RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1970 GeschäftszahlB113/69 Sammlungsnummer6136 RechtssatzIm Erk. Slg. 3568/1959 wurde {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76, § 76 Abs. 2 ASVG} unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet. Auch die Regelung des § 76 a Abs. 1, zweiter und dritter Satz, wonach die Beitragsgrundlage mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108
- c)- und zwar bei jeder Änderung des Aufwertungsfaktors - aufzuwerten ist, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit.
- b)ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich. Da nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung der jeweilige Arbeitsverdienst als Maß der Beitragsberechnung nicht mehr in Betracht kommt, muß der Gesetzgeber ein anderes Maß verwenden. Es ist durchaus sachlich, wenn er dabei an die vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bestandene Beitragsgrundlage anknüpft und wenn er Korrekturen nach den Aufwertungsfaktoren des § 108 c vorsieht.Im Erk. Slg. 3568 aus 1959, wurde {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz 2, ASVG} unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet. Auch die Regelung des Paragraph 76, a Absatz eins,, zweiter und dritter Satz, wonach die Beitragsgrundlage mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108,
- c)- und zwar bei jeder Änderung des Aufwertungsfaktors - aufzuwerten ist, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unbedenklich. Da nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung der jeweilige Arbeitsverdienst als Maß der Beitragsberechnung nicht mehr in Betracht kommt, muß der Gesetzgeber ein anderes Maß verwenden. Es ist durchaus sachlich, wenn er dabei an die vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bestandene Beitragsgrundlage anknüpft und wenn er Korrekturen nach den Aufwertungsfaktoren des Paragraph 108, c vorsieht. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 51, § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG}.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG}. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 108 c ASVG.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 108, c ASVG. Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. 183/1966, soweit sie sich auf die Aufwertungsfaktoren nach § 108 c ASVG bezieht.Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt 183 aus 1966,, soweit sie sich auf die Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108, c ASVG bezieht. Wenn sich ein Bescheid auf Gesetzesbestimmungen stützt, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr geltendes Recht sind, hat dies nicht seine Verfassungswidrigkeit zur Folge, wenn der in Betracht zu ziehende Inhalt der neuen Bestimmungen nicht vom Inhalt der bisher geltenden Bestimmungen abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B113.1970