117 Abs. 6 B-VG}) . Der Magistrat ist daher u. a. auch Geschäftsstelle des Stadtsenates. Er hat die Bescheide des Stadtsenates auszufertigen.Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Wiener Stadtverfassung hat der Magistrat Wien die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen vergleiche auch {
Der Magistrat ist daher u. a. auch Geschäftsstelle des Stadtsenates. Er hat die Bescheide des Stadtsenates auszufertigen. Dagegen, daß dies - wie hier - in Form eines Intimationsbescheides geschieht, ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. z. B. Slg. 2005/1950) . Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Entscheidung des Stadtsenates handelt und daß die Ausfertigung für den Stadtsenat erfolgte. Es handelt sich nicht um den Vollzug des Beschlusses des Stadtsenates, sondern um die schriftliche Ausfertigung (Bekanntgabe) des Beschlusses, der die Entscheidung enthält. Die Partei hat die Möglichkeit, sich durch Einsicht in die Akten des Magistrates nach Maßgabe der Vorschrift des AVG 1950 davon zu überzeugen, daß der Ausfertigung des Bescheides ein Beschluß des Stadtsenates zugrunde liegt. Die Lage ist hier keine andere, als sie in bezug auf die Ausfertigung von Bescheiden sonstiger Kollegialorgane notwendigerweise stets gegeben ist.Dagegen, daß dies - wie hier - in Form eines Intimationsbescheides geschieht, ist rechtlich nichts einzuwenden vergleiche z. B. Slg. 2005 aus 1950,) . Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Entscheidung des Stadtsenates handelt und daß die Ausfertigung für den Stadtsenat erfolgte. Es handelt sich nicht um den Vollzug des Beschlusses des Stadtsenates, sondern um die schriftliche Ausfertigung (Bekanntgabe) des Beschlusses, der die Entscheidung enthält. Die Partei hat die Möglichkeit, sich durch Einsicht in die Akten des Magistrates nach Maßgabe der Vorschrift des AVG 1950 davon zu überzeugen, daß der Ausfertigung des Bescheides ein Beschluß des Stadtsenates zugrunde liegt. Die Lage ist hier keine andere, als sie in bezug auf die Ausfertigung von Bescheiden sonstiger Kollegialorgane notwendigerweise stets gegeben ist. § 89 Abs. 4 StVO 1960 begründet die Rechtspflicht zur Tragung der tatsächlich entstehenden Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist nicht erst nach einem bestimmten Vorgang zu berechnen, sie ist ebenso eine bereits gegebene Tatsache wie sie etwa die Höhe der Barauslagen i. S. des § 76 AVG 1950 oder die Höhe der Ersatzvornahmekosten i. S. des § 4 VVG 1950 ist. Die Kostenhöhe ist also durch § 89 Abs. 4 StVO 1960 gemäß {
18 Abs. 1 B-VG} eindeutig determiniert. Auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden.Paragraph 89, Absatz 4, StVO 1960 begründet die Rechtspflicht zur Tragung der tatsächlich entstehenden Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist nicht erst nach einem bestimmten Vorgang zu berechnen, sie ist ebenso eine bereits gegebene Tatsache wie sie etwa die Höhe der Barauslagen i. S. des Paragraph 76, AVG 1950 oder die Höhe der Ersatzvornahmekosten i. S. des Paragraph 4, VVG 1950 ist. Die Kostenhöhe ist also durch Paragraph 89, Absatz 4, StVO 1960 gemäß {
Auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen die Gesetzesstelle nicht entstanden. Die Annahme der bel. Beh., daß § 89 Abs. 4 StVO 1960 die Kostenersatzpflicht auch für den Fall statuiere, daß die Gemeinde Wien als Straßenerhalter die Entfernung des den Verkehr behindernden Gegenstandes durch die Feuerwehr bewerkstellige, ist nicht willkürlich. Die Auslegung, daß § 89 Abs. 4 StVO 1960 durch das Feuerwehrgesetz nicht verändert wird, ist vielmehr naheliegend.Die Annahme der bel. Beh., daß Paragraph 89, Absatz 4, StVO 1960 die Kostenersatzpflicht auch für den Fall statuiere, daß die Gemeinde Wien als Straßenerhalter die Entfernung des den Verkehr behindernden Gegenstandes durch die Feuerwehr bewerkstellige, ist nicht willkürlich. Die Auslegung, daß Paragraph 89, Absatz 4, StVO 1960 durch das Feuerwehrgesetz nicht verändert wird, ist vielmehr naheliegend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B288.1970
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