RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1970 GeschäftszahlB312/69 Sammlungsnummer6191 RechtssatzDer Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz 1959 den Kreis der Steuersubjekte nicht auf den Kreis der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen bestehenden Rechtssubjekte beschränkt. Er hat die (umsatzsteuerliche) Steuerfähigkeit nicht mit der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit verknüpft, sondern weiter gezogen. Darin liegt keine unsachliche Differenzierung. Wenn der Gesetzgeber bei der Zusammenfassung mehrerer nebengeordneter Steuersubjekte zu einer Unternehmereinheit (diese in Rechtsprechung und Lehre verwendete Bezeichnung findet sich im Gesetz selbst nicht) auf die Rechtsform Bedacht nähme und eine solche Unternehmereinheit nicht für den Fall anerkennen würde, daß eines der beteiligten Steuersubjekte eine juristische Person ist, läge auch darin keine unsachliche Differenzierung. Der Gesetzgeber befände sich mit einer solchen - keinen Exzeß darstellenden - Regelung im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970).Wenn der Gesetzgeber bei der Zusammenfassung mehrerer nebengeordneter Steuersubjekte zu einer Unternehmereinheit (diese in Rechtsprechung und Lehre verwendete Bezeichnung findet sich im Gesetz selbst nicht) auf die Rechtsform Bedacht nähme und eine solche Unternehmereinheit nicht für den Fall anerkennen würde, daß eines der beteiligten Steuersubjekte eine juristische Person ist, läge auch darin keine unsachliche Differenzierung. Der Gesetzgeber befände sich mit einer solchen - keinen Exzeß darstellenden - Regelung im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen, die selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,). Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß eine juristische Person immer eine für sich bestehende Rechtspersönlichkeit sei, die nicht über eine Nebenordnung mit einem anderen selbständigen Unternehmen zu einer Unternehmereinheit verbunden werden könne. Der Umstand, daß sich die Geschäftsanteile der bf. Ges.m.b.H. zur Gänze im Besitz des geschäftsführenden Gesellschafters befänden, der auch Alleininhaber der Einzelfirma sei, könne eine Unternehmereinheit nicht begründen, da nicht der Gesellschafter, sondern die Ges.m.b.H. Unternehmer i. S. des UStG sei. Es ist keinesfalls denkunmöglich, bei einer juristischen Person anzunehmen, daß diese i. S. des § 2 Abs. 1 UStG 1959 Subjekt der selbständigen Tätigkeit ist und daher nicht mit einem anderen Subjekt eine Unternehmereinheit bilden kann. Auch bei Berücksichtigung des den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise regelnden {Bundesabgabenordnung § 21, § 21 BAO} ergibt sich nicht die behauptete Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung durch die bel. Beh. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sieht nämlich vor, daß vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt bleiben. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. im § 2 UStG 1959 eine Norm sieht, die der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die in dem angefochtenen Bescheid aufgezeigten Grenzen setzt.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß eine juristische Person immer eine für sich bestehende Rechtspersönlichkeit sei, die nicht über eine Nebenordnung mit einem anderen selbständigen Unternehmen zu einer Unternehmereinheit verbunden werden könne. Der Umstand, daß sich die Geschäftsanteile der bf. Ges.m.b.H. zur Gänze im Besitz des geschäftsführenden Gesellschafters befänden, der auch Alleininhaber der Einzelfirma sei, könne eine Unternehmereinheit nicht begründen, da nicht der Gesellschafter, sondern die Ges.m.b.H. Unternehmer i. S. des UStG sei. Es ist keinesfalls denkunmöglich, bei einer juristischen Person anzunehmen, daß diese i. S. des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1959 Subjekt der selbständigen Tätigkeit ist und daher nicht mit einem anderen Subjekt eine Unternehmereinheit bilden kann. Auch bei Berücksichtigung des den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise regelnden {Bundesabgabenordnung Paragraph 21,, Paragraph 21, BAO} ergibt sich nicht die behauptete Denkunmöglichkeit der Gesetzesanwendung durch die bel. Beh. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sieht nämlich vor, daß vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt bleiben. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. im Paragraph 2, UStG 1959 eine Norm sieht, die der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die in dem angefochtenen Bescheid aufgezeigten Grenzen setzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B312.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.