RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1970 GeschäftszahlB144/69 Sammlungsnummer6115 RechtssatzGemäß § 1 Landeslehrer Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 wird das Dienstrecht der im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Landeslehrer (hiezu zählen auch die Lehrer an gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen) durch dieses Bundesgesetz geregelt. Über die Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften auf Landeslehrer besagt § 2 des genannten Gesetzes, daß an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt, ferner bezüglich der Ausübung der Diensthoheit, daß sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet. Gemäß § 3 des Gesetzes sind Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikationsbehörden und Disziplinarbehörden) i. S. dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG i. d. F. von 1929 und i. d. F. des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juli 1962, BGBl. 215, erlassenen Landesgesetze berufen sind. Für den vorliegenden Fall kommt § 13 Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz i. d. F. der Nov. LGBl. 41/1969 in Betracht. Eine Delegierungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen, dürfte auch nicht vorgesehen werden, weil ja nur eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission für die hier in Betracht kommenden Landeslehrer besteht.Gemäß Paragraph eins, Landeslehrer Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 wird das Dienstrecht der im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Landeslehrer (hiezu zählen auch die Lehrer an gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen) durch dieses Bundesgesetz geregelt. Über die Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften auf Landeslehrer besagt Paragraph 2, des genannten Gesetzes, daß an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt, ferner bezüglich der Ausübung der Diensthoheit, daß sich die Zuständigkeit nach Paragraph 3, richtet. Gemäß Paragraph 3, des Gesetzes sind Dienstbehörden (einschließlich der Qualifikationsbehörden und Disziplinarbehörden) i. S. dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG i. d. F. von 1929 und i. d. F. des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juli 1962, BGBl. 215, erlassenen Landesgesetze berufen sind. Für den vorliegenden Fall kommt Paragraph 13, Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz i. d. F. der Nov. Landesgesetzblatt 41 aus 1969, in Betracht. Eine Delegierungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen, dürfte auch nicht vorgesehen werden, weil ja nur eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission für die hier in Betracht kommenden Landeslehrer besteht. Das genannte Diensthoheitsgesetz kann als Landesgesetz eine Regelung nur für das Land Steiermark treffen und daher auch keine Delegierung an eine nicht der Landeshoheit unterstehende Behörde vorsehen . Die geschilderte gesetzliche Regelung steht somit mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} im Einklang.Das genannte Diensthoheitsgesetz kann als Landesgesetz eine Regelung nur für das Land Steiermark treffen und daher auch keine Delegierung an eine nicht der Landeshoheit unterstehende Behörde vorsehen . Die geschilderte gesetzliche Regelung steht somit mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 21,, Artikel 21, Absatz 2, B-VG} im Einklang. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B144.1970