RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1970 GeschäftszahlV10/69 Sammlungsnummer6162 RechtssatzDie Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Jänner 1926 (Fassung vom
- März 1933) war eine gesetzvertretende Ausführungsvorschrift zur Bundesverfassung, die durch Art. 1 V-ÜG, StGBl. 4/1945, erfaßt wird.Die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Jänner 1926 (Fassung vom
- März 1933) war eine gesetzvertretende Ausführungsvorschrift zur Bundesverfassung, die durch Artikel eins, V-ÜG, StGBl. 4 aus 1945,, erfaßt wird. §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Jänner 1926 i. d. F. des Rechtsbestandes vom
- März 1933 war mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig.Paragraphen 15 und 16 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Jänner 1926 i. d. F. des Rechtsbestandes vom
- März 1933 war mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig. Gemäß Art. 39 Abs. 2 des L-VG (Fassung der L-VGNov. 1967, LGBl. 10) ist in der Geschäftsordnung festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können. Das L-VG sieht also vor, daß durch die Geschäftsordnung die Zuständigkeit einzelner Landesregierungsmitglieder begründet werden kann, bestimmte Angelegenheiten - auch behördlicher Natur - für die Landesregierung selbständig wahrzunehmen (vgl. auch die Ausführungen im Erk. Slg. 5846/1968 zum Übergang der "Verantwortlichkeit" i. S. des § 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juni 1925, BGBl. 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien) . Ununtersucht bleibt, was rechtens wäre, enthielte das L-VG diese Bestimmung nicht.Gemäß Artikel 39, Absatz 2, des L-VG (Fassung der L-VGNov. 1967, LGBl. 10) ist in der Geschäftsordnung festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können. Das L-VG sieht also vor, daß durch die Geschäftsordnung die Zuständigkeit einzelner Landesregierungsmitglieder begründet werden kann, bestimmte Angelegenheiten - auch behördlicher Natur - für die Landesregierung selbständig wahrzunehmen vergleiche auch die Ausführungen im Erk. Slg. 5846 aus 1968, zum Übergang der "Verantwortlichkeit" i. S. des Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Juni 1925, Bundesgesetzblatt 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien) . Ununtersucht bleibt, was rechtens wäre, enthielte das L-VG diese Bestimmung nicht. Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesregierung auf ihre Mitglieder ist ihrem Inhalte nach durch die Referatseinteilung (Verordnung der Landesregierung vom
- Juni 1966, LGBl. 18) bestimmt. Welche dieser Angelegenheiten durch das Kollegium zu erledigen sind und welche dem betreffenden Mitglied zur zuständigen selbständigen Erledigung verbleiben, ist darin nicht geregelt. Seit Ablauf des
- März 1969 ergibt sich dies aus der Geschäftsordnung der Landesregierung, die Inhalt der Verordnung der Landesregierung vom
- März 1969, LGBl. 11, ist.Die Aufteilung der Angelegenheiten der Landesregierung auf ihre Mitglieder ist ihrem Inhalte nach durch die Referatseinteilung (Verordnung der Landesregierung vom
- Juni 1966, Landesgesetzblatt 18) bestimmt. Welche dieser Angelegenheiten durch das Kollegium zu erledigen sind und welche dem betreffenden Mitglied zur zuständigen selbständigen Erledigung verbleiben, ist darin nicht geregelt. Seit Ablauf des
- März 1969 ergibt sich dies aus der Geschäftsordnung der Landesregierung, die Inhalt der Verordnung der Landesregierung vom
- März 1969, Landesgesetzblatt 11, ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:V10.1970
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