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{'item': 'G30/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1970 GeschäftszahlG30/69 Sammlungsnummer6147 RechtssatzDie Baupolizei hat nicht nur einen örtlichen, sondern auch einen überörtlichen Bereich. Dies ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG}; dort ist unter Z 9 die "örtliche Baupolizei" ausdrücklich genannt.Die Baupolizei hat nicht nur einen örtlichen, sondern auch einen überörtlichen Bereich. Dies ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG}; dort ist unter Ziffer 9, die "örtliche Baupolizei" ausdrücklich genannt. Gäbe es nur eine "örtliche Baupolizei" , so hätte der Verfassungsgesetzgeber hier das Wort "örtliche" nicht gebraucht; er hat ja umgekehrt dieses Wort in Z. 5 in Verbindung mit "Flurschutzpolizei" und in Z 8 in Verbindung mit "Sittlichkeitspolizei" deswegen nicht verwendet, weil es Angelegenheiten überörtlicher Natur dort nicht gibt.Gäbe es nur eine "örtliche Baupolizei" , so hätte der Verfassungsgesetzgeber hier das Wort "örtliche" nicht gebraucht; er hat ja umgekehrt dieses Wort in Ziffer 5, in Verbindung mit "Flurschutzpolizei" und in Ziffer 8, in Verbindung mit "Sittlichkeitspolizei" deswegen nicht verwendet, weil es Angelegenheiten überörtlicher Natur dort nicht gibt. Die §§ 71 und 72 Steiermärkische Bauordnung 1968 beziehen sich nicht auf außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegende spezielle Fälle dieser Angelegenheiten, sie beziehen sich insbesondere nicht auf spezielle Fälle der überörtlichen Baupolizei. § 72 erfaßt nur die zum eigenen Wirkungsbereich gehörenden Fälle der im "Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde" . Dies gilt auch für §

  1. Das Gesetz enthält keine Zuständigkeitsvorschriften, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegende Fälle dieser Angelegenheiten betreffen. Zu diesem Ergebnis führt die verfassungskonforme Auslegung der §§ 71 und
  2. Der Gesetzeswortlaut erlaubt eine solche Auslegung. Sie muß daher im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform zu interpretieren sind, Platz greifen.Die Paragraphen 71 und 72 Steiermärkische Bauordnung 1968 beziehen sich nicht auf außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegende spezielle Fälle dieser Angelegenheiten, sie beziehen sich insbesondere nicht auf spezielle Fälle der überörtlichen Baupolizei. Paragraph 72, erfaßt nur die zum eigenen Wirkungsbereich gehörenden Fälle der im "Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde" . Dies gilt auch für Paragraph 71, Das Gesetz enthält keine Zuständigkeitsvorschriften, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegende Fälle dieser Angelegenheiten betreffen. Zu diesem Ergebnis führt die verfassungskonforme Auslegung der Paragraphen 71 und 72, Der Gesetzeswortlaut erlaubt eine solche Auslegung. Sie muß daher im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform zu interpretieren sind, Platz greifen. Die örtliche Baupolizei wird danach, soweit sie bundeseigene Gebäude zum Gegenstand hat, die öffentlichen Zwecken dienen (Art.
  3. Abs. 5 B-VG) , von der Vorschrift der beiden Paragraphen nicht erfaßt.Die örtliche Baupolizei wird danach, soweit sie bundeseigene Gebäude zum Gegenstand hat, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG) , von der Vorschrift der beiden Paragraphen nicht erfaßt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G30.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.