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{'item': 'B87/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1969 GeschäftszahlB87/69 Sammlungsnummer6097 RechtssatzEin in seiner Verkehrsbedeutung auf das Gemeindegebiet beschränkter Ortschafts

Art. 118Abs.

3 Z. 4 B-VG.Ein in seiner Verkehrsbedeutung auf das Gemeindegebiet beschränkter Ortschaftsweg ist eine Verkehrsfläche der Gemeinde i. S.

Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG.

Die Enteignung für Zwecke eines solchen Weges ist jedoch nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Über die Notwendigkeit der Neuanlage oder

Umbaues von Ortschaftswegen entscheidet gemäß § 45 OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz der Gemeindeausschuß, an

sen Stelle mit 31. Dezember 1965 der Gemeinderat getreten ist. Der Beschluß eines Gemeindeausschusses (Gemeinderates) gemäß § 45 LStVG ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt.Über die Notwendigkeit der Neuanlage oder

Umbaues von Ortschaftswegen entscheidet gemäß Paragraph 45, OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz der Gemeindeausschuß, an

sen Stelle mit 31. Dezember 1965 der Gemeinderat getreten ist. Der Beschluß eines Gemeindeausschusses (Gemeinderates) gemäß Paragraph 45, LStVG ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. Der Umstand, daß der betreffende Weg die Bundesbahntrasse kreuzt und eisenbahnrechtlich (gemäß § 43 Abs. 7

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957) als nichtöffentlicher Eisenbahnübergang behandelt wird, steht einem Beschluß

Gemeindeausschusses (Gemeinderates) gemäß § 45 LStVG nicht entgegen. Dieser Beschluß stellt eine Widmung i. S.

§ 2LSt

VG dar; er hat die Notwendigkeit der Neuanlage eines Ortschaftsweges zum Gegenstand. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit ist aber nicht durch Hindernisse, die dem öffentlichen Verkehr (§§ 1 und 2 LStVG) allenfalls entgegenstehen, ausgeschlossen.Der Umstand, daß der betreffende Weg die Bundesbahntrasse kreuzt und eisenbahnrechtlich (gemäß Paragraph 43, Absatz 7,

Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,) als nichtöffentlicher Eisenbahnübergang behandelt wird, steht einem Beschluß

Gemeindeausschusses (Gemeinderates) gemäß Paragraph 45, LStVG nicht entgegen. Dieser Beschluß stellt eine Widmung i. S.

Paragraph 2, LStVG dar; er hat die Notwendigkeit der Neuanlage eines Ortschaftsweges zum Gegenstand. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit ist aber nicht durch Hindernisse, die dem öffentlichen Verkehr (Paragraphen eins und 2 LStVG) allenfalls entgegenstehen, ausgeschlossen. In § 60 Abs. 1 LStVG ist die Enteignung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, an das Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden gebunden. Kreuzt der betreffende Weg eine Bahntrasse, ist die Eisenbahnbehörde diesbezüglich zuständig.In Paragraph 60, Absatz eins, LStVG ist die Enteignung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, an das Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden gebunden. Kreuzt der betreffende Weg eine Bahntrasse, ist die Eisenbahnbehörde diesbezüglich zuständig. Da unter "Einvernehmen" die Übereinstimmung der Meinungen der Behörden über die Entscheidung zu verstehen ist, eine einvernehmliche Entscheidung also eine wechselseitige Bindung bedeutet, kann eine derartige Maßnahme somit nur erfolgen, wenn die Eisenbahnbehörde zustimmt. Da der Begriff der Enteignung die Forderung enthält, daß eine Entziehung

Eigentums nur dann erfolgen darf, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert (vgl. Erk. Slg. 1853/1949, 3463/1958) , ist die "Notwendigkeit der Enteignung" streng auszulegen. Diesem Grundsatz widerspricht es, diese Notwendigkeit einer Enteignung schon in einem Zeitpunkt anzunehmen, in dem nicht gesichert ist, daß durch die von der Enteignungsbehörde zu treffenden Maßnahmen die Benützbarkeit der Straße für Zwecke

öffentlichen Verkehrs gewährleistet werden kann. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß Grundstücke enteignet werden könnten, die dem Zwecke, zu dem sie enteignet werden, gar nicht zugeführt werden können.Da der Begriff der Enteignung die Forderung enthält, daß eine Entziehung

Eigentums nur dann erfolgen darf, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert vergleiche Erk. Slg. 1853 aus 1949,, 3463 aus 1958,) , ist die "Notwendigkeit der Enteignung" streng auszulegen. Diesem Grundsatz widerspricht es, diese Notwendigkeit einer Enteignung schon in einem Zeitpunkt anzunehmen, in dem nicht gesichert ist, daß durch die von der Enteignungsbehörde zu treffenden Maßnahmen die Benützbarkeit der Straße für Zwecke

öffentlichen Verkehrs gewährleistet werden kann. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß Grundstücke enteignet werden könnten, die dem Zwecke, zu dem sie enteignet werden, gar nicht zugeführt werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B87.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.