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{'item': 'B319/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1970 GeschäftszahlB319/69 Sammlungsnummer6186 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 56 Steiermärkische Bauordnung 1968.Keine Bedenken gegen Paragraph 56, Steiermärkische Bauordnung 1968. Die in § 56 (Werbeeinrichtungen) geregelten Angelegenheiten betreffen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauwerken stehen, Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (§ 40 Abs. 2 Z 9 Gemeindeordnung 1967) , soweit sie sich nicht auf Bauwerke beziehen, Angelegenheiten des örtlichen Landschaftsschutzes und Naturschutzes (§ 40 Abs. 2 Z 12 dieses Gesetzes) ; sie sind daher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (siehe auch § 72 stmk. BauO 1968) .Die in Paragraph 56, (Werbeeinrichtungen) geregelten Angelegenheiten betreffen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauwerken stehen, Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 9, Gemeindeordnung 1967) , soweit sie sich nicht auf Bauwerke beziehen, Angelegenheiten des örtlichen Landschaftsschutzes und Naturschutzes (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 12, dieses Gesetzes) ; sie sind daher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (siehe auch Paragraph 72, stmk. BauO 1968) . § 56 Steiermärkische Bauordnung 1968 greift in den durch Art. 13 Abs. 1 StGG geschützten Bereich in keiner Weise ein. Diese Bestimmung hat nicht eine Regelung der Meinungsfreiheit zum Gegenstand und ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Sie dient vielmehr dem Schutze eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes; ihr Gegenstand ist der Schutz des Bildes eines Bauwerkes und der Schutz des Straßenbildes, Ortsbildes und Landschaftsbildes.Paragraph 56, Steiermärkische Bauordnung 1968 greift in den durch Artikel 13, Absatz eins, StGG geschützten Bereich in keiner Weise ein. Diese Bestimmung hat nicht eine Regelung der Meinungsfreiheit zum Gegenstand und ist nicht dazu bestimmt, die geistige Wirkung der freien Meinungsäußerung als solche zu unterbinden oder einzuschränken. Sie dient vielmehr dem Schutze eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes; ihr Gegenstand ist der Schutz des Bildes eines Bauwerkes und der Schutz des Straßenbildes, Ortsbildes und Landschaftsbildes. Die Norm und ihre Vollziehung berühren daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung überhaupt nicht (vgl. z. B. Slg. 3837/1960, 3929/1961) .Die Norm und ihre Vollziehung berühren daher das Grundrecht der freien Meinungsäußerung überhaupt nicht vergleiche z. B. Slg. 3837 aus 1960,, 3929 aus 1961,) . Mietrechte genießen den Schutz des Art. 5 StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist (vgl. Slg. 1547/1947, 1667/1948, 5499/1967) .Mietrechte genießen den Schutz des Artikel 5, StGG, da nach der ständigen Judikatur des VfGH unter Eigentum i. S. dieser Verfassungsbestimmung jedes Privatrecht zu verstehen ist vergleiche Slg. 1547 aus 1947,, 1667 aus 1948,, 5499 aus 1967,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B319.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.