111 B-VG}.Dem Begriff Bauwesen im Artikel 111, B-VG kommt nicht die Bedeutung zu, die Kompetenz der Bauoberbehörde im einzelnen zu bestimmen. Aus dem geschichtlichen Zusammenhang ist zu schließen, daß eine Regelung mit dem Inhalt einer Entschädigung für die Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts aus dem Grund der Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, ABGB}) oder für den Entzug des Eigentums ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB}), mögen die Ansprüche auf Entschädigung auch durch die Erlassung von baurechtlichen Maßnahmen ausgelöst werden, verfahrensrechtlich nicht als eine "Bauangelegenheit" angesehen worden ist. Das gleiche gilt demgemäß auch für "Bauwesen" im {
Die Materie der Grundeinlösung, wie sie im § 59 Bauordnung f. Wien geregelt ist, gehört entgegen der Ansicht des VwGH (Beschluß vom 8. April 1968, Z. 1305/1967) nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Es ist nicht zulässig, auf dem Wege der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 B-VG die im Abs. 3 genannten Angelegenheiten zu erweitern. (So schon Slg. 5807/1968 .) Der Umstand, daß die BauO f. Wien über die Höhe der Entschädigung letztlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung beruft, läßt eine Unterstellung der Materie unter die Begriffsmerkmale des {
118 Abs. 2 erster Satz B-VG} nicht zu. Für die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich ist nach dieser Verfassungsbestimmung auch deren Eignung erforderlich, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Bei der Beurteilung, ob eine Angelegenheit diese Eignung hat, können herrschende Rechtsvorstellungen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Anordnung der BauO, daß über die Höhe der Entschädigung endgültig die Gerichte zu entscheiden haben, entspricht {Eisenbahnenteignungsgesetz (EisenbEntG 1954) § 18, § 18 Eisenbahnenteignungsgesetz}, BGBl. 71/1954, und bringt den Gedanken zum Ausdruck, daß es angemessener und zweckmäßiger ist, die Entscheidung hierüber den Gerichten zu überlassen. Dem Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG kommt nun nicht die Bedeutung zu, mit diesen Rechtsvorstellungen endgültig zu brechen. Wenn die Zuständigkeit der Gerichte weiter bestehen bleibt, so schließt dies die Zuordnung dieser Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich aus. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung stellen zwei Verfahrensabschnitte in der als Einheit aufzufassenden Materie der Enteignung dar; daher ist die Regelung in ihrer Gänze nicht dem eigenen Wirkungsbereich zu unterstellen. Das gilt auch für die gleich zu behandelnde Angelegenheit der Einlösungsansprüche.Die Materie der Grundeinlösung, wie sie im Paragraph 59, Bauordnung f. Wien geregelt ist, gehört entgegen der Ansicht des VwGH (Beschluß vom 8. April 1968, Ziffer 1305 /, 1967,) nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Es ist nicht zulässig, auf dem Wege der Generalklausel des Artikel 118, Absatz 2, B-VG die im Absatz 3, genannten Angelegenheiten zu erweitern. (So schon Slg. 5807 aus 1968, .) Der Umstand, daß die BauO f. Wien über die Höhe der Entschädigung letztlich die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung beruft, läßt eine Unterstellung der Materie unter die Begriffsmerkmale des {
Für die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich ist nach dieser Verfassungsbestimmung auch deren Eignung erforderlich, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Bei der Beurteilung, ob eine Angelegenheit diese Eignung hat, können herrschende Rechtsvorstellungen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Anordnung der BauO, daß über die Höhe der Entschädigung endgültig die Gerichte zu entscheiden haben, entspricht {Eisenbahnenteignungsgesetz (EisenbEntG 1954) Paragraph 18,, Paragraph 18, Eisenbahnenteignungsgesetz}, Bundesgesetzblatt 71 aus 1954,, und bringt den Gedanken zum Ausdruck, daß es angemessener und zweckmäßiger ist, die Entscheidung hierüber den Gerichten zu überlassen. Dem Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG kommt nun nicht die Bedeutung zu, mit diesen Rechtsvorstellungen endgültig zu brechen. Wenn die Zuständigkeit der Gerichte weiter bestehen bleibt, so schließt dies die Zuordnung dieser Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich aus. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung stellen zwei Verfahrensabschnitte in der als Einheit aufzufassenden Materie der Enteignung dar; daher ist die Regelung in ihrer Gänze nicht dem eigenen Wirkungsbereich zu unterstellen. Das gilt auch für die gleich zu behandelnde Angelegenheit der Einlösungsansprüche. Zwischen {
O für Wien über die Zuständigkeit der Landesregierung besteht kein inhaltlicher Widerspruch.Zwischen {
O für Wien über die Zuständigkeit der Landesregierung besteht kein inhaltlicher Widerspruch. Der VfGH hält an der im Erk. Slg. 2913/1955 ausgesprochenen Ansicht fest, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung des Art. 111 B-VG in dem Zwang auf das Land Wien erschöpft, die Einrichtung der besonderen Kollegialbehörde (Bauoberbehörde) in der Gestalt, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der B-VGNov. 1929 bestanden hat, beizuhalten. § 107 der BauO für Wien, LGBl. 35/1883 (Fassung Niederösterreichisches LGuVBl. 808/1920) , hatte bestimmt, daß, wer sich durch eine von dem Magistrate in Angelegenheiten dieser BauO getroffenen Entscheidung beschwert erachtet, bei dem Magistrate den Rekurs an die Bauoberbehörde einzubringen hat. Die Materie der Entschädigung für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums war damals rudimentär geregelt. Die Vollziehung oblag den Gerichten. In der mit der heutigen Regelung der Voraussetzungen über eine Grundeinlösung vergleichbaren Situation nach der BauO 1883 (bzw. 1920) kam dem Magistrat keine Kompetenz zu, und eine Befassung der Bauoberbehörde kam daher nicht in Frage. Eine Regelung, die gegenwärtig die Zuständigkeit der Bauoberbehörde auf diesem Gebiete ausschließt, steht daher zu Art. 111 B-VG nicht im Widerspruch. Der {
GH hält an der im Erk. Slg. 2913 aus 1955, ausgesprochenen Ansicht fest, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung des Artikel 111, B-VG in dem Zwang auf das Land Wien erschöpft, die Einrichtung der besonderen Kollegialbehörde (Bauoberbehörde) in der Gestalt, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der B-VGNov. 1929 bestanden hat, beizuhalten. Paragraph 107, der BauO für Wien, Landesgesetzblatt 35 aus 1883, (Fassung Niederösterreichisches LGuVBl. 808 aus 1920,) , hatte bestimmt, daß, wer sich durch eine von dem Magistrate in Angelegenheiten dieser BauO getroffenen Entscheidung beschwert erachtet, bei dem Magistrate den Rekurs an die Bauoberbehörde einzubringen hat. Die Materie der Entschädigung für Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums war damals rudimentär geregelt. Die Vollziehung oblag den Gerichten. In der mit der heutigen Regelung der Voraussetzungen über eine Grundeinlösung vergleichbaren Situation nach der BauO 1883 (bzw. 1920) kam dem Magistrat keine Kompetenz zu, und eine Befassung der Bauoberbehörde kam daher nicht in Frage. Eine Regelung, die gegenwärtig die Zuständigkeit der Bauoberbehörde auf diesem Gebiete ausschließt, steht daher zu Artikel 111, B-VG nicht im Widerspruch. Der {
,, Artikel 111, B-VG} hat somit nicht den Sinn, die Kompetenz der Bauoberbehörde im einzelnen zu bestimmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B363.1970
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