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{'item': ['B204/69', 'B205/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1969 GeschäftszahlB204/69; B205/69 Sammlungsnummer6110 RechtssatzVerletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten passiven Wahlre

Art 144, Art.

144 B-VG}. Es handelt sich dabei um Vorgänge interner Natur, die dem Bereich der Willensbildung der Behörde angehören; durch sie werden vor dem VfGH verfolgbare subjektive Rechte weder gestaltet noch festgestellt.Im Rahmen der Verhandlungsführung getroffene Maßnahmen des Vorsitzenden einer Kollegialbehörde, die ein Mitglied des Kollegiums betreffen (wie Worterteilung, Ruf zur Sache, Wortentziehung) , sind keine Bescheide i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}.

Es handelt sich dabei um Vorgänge interner Natur, die dem Bereich der Willensbildung der Behörde angehören; durch sie werden vor dem VfGH verfolgbare subjektive Rechte weder gestaltet noch festgestellt. Die Grenzen des internen Bereiches der Willensbildung sind fließend. Die Maßnahme eines Bürgermeisters, mit der einem Mitglied des Gemeinderates die Möglichkeit entzogen wird, sein Mandat auszuüben, liegt nicht mehr innerhalb dieser Grenzen. Wird dem Vorsitzenden einer kollegialen Verwaltungsbehörde (der Gemeinderat ist eine solche Behörde) durch einfaches Gesetz die Zuständigkeit übertragen, einem Mitglied des Kollegiums gegenüber - wenn ein bestimmter vom Gesetz umschriebener Tatbestand zutrifft - festzustellen, daß seine Mitgliedschaft ruht, und anzuordnen, daß sich der Betroffene der Tätigkeit als Mitglied zu enthalten habe, so erhält der Vorsitzende dadurch die Qualität einer monokratischen Verwaltungsbehörde. Diese Qualität erhält der Vorsitzende selbst dann, wenn das Gesetz, mit dem die Zuständigkeit übertragen wird, verfassungswidrig sein sollte. Nimmt der Vorsitzende eine solche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit in Anspruch und trifft er in Handhabung dieser Zuständigkeit die geschilderte Maßnahme, dann ist die in der Maßnahme liegende individuelle Norm ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde i. S. des {

Art 144, Art. 144 B-VG} (sogenannte faktische Amtshandlung, die unmittelbar beim Vf

GH angefochten werden kann) ; dies selbst dann, wenn sich der Vorsitzende die Zuständigkeit gesetzwidrigerweise arrogiert haben sollte.Wird dem Vorsitzenden einer kollegialen Verwaltungsbehörde (der Gemeinderat ist eine solche Behörde) durch einfaches Gesetz die Zuständigkeit übertragen, einem Mitglied des Kollegiums gegenüber - wenn ein bestimmter vom Gesetz umschriebener Tatbestand zutrifft - festzustellen, daß seine Mitgliedschaft ruht, und anzuordnen, daß sich der Betroffene der Tätigkeit als Mitglied zu enthalten habe, so erhält der Vorsitzende dadurch die Qualität einer monokratischen Verwaltungsbehörde. Diese Qualität erhält der Vorsitzende selbst dann, wenn das Gesetz, mit dem die Zuständigkeit übertragen wird, verfassungswidrig sein sollte. Nimmt der Vorsitzende eine solche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit in Anspruch und trifft er in Handhabung dieser Zuständigkeit die geschilderte Maßnahme, dann ist die in der Maßnahme liegende individuelle Norm ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} (sogenannte faktische Amtshandlung, die unmittelbar beim Vf

GH angefochten werden kann) ; dies selbst dann, wenn sich der Vorsitzende die Zuständigkeit gesetzwidrigerweise arrogiert haben sollte. Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des passiven Wahlrechtes (Mandatsausübungsrechtes) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:B204.1969

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.