RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1970 GeschäftszahlB378/68 Sammlungsnummer6158 Rechtssatz{Bundesabgabenordnung § 110, § 110 Abs. 3 BAO} bestimmt nur, daß gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Damit ist die Bekämpfung einer solchen Ablehnung durch ein Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid nicht ausgeschlossen.{Bundesabgabenordnung Paragraph 110,, Paragraph 110, Absatz 3, BAO} bestimmt nur, daß gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Damit ist die Bekämpfung einer solchen Ablehnung durch ein Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid nicht ausgeschlossen. Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von der im Erk. Slg. 5341/1966 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen. Die Annahme, daß unter dem "mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres vorgelegten Verzeichnis" nur das mit der rechtzeitig eingebrachten Erklärung vorgelegte zu verstehen sei, ist denkmöglich.Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von der im Erk. Slg. 5341 aus 1966, dargelegten Rechtsauffassung abzugehen. Die Annahme, daß unter dem "mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres vorgelegten Verzeichnis" nur das mit der rechtzeitig eingebrachten Erklärung vorgelegte zu verstehen sei, ist denkmöglich. Keine Bedenken gegen § 1 Abs. 5.Keine Bedenken gegen Paragraph eins, Absatz 5, Die Gebrauchnahme von der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung ist in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt. Wenn der Gesetzgeber für eine solche Gebrauchnahme eine zeitliche Begrenzung vorsieht, kann dem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Im besonderen entbehrt es nicht der sachlichen Rechtfertigung, die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung an die gemeinsame Vorlage der Erklärung über den Gewinn und eines Verzeichnisses der von der Abschreibung erfaßten Wirtschaftsgüter zu binden. Es kann aber auch nicht als unsachlich erkannt werden, wenn hierbei nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Erklärung über den Gewinn (also auch einer verspäteten Erklärung) , sondern auf den Zeitpunkt der fristgerechten Einreichung der Erklärung abgestellt wird, so daß also im Falle einer allgemeinen Fristerstreckung oder einer Fristverlängerung im Einzelfall ({Bundesabgabenordnung § 134, § 134 BAO}) mit dem Ablauf der Frist auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung nicht mehr gegeben ist.Die Gebrauchnahme von der Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung ist in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt. Wenn der Gesetzgeber für eine solche Gebrauchnahme eine zeitliche Begrenzung vorsieht, kann dem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Im besonderen entbehrt es nicht der sachlichen Rechtfertigung, die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung an die gemeinsame Vorlage der Erklärung über den Gewinn und eines Verzeichnisses der von der Abschreibung erfaßten Wirtschaftsgüter zu binden. Es kann aber auch nicht als unsachlich erkannt werden, wenn hierbei nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der Erklärung über den Gewinn (also auch einer verspäteten Erklärung) , sondern auf den Zeitpunkt der fristgerechten Einreichung der Erklärung abgestellt wird, so daß also im Falle einer allgemeinen Fristerstreckung oder einer Fristverlängerung im Einzelfall ({Bundesabgabenordnung Paragraph 134,, Paragraph 134, BAO}) mit dem Ablauf der Frist auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung nicht mehr gegeben ist. Die Verweigerung einer gesetzlichen steuerlichen Begünstigung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar (vgl. Slg. 3631/1959, 3773/1960, 4373/1963, 5472/1967).Die Verweigerung einer gesetzlichen steuerlichen Begünstigung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar vergleiche Slg. 3631 aus 1959,, 3773 aus 1960,, 4373 aus 1963,, 5472 aus 1967,). Siehe Slg. 6160/1970.Siehe Slg. 6160 aus 1970,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B378.1970
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