotgetreide und Mahlprodukten (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 302 vom
- Dezember 1966) , i. d. F. der Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Jänner 1967, Zl. 20.012-16/67 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 9 vom
- Jänner 1967) - Abschöpfungsverordnung -, geleisteten Abschöpfungsbetrages ist nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, denn aus keiner Rechtsnorm ist die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu einem derartigen Abspruch abzuleiten. Der Anspruch ist aber auch nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Der Anspruch ist von seinem Ursprung her im öffentlichen Recht verwurzelt und daher auch in seinem weiteren Verlauf ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Der VfGH ist schon in dem Erk. Slg. 5001/1965 von der den Erk. Slg. 3868/1961 und 3869/1961 zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgegangen, daß ein auf eine Geldleistung gerichteter Rückforderungsanspruch auch dann nach § 1431 ABGB zu beurteilen und von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei, wenn der zurückgeforderte Betrag seine Wurzel im öffentlichen Recht hatte. Es ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof zwar in den Entscheidungen vom
- Juni 1901, Slg. NF. IV. Band, Nr. 1477, und vom
- Dezember 1903, Slg. NF. VI. Band, Nr. 2502, eine derartige Auffassung vertreten hat, aber schon in der Entscheidung vom
- November 1930, SZ. XII. Band, Nr. 296, die genannten Entscheidungen als vereinzelt bezeichnet und ausgeführt hat: es hieße die Bedeutung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung ganz verkennen, wenn man die Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1431, § 1431 ABGB} dahin verstehen wollte, daß jede auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften geleistete Zahlung nachträglich auf dem Umwege über die Behauptung der Zahlung einer Nichtschuld vor Gericht angefochten werden könnte. Auch in späteren Entscheidungen ist der OGH dabei geblieben, daß es bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Rückzahlung irrtümlich oder ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ankomme (z. B. Entscheidung vom
- April 1931, SZ. XIII. Band, Nr. 105, und vom
- Juli 1932, SZ. XIV. Band, Nr. 178) . Der VfGH teilt nicht die im Erk. Slg. 2401 A/1952 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des VwGH, der unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des OGH Slg. NF. 1477 und 2502 ausführte, die Rückforderung grundloser Leistungen unterliege auch dann der Rechtsprechung der Zivilgerichte, wenn die Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach öffentlichem Recht vor sich zu gehen habe; der VwGH hat dabei nicht die spätere Rechtsprechung des OGH berücksichtigt.Der Anspruch ist aber auch nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Der Anspruch ist von seinem Ursprung her im öffentlichen Recht verwurzelt und daher auch in seinem weiteren Verlauf ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Der VfGH ist schon in dem Erk. Slg. 5001 aus 1965, von der den Erk. Slg. 3868 aus 1961, und 3869 aus 1961, zugrunde liegenden Rechtsauffassung abgegangen, daß ein auf eine Geldleistung gerichteter Rückforderungsanspruch auch dann nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilen und von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei, wenn der zurückgeforderte Betrag seine Wurzel im öffentlichen Recht hatte. Es ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof zwar in den Entscheidungen vom
- Juni 1901, Slg. NF. römisch vier. Band, Nr. 1477, und vom
- Dezember 1903, Slg. NF. römisch sechs. Band, Nr. 2502, eine derartige Auffassung vertreten hat, aber schon in der Entscheidung vom
- November 1930, SZ. römisch zwölf. Band, Nr. 296, die genannten Entscheidungen als vereinzelt bezeichnet und ausgeführt hat: es hieße die Bedeutung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung ganz verkennen, wenn man die Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1431,, Paragraph 1431, ABGB} dahin verstehen wollte, daß jede auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften geleistete Zahlung nachträglich auf dem Umwege über die Behauptung der Zahlung einer Nichtschuld vor Gericht angefochten werden könnte. Auch in späteren Entscheidungen ist der OGH dabei geblieben, daß es bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Rückzahlung irrtümlich oder ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ankomme (z. B. Entscheidung vom
- April 1931, SZ. römisch dreizehn. Band, Nr. 105, und vom
- Juli 1932, SZ. römisch vierzehn. Band, Nr. 178) . Der VfGH teilt nicht die im Erk. Slg. 2401 A/1952 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des VwGH, der unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des OGH Slg. NF. 1477 und 2502 ausführte, die Rückforderung grundloser Leistungen unterliege auch dann der Rechtsprechung der Zivilgerichte, wenn die Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach öffentlichem Recht vor sich zu gehen habe; der VwGH hat dabei nicht die spätere Rechtsprechung des OGH berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} an den VfGH sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} an den VfGH sind daher gegeben. Rechtsfälle, die vor der Kundmachung der Aufhebung der Verordnung tatbestandsmäßig konkretisiert worden sind, sind von allen Gerichten, also auch vom VfGH, so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung aufgehoben gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:A3.1969