RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1969 GeschäftszahlV9/69 Sammlungsnummer6107 RechtssatzDie im § 2 der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Mai 1968, über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968, BGBl. Nr. 171, enthaltenen Worte "von 1000 S" sowie die Worte "von zwei Tagen" werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die im Paragraph 2, der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Mai 1968, über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 171, enthaltenen Worte "von 1000 S" sowie die Worte "von zwei Tagen" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Bestimmungen des § 99 StVO 1960 enthalten keine Tatbestände, die zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung gehören, sondern stellen nur Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe dar. Die Gliederung erfolgt nach der Schwere des Deliktes. Bei den im Abs. 1 erfaßten Verwaltungsübertretungen ist ein Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S oder eine Arreststrafe von einer bis sechs Wochen zuzumessen. Bei der zweiten Gruppe (Abs. 2) erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S oder Arreststrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen. Bei den minder schweren Delikten, auf die sich die Abs. 3 und 4 des § 99 StVO 1960 beziehen, sind nicht nur die Höchststrafen wesentlich niedriger angesetzt, eine Mindesthöhe der Strafe ist in diesen Fällen überhaupt nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hätte nun die Übertretungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entweder allgemein oder nur von bestimmten Verordnungen (so etwa einer auf Grund des § 20 Abs. 3 StVO 1960 erlassenen Verordnung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung) in jenen Absätzen, die eine Mindeststrafe vorsehen, einreihen können. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht getan und die Einreihung in Abs. 3 vorgenommen, weil er eben Verwaltungsübertretungen dieser Art zulässigerweise als minder schwer gewertet hat. Die Einführung einer Mindeststrafe bedeutet eine Änderung (Verschärfung) des gesetzlichen Strafsatzes. Diese Änderung des Strafsatzes war jedoch, wie sich auch aus dem systematischen Aufbau des § 99 StVO 1960 ergibt, vom Gesetzgeber für Fälle dieser Art nicht beabsichtigt. Die Einführung einer Mindeststrafhöhe durch Verordnung ist somit gegen das Gesetz erfolgt.Die Bestimmungen des Paragraph 99, StVO 1960 enthalten keine Tatbestände, die zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung gehören, sondern stellen nur Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe dar. Die Gliederung erfolgt nach der Schwere des Deliktes. Bei den im Absatz eins, erfaßten Verwaltungsübertretungen ist ein Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S oder eine Arreststrafe von einer bis sechs Wochen zuzumessen. Bei der zweiten Gruppe (Absatz 2,) erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S oder Arreststrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen. Bei den minder schweren Delikten, auf die sich die Absatz 3 und 4 des Paragraph 99, StVO 1960 beziehen, sind nicht nur die Höchststrafen wesentlich niedriger angesetzt, eine Mindesthöhe der Strafe ist in diesen Fällen überhaupt nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hätte nun die Übertretungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entweder allgemein oder nur von bestimmten Verordnungen (so etwa einer auf Grund des Paragraph 20, Absatz 3, StVO 1960 erlassenen Verordnung betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung) in jenen Absätzen, die eine Mindeststrafe vorsehen, einreihen können. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht getan und die Einreihung in Absatz 3, vorgenommen, weil er eben Verwaltungsübertretungen dieser Art zulässigerweise als minder schwer gewertet hat. Die Einführung einer Mindeststrafe bedeutet eine Änderung (Verschärfung) des gesetzlichen Strafsatzes. Diese Änderung des Strafsatzes war jedoch, wie sich auch aus dem systematischen Aufbau des Paragraph 99, StVO 1960 ergibt, vom Gesetzgeber für Fälle dieser Art nicht beabsichtigt. Die Einführung einer Mindeststrafhöhe durch Verordnung ist somit gegen das Gesetz erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1969:V9.1969