RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1970 GeschäftszahlB352/69 Sammlungsnummer6192 RechtssatzKeine Bedenken gegen das Interessentenbeiträgegesetz 1958, LGBl. 28/1958, i. d. F. LGBl. 55/1968 (IBG 1958) , aus dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 5 F-VG (Höchstausmaß) , soweit es die Regelung der Kanalgebühr enthält.Keine Bedenken gegen das Interessentenbeiträgegesetz 1958, Landesgesetzblatt 28 aus 1958,, i. d. F. Landesgesetzblatt 55 aus 1968, (IBG 1958) , aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG (Höchstausmaß) , soweit es die Regelung der Kanalgebühr enthält. Bei Interessentenbeiträgen i. S. des § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1967, BGBl. 2/1967, handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind. Es liegt im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Insofern weisen sie eine Wesensverwandtschaft mit den Gebühren auf, bezüglich derer - wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat - das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung gilt (vgl. z. B. Slg. 3550/1959, 4174/1962, 5022/1965, 5156/1965) .Bei Interessentenbeiträgen i. S. des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1967, Bundesgesetzblatt 2 aus 1967,, handelt es sich um Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind. Es liegt im Wesen der Interessentenbeiträge, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Insofern weisen sie eine Wesensverwandtschaft mit den Gebühren auf, bezüglich derer - wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat - das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung gilt vergleiche z. B. Slg. 3550 aus 1959,, 4174 aus 1962,, 5022 aus 1965,, 5156 aus 1965,) . Die Aufwendungen für eine Kanalisationsanlage sind aus ihrer Zweckbestimmung heraus begrenzt. Die Begrenzung gilt daher gemäß dem Wesen der Interessentenbeiträge auch für deren Gesamtaufkommen. Demnach ist, wenn § 1 Abs. 3 erster Satz IBG 1958 normiert, daß an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden darf, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht, das Höchstausmaß i. S. des § 8 Abs. 5 F-VG 1948 bestimmt. Darin, daß das Höchstausmaß nicht durch einen für den Einzelfall geltenden Beitragssatz, sondern durch eine Begrenzung des Gesamtaufkommens bestimmt ist, liegt kein Widerspruch zu {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948}. Dazu kommt, daß im § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG 1958 auch eine für den Einzelfall geltende Begrenzung der Interessentenbeiträge enthalten ist.Demnach ist, wenn Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz IBG 1958 normiert, daß an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden darf, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht, das Höchstausmaß i. S. des Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 bestimmt. Darin, daß das Höchstausmaß nicht durch einen für den Einzelfall geltenden Beitragssatz, sondern durch eine Begrenzung des Gesamtaufkommens bestimmt ist, liegt kein Widerspruch zu {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948}. Dazu kommt, daß im Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz IBG 1958 auch eine für den Einzelfall geltende Begrenzung der Interessentenbeiträge enthalten ist. In der Ermächtigung der Gemeinde, als Interessentenbeitrag eine Kanalanschlußgebühr "zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage" zu erheben (§ 1 Abs. 1 lit. a) liegt jedenfalls auch eine Bestimmung darüber, daß eine solche Gebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage fällig wird.In der Ermächtigung der Gemeinde, als Interessentenbeitrag eine Kanalanschlußgebühr "zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage" zu erheben (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) liegt jedenfalls auch eine Bestimmung darüber, daß eine solche Gebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage fällig wird. Gegen die Bemessung der Kanalanschlußgebühr auf Grundlage der verbauten Fläche bestehen keine Bedenken (Hinweis auf Slg. 5949/1969) .Gegen die Bemessung der Kanalanschlußgebühr auf Grundlage der verbauten Fläche bestehen keine Bedenken (Hinweis auf Slg. 5949 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B352.1970
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