Bl. 1963 Nr. 407) . Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Dienstordnung und Dienststrafordnung allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechts in öffentliches Recht wandelt.Ihre Aussprüche sind infolgedessen keine Bescheide und können nicht nach {
Bl. 1963 Nr. 407) . Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Dienstordnung und Dienststrafordnung allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechts in öffentliches Recht wandelt. Selbst wenn die Dienststrafordnung Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, öffentliches Recht anzunehmen. In einem solchen Fall hätte eben das zuständige Gericht die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Da die Dienststrafkammern nach der Dienststrafordnung 1965 keine Behörden und ihre Aussprüche keine Bescheide i. S. des {
144 B-VG} sind, kann eine Beseitigung des vom Bf. bekämpften Ausspruches der Dienststrafoberkammer, weil sich die Sache auf der Ebene des Privatrechtes abspielt, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (Slg. 5290/1966) .Da die Dienststrafkammern nach der Dienststrafordnung 1965 keine Behörden und ihre Aussprüche keine Bescheide i. S. des {
bekämpften Ausspruches der Dienststrafoberkammer, weil sich die Sache auf der Ebene des Privatrechtes abspielt, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (Slg. 5290 aus 1966,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B367.1970
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