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{'item': 'B233/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1970 GeschäftszahlB233/69 Sammlungsnummer6182 RechtssatzEs ist dem Gesetzgeber durch keine Vorschrift der Verfassung verwehrt, ein Gesetz zu erlassen, das wörtlich gleich einer bestehenden Verordnung ist, so daß die Verordnung dadurch wegfällt, gleichgültig ob sie eine Durchführungsverordnung oder eine selbständige Verordnung ist (vom Ausnahmefall, daß die geltende Verfassung ausschließlich den selbständigen Verordnungsgeber zur generellen Normsetzung ermächtigt, kann hier abgesehen werden) . Die Verfassung verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten (vgl. z. B. Slg. 3665/1959, 5051/1965) , soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Dies gilt auch für Gesetze der im vorstehenden Absatz umschriebenen Art (so daß auch die Verordnung rückwirkend wegfällt) .Die Verfassung verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten vergleiche z. B. Slg. 3665 aus 1959,, 5051 aus 1965,) , soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Dies gilt auch für Gesetze der im vorstehenden Absatz umschriebenen Art (so daß auch die Verordnung rückwirkend wegfällt) . Das Ehrengericht ist ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft "Salzburger Jägerschaft" . Es handelt sich um kein Gericht i. S. des B-VG. Die einschlägigen Ausführungen im Erk. Slg. 3153/1957, die das Ehrengericht der Kärntner Jägerschaft betrafen, gelten hier sinngemäß. Das Ehrengericht ist eine Verwaltungsbehörde.Das Ehrengericht ist ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft "Salzburger Jägerschaft" . Es handelt sich um kein Gericht i. S. des B-VG. Die einschlägigen Ausführungen im Erk. Slg. 3153 aus 1957,, die das Ehrengericht der Kärntner Jägerschaft betrafen, gelten hier sinngemäß. Das Ehrengericht ist eine Verwaltungsbehörde. § 30 der Satzungen der "Salzburger Jägerschaft" , LGBl. 89/1957, impliziert die Anordnung, daß gegen die Verhängung der Strafe des Verweises kein Rechtsmittel offensteht. Da es sich um das Gebiet der Selbstverwaltung handelt, bedürfte überdies ein Rechtsmittelzug an eine staatliche Behörde außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einer besonderen gesetzlichen Regelung; eine solche Regelung fehlt, es gibt also keinen Rechtsmittelzug zu einer Landesbehörde (vgl. z. B. Slg. 4667/1964, 4025/1961, 3683/1960, 1946/1950) .Paragraph 30, der Satzungen der "Salzburger Jägerschaft" , Landesgesetzblatt 89 aus 1957,, impliziert die Anordnung, daß gegen die Verhängung der Strafe des Verweises kein Rechtsmittel offensteht. Da es sich um das Gebiet der Selbstverwaltung handelt, bedürfte überdies ein Rechtsmittelzug an eine staatliche Behörde außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einer besonderen gesetzlichen Regelung; eine solche Regelung fehlt, es gibt also keinen Rechtsmittelzug zu einer Landesbehörde vergleiche z. B. Slg. 4667 aus 1964,, 4025 aus 1961,, 3683 aus 1960,, 1946 aus 1950,) . Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Jagdgesetznovelle 1970, das ist mit Ablauf des 1. April 1970, ist Art. III leg. cit. in Kraft getreten, der Art. II leg. cit. mit rückwirkender Kraft ausgestattet hat. Rechtlich ist die Lage demnach so, als ob die Satzungen der "Salzburger Jägerschaft" schon immer - ex tunc - Gesetz, also nie Verordnungen gewesen wären.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Jagdgesetznovelle 1970, das ist mit Ablauf des 1. April 1970, ist Artikel römisch drei, leg. cit. in Kraft getreten, der Artikel römisch zwei, leg. cit. mit rückwirkender Kraft ausgestattet hat. Rechtlich ist die Lage demnach so, als ob die Satzungen der "Salzburger Jägerschaft" schon immer - ex tunc - Gesetz, also nie Verordnungen gewesen wären. Keine Bedenken gegen Art. II und III der JagdGNov. 1970, LGBl. 42.Keine Bedenken gegen Artikel römisch zwei und römisch drei der JagdGNov. 1970, Landesgesetzblatt 42. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B233.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.