10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen") in die Zuständigkeit des Bundes.Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen") in die Zuständigkeit des Bundes. Das Wort Post umschreibt einen objektiv bestimmten Inhalt. Alles, was der "Post" wesentlich ist, gehört zum "Postwesen" . Im Bereiche der österreichischen Rechtsordnung fällt u. a. jedenfalls die Beförderung von Briefen durch die Postanstalt des Staates unter den Begriff "Postwesen" . Dieses Axiom hat seine Wurzeln im Postregal. Auch der Umstand, daß gemäß den Weltpostvereinsverträgen seit 1874 die Beförderung von Briefen zur Post gehört, stützt die getroffene Feststellung. Notwendigerweise gehört nicht nur die Technik der Beförderung der Sendungen, sondern auch die Technik (Verfahren) der Entgegennahme der Sendungen zur Beförderung (Aufgabe) und der Abgabe der beförderten Sendungen an die Adressaten zum Wesen der Post. Auch diesbezügliche Regelungen, die selbst in völliger Abkehr von den früheren Vorschriften den jeweiligen Erfordernissen und Möglichkeiten entsprechen und neue Techniken zum Gegenstand haben, gehören zum "Postwesen" (vgl. die Rechtsprechung, gemäß der Neuregelungen von Angelegenheiten innerhalb eines Kompetenztatbestandes sind, sofern sie nur die systematischen Grenzen der Materie nicht überschreiten; z. B. Slg. 3670/1960, 4883/1964, 5748/1968) .Auch diesbezügliche Regelungen, die selbst in völliger Abkehr von den früheren Vorschriften den jeweiligen Erfordernissen und Möglichkeiten entsprechen und neue Techniken zum Gegenstand haben, gehören zum "Postwesen" vergleiche die Rechtsprechung, gemäß der Neuregelungen von Angelegenheiten innerhalb eines Kompetenztatbestandes sind, sofern sie nur die systematischen Grenzen der Materie nicht überschreiten; z. B. Slg. 3670 aus 1960,, 4883 aus 1964,, 5748 aus 1968,) . Wenn es daher zum "Postwesen" gehört, Techniken (Verfahren) der Postaufgabe und Postabgabe von Sendungen zu regeln, dann fällt auch die Begründung von Zwangsrechten oder Zwangsverpflichtungen zur Verwirklichung dieser Techniken unter diesen Kompetenztatbestand. Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß {
10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen") in die Zuständigkeit des Bundes.Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} ("Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesen") in die Zuständigkeit des Bundes. Daß die Begründung von Zwangsrechten oder Zwangsverpflichtungen zur Verwirklichung der Postaufgabetechniken und Postabgabetechniken unter den Kompetenztatbestand "Postwesen" fällt, schließt nicht aus, daß in einem Landesgesetz eine baupolizeiliche Regelung über die Art der Anbringung von Hausbrieffachanlagen getroffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:KII_2.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.