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{'item': 'B147/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1969 GeschäftszahlB147/69 Sammlungsnummer6100 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Regelung des § 19 Abs. 3 des Hochschultaxengesetzes, BGBl. Nr. 102/1953 (soweit sie den Dekan betrifft) , im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 19, Absatz 3, des Hochschultaxengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1953, (soweit sie den Dekan betrifft) , im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Für die Ermittlung des Sinnes des Abs. 3 ist es erforderlich, die Regelung des Gesetzes im Zusammenhang ins Auge zu fassen. Hiefür ist von besonderer Bedeutung der letzte Satz des Abs. 3. Hier wird angeordnet, daß die die Höchstgrenzen übersteigenden Beträge den Rektoren und Dekanen anderer wissenschaftlicher Hochschulen zugute kommen sollen, deren Einkünfte aus diesen Taxen verhältnismäßig zurückbleiben. Hätte das Gesetz nur die Honorierung von Einzelleistungen gewollt, so wäre es nicht auf den im Schlußsatz des Abs. 3 genannten Personenkreis verfallen: wer weniger Fälle zu bearbeiten hat, müßte sich eben mit den auf ihn entfallenden Anteilen zufrieden geben. Nach dem Gesetz sollen aber diese anderen Funktionäre an Taxeingängen partizipieren, die an anderen Hochschulen aufgebracht werden. Zur Vermeidung von allzu großen Verschiedenheiten der Einkünfte aus der Quelle von Taxanteilen innerhalb eines gleichrangigen Personenkreises und in diesem Umfang unter Hintanstellung von selbst erbrachten Leistungen wurde im Abs. 3 eine Grenze festgesetzt.Für die Ermittlung des Sinnes des Absatz 3, ist es erforderlich, die Regelung des Gesetzes im Zusammenhang ins Auge zu fassen. Hiefür ist von besonderer Bedeutung der letzte Satz des Absatz 3, Hier wird angeordnet, daß die die Höchstgrenzen übersteigenden Beträge den Rektoren und Dekanen anderer wissenschaftlicher Hochschulen zugute kommen sollen, deren Einkünfte aus diesen Taxen verhältnismäßig zurückbleiben. Hätte das Gesetz nur die Honorierung von Einzelleistungen gewollt, so wäre es nicht auf den im Schlußsatz des Absatz 3, genannten Personenkreis verfallen: wer weniger Fälle zu bearbeiten hat, müßte sich eben mit den auf ihn entfallenden Anteilen zufrieden geben. Nach dem Gesetz sollen aber diese anderen Funktionäre an Taxeingängen partizipieren, die an anderen Hochschulen aufgebracht werden. Zur Vermeidung von allzu großen Verschiedenheiten der Einkünfte aus der Quelle von Taxanteilen innerhalb eines gleichrangigen Personenkreises und in diesem Umfang unter Hintanstellung von selbst erbrachten Leistungen wurde im Absatz 3, eine Grenze festgesetzt. Dem Bemühen, Unterschiede, die als unbillig erachtet werden, auszugleichen, dient die Regelung des Gesetzes. Da der Grund für die Reduktion als nicht unsachlich erachtet werden kann, so muß es dem Gesetze überlassen bleiben, das Maß der Reduktion festzusetzen. Ob die Grenze 16.000 S oder mehr oder weniger betragen und welcher Hundertsatz dann gewählt werden soll, kann mit dem Gleichheitssatz nicht nachgemessen werden. Die Entgeltgrenze läßt aber auch den Schluß zu, daß es dem Gesetzgeber darum ging, den Dekan (neben dem Rektor) an den Taxeingängen angemessen teilnehmen zu lassen und hiefür nicht absolute Beträge einzusetzen, sondern in ein Verhältnis zu dem Taxaufkommen gesetzte variable Beträge. Der Gesetzgeber brachte mit seiner Regelung zum Ausdruck, daß er zusätzliche jährliche Einkünfte in der Höhe von 16.000 S zuzüglich 50 v. H. der darüber hinausgehenden Taxen für angemessen ansieht. Eine solche einer Pauschalentlohnung angenäherte Entlohnung kann nicht als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gewertet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B147.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.