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{'item': 'B367/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1970 GeschäftszahlB367/69 Sammlungsnummer6125 RechtssatzDie vom Bf. vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlas

Art 144, Art. 144 B-VG} angegriffen werden (vgl. OGH Arb. Slg. 6775, ferner ÖJZ Ev

Bl. 1963 Nr. 407) . Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Dienstordnung und Dienststrafordnung allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechts in öffentliches Recht wandelt.Ihre Aussprüche sind infolgedessen keine Bescheide und können nicht nach {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} angegriffen werden vergleiche OGH Arb. Slg. 6775, ferner ÖJZ Ev

Bl. 1963 Nr. 407) . Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Dienstordnung und Dienststrafordnung allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechts in öffentliches Recht wandelt. Selbst wenn die Dienststrafordnung Bestimmungen enthielte, die gegen zwingendes Recht auf dem Gebiet des Privatrechtes verstießen, wäre auch das noch kein Grund, öffentliches Recht anzunehmen. In einem solchen Fall hätte eben das zuständige Gericht die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Da die Dienststrafkammern nach der Dienststrafordnung 1965 keine Behörden und ihre Aussprüche keine Bescheide i. S. des {

Art 144, Art.

144 B-VG} sind, kann eine Beseitigung des vom Bf. bekämpften Ausspruches der Dienststrafoberkammer, weil sich die Sache auf der Ebene des Privatrechtes abspielt, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (Slg. 5290/1966) .Da die Dienststrafkammern nach der Dienststrafordnung 1965 keine Behörden und ihre Aussprüche keine Bescheide i. S. des {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} sind, kann eine Beseitigung des vom Bf.

bekämpften Ausspruches der Dienststrafoberkammer, weil sich die Sache auf der Ebene des Privatrechtes abspielt, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (Slg. 5290 aus 1966,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B367.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.