← Österreich

{'item': ['B303/69', 'B308/69', 'B53/70']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1970 GeschäftszahlB303/69; B308/69; B53/70 Sammlungsnummer6194 RechtssatzGemäß {

1984 § 1, § 1 Abs. 3

} finden auf das Verfahren in Dienststrafangelegenheiten und in Qualifikationsangelegenheiten (Dienstbeschreibungsangelegenheiten) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.Gemäß {

1984 Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3,

} finden auf das Verfahren in Dienststrafangelegenheiten und in Qualifikationsangelegenheiten (Dienstbeschreibungsangelegenheiten) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. Sowohl in Disziplinarangelegenheiten als auch in Qualifikationsangelegenheiten schreibt die Dienstpragmatik - maßgeblich ist hier die alte von der DP-Nov. 1969, BGBl. 148, noch nicht veränderte Fassung - ein besonderes Verfahren vor; für die Qualifikationsangelegenheiten gilt die Regelung der §§ 14 ff. DP.Sowohl in Disziplinarangelegenheiten als auch in Qualifikationsangelegenheiten schreibt die Dienstpragmatik - maßgeblich ist hier die alte von der DP-Nov. 1969, Bundesgesetzblatt 148, noch nicht veränderte Fassung - ein besonderes Verfahren vor; für die Qualifikationsangelegenheiten gilt die Regelung der Paragraphen 14, ff. DP. Während aber nun die DP die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ausdrücklich vorsieht und in allen Einzelheiten regelt (§§ 137 ff.) , enthält das Gesetz in den §§ 14 ff. diesbezüglich nichts. Daraus muß geschlossen werden, daß diese §§ 14 ff. eine Anordnung implizieren, gemäß der es die Wiederaufnahme eines Qualifikationsverfahrens nicht gibt. Der Inhalt der §§ 14 ff. DP (alte Fassung) schließt also das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens aus.Während aber nun die DP die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ausdrücklich vorsieht und in allen Einzelheiten regelt (Paragraphen 137, ff.) , enthält das Gesetz in den Paragraphen 14, ff. diesbezüglich nichts. Daraus muß geschlossen werden, daß diese Paragraphen 14, ff. eine Anordnung implizieren, gemäß der es die Wiederaufnahme eines Qualifikationsverfahrens nicht gibt. Der Inhalt der Paragraphen 14, ff. DP (alte Fassung) schließt also das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß auch die neue Fassung, die die §§ 14 ff. DP durch die DP-Nov. 1969 erhalten haben, welche sehr eingehende Verfahrensbestimmungen enthalten, keine ausdrückliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufweist. Im Hinblick auf die Regelung des {

§ 1, § 1 Abs.

3 DVG} muß jedoch angenommen werden, daß der Novellengesetzgeber im Rahmen der neuen §§ 14 ff. DP die Verfahrenswiederaufnahme ausdrücklich instituiert hätte, hätte er nicht bewirken wollen, daß es im Dienstbeurteilungsverfahren überhaupt keine Verfahrenswiederaufnahme gibt. Auch die neue Fassung der §§ 14 ff. DP impliziert daher die Anordnung des Ausschlusses der Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Novellengesetzgeber wollte diesbezüglich den alten Zustand nicht verändern.Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß auch die neue Fassung, die die Paragraphen 14, ff. DP durch die DP-Nov. 1969 erhalten haben, welche sehr eingehende Verfahrensbestimmungen enthalten, keine ausdrückliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufweist. Im Hinblick auf die Regelung des {

Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, DVG} muß jedoch angenommen werden, daß der Novellengesetzgeber im Rahmen der neuen Paragraphen 14, ff. DP die Verfahrenswiederaufnahme ausdrücklich instituiert hätte, hätte er nicht bewirken wollen, daß es im Dienstbeurteilungsverfahren überhaupt keine Verfahrenswiederaufnahme gibt. Auch die neue Fassung der Paragraphen 14, ff. DP impliziert daher die Anordnung des Ausschlusses der Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Novellengesetzgeber wollte diesbezüglich den alten Zustand nicht verändern. Es sieht zwar die auch im Bereiche des {

§ 14, § 14 DVG} geltende Regelung des § 70 Abs.

3 AVG 1950 vor, daß gegen eine Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch im Qualifikationsverfahren allein schon wegen des {

§ 1, § 1 Abs.

3 DVG} nicht. Der Rechtsmittelzug gegen eine (rechtswidrige) Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht beschränkt; er führt zur Zentralstelle (vgl. die Rechtsprechung des VfGH in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG}; z. B. Slg. 2055/1950, 3054/1956, 3137/1956, 3514/1959, 4261/1962) .Es sieht zwar die auch im Bereiche des {

Paragraph 14,, Paragraph 14, DVG} geltende Regelung des Paragraph 70, Absatz 3, AVG 1950 vor, daß gegen eine Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch im Qualifikationsverfahren allein schon wegen des {

Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, DVG} nicht. Der Rechtsmittelzug gegen eine (rechtswidrige) Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht beschränkt; er führt zur Zentralstelle vergleiche die Rechtsprechung des VfGH in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 103,, Artikel 103, Absatz 4, B-VG}; z. B. Slg. 2055 aus 1950,, 3054 aus 1956,, 3137 aus 1956,, 3514 aus 1959,, 4261 aus 1962,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B303.1970

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.