117 Abs. 2 B-VG} wieder verwendeten Begriff "Wahlordnung" einen anderen Inhalt geben wollen als den eben umschriebenen, dann hätte er dies - um die Rechtsprechung des VfGH in andere Bahnen zu lenken - zum Ausdruck gebracht. Daraus ergibt sich auch, daß die Meinung nicht richtig ist, der Inhalt des Begriffes "Wahlordnung zum Nationalrat" sei durch die Fassung der Nationalratswahlordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des {
95 Abs. 2 B-VG} bestimmt.Aus Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 95, Absatz 2, B-VG ergibt sich, daß die Wr. Gemeinderatswahlordnung die "Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen" darf als "die Wahlordnung zum Nationalrat" , die ihrerseits selbstverständlich auch der Bundesverfassung - insbesondere dem demokratischen Prinzip und den Regeln über das Wesen des demokratischen Wahlrechtes i. S. des B-VG - entsprechen muß. Unter "Wahlordnung" i. S. dieser Stellen des B-VG können nicht etwa nur die Wahlverfahrensvorschriften gemeint sein, sondern es müssen darunter alle jene gesetzlichen Regelungen verstanden werden, die "die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes" festsetzen. Schon gar nicht kann es auf die äußere Bezeichnung als "Wahlordnung" ankommen. Der Bundesverfassungsgesetzgeber wollte nämlich für alle Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern ein in den Grundzügen einheitliches aktives und passives Wahlrecht schaffen vergleiche Erk. Slg. 3426 aus 1958,, 3560 aus 1959,) . Dazu hat er die Anordnungen des Artikel 95, Absatz 2 und des Artikel 117, Absatz 2, zweiter Satz (früher Artikel 119,) B-VG getroffen. Dem Verfassungsgesetzgeber war im Jahre 1962, als mit der B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,, u. a. auch Artikel 117, B-VG einen völlig neuen Wortlaut erhielt, die zitierte Rechtsprechung des VfGH bekannt. Hätte er dem auch in {
,, Artikel 117, Absatz 2, B-VG} wieder verwendeten Begriff "Wahlordnung" einen anderen Inhalt geben wollen als den eben umschriebenen, dann hätte er dies - um die Rechtsprechung des VfGH in andere Bahnen zu lenken - zum Ausdruck gebracht. Daraus ergibt sich auch, daß die Meinung nicht richtig ist, der Inhalt des Begriffes "Wahlordnung zum Nationalrat" sei durch die Fassung der Nationalratswahlordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des {
{Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} enthält keine Anordnung, gemäß der widersprechende generelle Vorschriften mit dem Inkrafttreten der MRK aus dem Rechtsbestande ausgeschieden werden.{Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} enthält keine Anordnung, gemäß der widersprechende generelle Vorschriften mit dem Inkrafttreten der MRK aus dem Rechtsbestande ausgeschieden werden. Im Erk. Slg. 3169/1957 hat der VfGH ausgeführt, das passive Wahlrecht erschöpfe sich nicht im Recht, gewählt zu werden, es schließe auch das Recht in sich ein, gewählt zu bleiben. Das Recht des zu einem allgemeinen Vertretungskörper Gewählten auf Ausübung seines Amtes sei - weil es zum Inhalt des passiven Wahlrechtes gehöre - verfassungsgesetzlich gewährleistet.Im Erk. Slg. 3169 aus 1957, hat der VfGH ausgeführt, das passive Wahlrecht erschöpfe sich nicht im Recht, gewählt zu werden, es schließe auch das Recht in sich ein, gewählt zu bleiben. Das Recht des zu einem allgemeinen Vertretungskörper Gewählten auf Ausübung seines Amtes sei - weil es zum Inhalt des passiven Wahlrechtes gehöre - verfassungsgesetzlich gewährleistet. Auch im Erk. Slg. 3560/1959 hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, daß dem Mandatar das Recht gewährleistet ist, sein Amt auszuüben.Auch im Erk. Slg. 3560 aus 1959, hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, daß dem Mandatar das Recht gewährleistet ist, sein Amt auszuüben. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Recht auf Ausübung des Mandates ist ein Teil des passiven Wahlrechtes. Durch das Recht auf Ausübung des Mandates ist - soweit nicht die Verfassung selbst Ausnahmen zuläßt - nicht nur die Beibehaltung des Mandates, sondern auch die rechtliche Möglichkeit, es auszuüben, gewährleistet; andernfalls könnte das Recht völlig ausgehöhlt, also inhaltslos, werden. Keine der gesetzlichen, das passive Wahlrecht zum Nationalrat bestimmenden Vorschriften (vgl. insbesondere auch die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 178/1961) hat einen Inhalt, der die "Bedingungen" des Rechtes auf Ausübung des Mandates, wie sie hier in § 14 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 letzter Satz WStV gezogen worden sind, i. S. des {
95 Abs. 2 B-VG} rechtfertigen könnte. Keine jener Vorschriften erlaubt irgend eine Sistierung des Mandates für die Dauer eines bestimmten Sachverhaltes oder den Ausschluß von einzelnen Sitzungen des Vertretungskörpers aus irgendwelchen Gründen.Keine der gesetzlichen, das passive Wahlrecht zum Nationalrat bestimmenden Vorschriften vergleiche insbesondere auch die Geschäftsordnung des Nationalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1961,) hat einen Inhalt, der die "Bedingungen" des Rechtes auf Ausübung des Mandates, wie sie hier in Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz WStV gezogen worden sind, i. S. des {
Keine jener Vorschriften erlaubt irgend eine Sistierung des Mandates für die Dauer eines bestimmten Sachverhaltes oder den Ausschluß von einzelnen Sitzungen des Vertretungskörpers aus irgendwelchen Gründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:G24.1969
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