RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1970 GeschäftszahlWI-4/69 Sammlungsnummer6195 RechtssatzDer Wahlanfechtung wird stattgegeben. Die Wahl in die Gemeindevertretung der Gemeinde Stuhlfelden vom
- Oktober 1969 wird beginnend mit dem Beschluß der Gemeindewahlbehörde vom
- September 1969, mit dem die Benennung des Wahlvorschlages der anfechtenden Wählergruppe geändert worden ist, aufgehoben. Die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppen, dazu gehört im vorliegenden Fall auch die SPÖ, haben nach § 44 Abs. 2 Z 1 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1969 (SGWO 1969) einen Anspruch darauf, daß ihre Identität nicht durch Bezeichnungen anderer Wählergruppen beeinträchtigt wird; sie haben einen Anspruch, ihre bisherige Parteibezeichnung beizubehalten.Die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppen, dazu gehört im vorliegenden Fall auch die SPÖ, haben nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, der Salzburger Gemeindewahlordnung 1969 (SGWO 1969) einen Anspruch darauf, daß ihre Identität nicht durch Bezeichnungen anderer Wählergruppen beeinträchtigt wird; sie haben einen Anspruch, ihre bisherige Parteibezeichnung beizubehalten. Darauf ist bei der Auslegung des § 45 Abs. 1 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des letzten Satzes im § 45 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich daher nicht auf die Wahlvorschläge der in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Parteien; diese Bestimmung bezieht sich nur auf Wahlvorschläge anderer Wählergruppen. Der genannte letzte Satz gibt aber wiederum solchen anderen Wählergruppen das Recht darauf, daß ihr Wahlvorschlag - wenn der erste Teil des ersten Satzes im § 45 Abs. 1 leg. cit. zutrifft und ein Einvernehmen nicht erzielt wird - nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber benannt wird. Eine sonstige Bezeichnung als nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber ist diesfalls rechtlich ausgeschlossen. Die von der Wahlbehörde vorgenommene Umbenennung der "SPÖ-Wählergruppe der unabhängigen Sozialisten - SPÖ (US)" in "Unabhängige Sozialisten (US)" war somit jedenfalls rechtswidrig.Darauf ist bei der Auslegung des Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung des letzten Satzes im Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich daher nicht auf die Wahlvorschläge der in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Parteien; diese Bestimmung bezieht sich nur auf Wahlvorschläge anderer Wählergruppen. Der genannte letzte Satz gibt aber wiederum solchen anderen Wählergruppen das Recht darauf, daß ihr Wahlvorschlag - wenn der erste Teil des ersten Satzes im Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. zutrifft und ein Einvernehmen nicht erzielt wird - nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber benannt wird. Eine sonstige Bezeichnung als nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber ist diesfalls rechtlich ausgeschlossen. Die von der Wahlbehörde vorgenommene Umbenennung der "SPÖ-Wählergruppe der unabhängigen Sozialisten - SPÖ (US)" in "Unabhängige Sozialisten (US)" war somit jedenfalls rechtswidrig. Der VfGH ist der Meinung, daß diese Rechtswidrigkeit auch geeignet war, auf das Wahlergebnis von Einfluß zu sein. Die Bezeichnung der Wählergruppen ist nämlich ein bei der Bildung des Wählerwillens mitbestimmender Umstand. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:WI_4.1970