← Österreich

{'item': 'B116/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1969 GeschäftszahlB116/69 Sammlungsnummer6098 RechtssatzDie Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1955, BGBl. Nr. 264/1955, über die Einhebung einer Biersteuer (Biersteuergesetz 1956) , i. d. F. des Art. IV des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83/1963, knüpft die Steuerermäßigung an bestimmte Biermengen, für die die Steuerschuld entstanden ist; für Biermengen über 14.000 Hektoliter ist eine Ermäßigung nicht vorgesehen. In § 4 Abs. 1 bestimmt das Gesetz, die Steuerschuld entstehe dadurch, daß Bier aus der Brauerei (Herstellungsbetrieb) weggebracht oder innerhalb derselben getrunken oder auf andere Art verbraucht wird, und zwar im Zeitpunkt der Wegbringung des Bieres oder der Entnahme desselben zum Verbrauch.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1955,, über die Einhebung einer Biersteuer (Biersteuergesetz 1956) , i. d. F. des Artikel römisch vier, des Budgetsanierungsgesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1963,, knüpft die Steuerermäßigung an bestimmte Biermengen, für die die Steuerschuld entstanden ist; für Biermengen über 14.000 Hektoliter ist eine Ermäßigung nicht vorgesehen. In Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt das Gesetz, die Steuerschuld entstehe dadurch, daß Bier aus der Brauerei (Herstellungsbetrieb) weggebracht oder innerhalb derselben getrunken oder auf andere Art verbraucht wird, und zwar im Zeitpunkt der Wegbringung des Bieres oder der Entnahme desselben zum Verbrauch. In § 11 Abs. 1 BierStG wird eine Steuerbefreiung normiert: Bier, das unter amtlicher Aufsicht ausgeführt wird, ist von der Biersteuer befreit, wenn die auf einmal zur Abfertigung gelangende Biermenge mindestens 100 Liter beträgt; der Anspruch auf Steuerbefreiung steht nur dem Brauereiinhaber und nur bei unmittelbarer Ausfuhr aus den genehmigten Lagerräumen einer Brauerei zu.In Paragraph 11, Absatz eins, BierStG wird eine Steuerbefreiung normiert: Bier, das unter amtlicher Aufsicht ausgeführt wird, ist von der Biersteuer befreit, wenn die auf einmal zur Abfertigung gelangende Biermenge mindestens 100 Liter beträgt; der Anspruch auf Steuerbefreiung steht nur dem Brauereiinhaber und nur bei unmittelbarer Ausfuhr aus den genehmigten Lagerräumen einer Brauerei zu. Zur Entstehung der Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 führt nur die steuerpflichtige Wegbringung, zu der kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung nicht die steuerfreie Wegbringung des § 11 zu zählen ist.Zur Entstehung der Steuerschuld nach Paragraph 4, Absatz eins, führt nur die steuerpflichtige Wegbringung, zu der kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung nicht die steuerfreie Wegbringung des Paragraph 11, zu zählen ist. Es ist denkunmöglich, steuerfreie Wegbringungen den steuerpflichtigen Wegbringungen zuzurechnen und in die Biermengen, für die Steuerermäßigung in § 3 Abs. 3 BierStG vorgesehen ist, auch die steuerbefreiten Mengen des Bieres einzurechnen, das unter amtlicher Aufsicht ausgeführt wird.Es ist denkunmöglich, steuerfreie Wegbringungen den steuerpflichtigen Wegbringungen zuzurechnen und in die Biermengen, für die Steuerermäßigung in Paragraph 3, Absatz 3, BierStG vorgesehen ist, auch die steuerbefreiten Mengen des Bieres einzurechnen, das unter amtlicher Aufsicht ausgeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B116.1969

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.