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{'item': ['G1/70', 'G2/70', 'G16/70']}

gesetz (LStVG) , LGBl. 43/1936 (Fassung LGBl. 2/1947 und 20/1947) werden als verfassungswidrig aufgehoben.a Die Paragraphen 3 und 4 Oberösterreichisches Landes- Straßenverwaltungsgesetz (LStVG) , Land

Art 115, Art.

115 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} (Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) erlassenen Gesetze anzuwenden. Soweit der Inhalt solcher Gesetze nicht gemäß {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} bezeichnet ist, darf er nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden; dies auch dann nicht, wenn die Bezeichnung verfassungswidrigerweise unterblieben ist." Der VwGH geht in seinem Antrag von der Überlegung aus, die Ausführungen des Erk. seien dahin zu verstehen, daß auch Gesetze, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, vom 31. Dezember 1969 an nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen seien, wenn die gemäß {

Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG} erforderliche Bezeichnung bis zu diesem Tage nicht vorgenommen worden sei. Der Vf

GH ist jedoch der Ansicht, daß die Ausführungen des Erk. Slg. 5409/1966 keine Aussage darüber enthalten, welche Wirkung das Unterbleiben einer Bezeichnung auf Gesetze hat, die früher als mit

  1. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind und eine Angelegenheit regeln, die von diesem Tage an von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist.Die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 (Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG) als solche zu bezeichnen. Gesetzliche Regelungen, die früher als mit
  2. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, waren gemäß Paragraph 5, Absatz 3, B-VGNov. 1962 (Fassung Bundesgesetzblatt 274 aus 1968,) bis spätestens
  3. Dezember 1969 entsprechend zu bezeichnen. Der VfGH hat in dem im Antrag des VwGH bezogenen Erk. Slg. 5409 aus 1966, die Wirkung eines entgegen dieser Vorschrift bestehenden Bezeichnungsmangels wie folgt umschrieben: "Unterbleibt diese Bezeichnung, so ist die konkrete gesetzliche Regelung nicht im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen; das Gesetz ist allerdings insoweit verfassungswidrig." und: "Die Vollziehung hat ausschließlich die gemäß {

Artikel 115

,, Artikel 115, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} (Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG) erlassenen Gesetze anzuwenden. Soweit der Inhalt solcher Gesetze nicht gemäß {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} bezeichnet ist, darf er nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden; dies auch dann nicht, wenn die Bezeichnung verfassungswidrigerweise unterblieben ist." Der VwGH geht in seinem Antrag von der Überlegung aus, die Ausführungen des Erk. seien dahin zu verstehen, daß auch Gesetze, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, vom 31. Dezember 1969 an nicht mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen seien, wenn die gemäß {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} erforderliche Bezeichnung bis zu diesem Tage nicht vorgenommen worden sei. Der Vf

GH ist jedoch der Ansicht, daß die Ausführungen des Erk. Slg. 5409 aus 1966, keine Aussage darüber enthalten, welche Wirkung das Unterbleiben einer Bezeichnung auf Gesetze hat, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind und eine Angelegenheit regeln, die von diesem Tage an von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Nach Ansicht des VfGH ist aus den Bestimmungen der B-VGNov. 1962 (und zwar des durch § 2 neu geschaffenen {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3) nicht abzuleiten, daß eine formell unverändert gebliebene Norm zwar zunächst mit dem Inkrafttreten der neuen gemeinderechtlichen Bestimmungen mit

  1. Dezember 1965 in bezug auf die Behördenzuständigkeit eine inhaltliche Veränderung erfährt, diese Änderung aber dann durch bloßes Nichttätigwerden des Gesetzgebers bis zum
  2. Dezember 1969 an diesem Tag wieder beseitigt wird.Nach Ansicht des VfGH ist aus den Bestimmungen der B-VGNov. 1962 (und zwar des durch Paragraph 2, neu geschaffenen {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins bis 3) nicht abzuleiten, daß eine formell unverändert gebliebene Norm zwar zunächst mit dem Inkrafttreten der neuen gemeinderechtlichen Bestimmungen mit

  1. Dezember 1965 in bezug auf die Behördenzuständigkeit eine inhaltliche Veränderung erfährt, diese Änderung aber dann durch bloßes Nichttätigwerden des Gesetzgebers bis zum
  2. Dezember 1969 an diesem Tag wieder beseitigt wird. Der VfGH geht wie schon bisher davon aus, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit
  3. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist, durch das Inkrafttreten der neuen Gemeinderechtsvorschriften mit diesem Zeitpunkt derogiert worden ist (vgl. Slg. 5409/1966, 5624/1967) und daß die Regelung damit im Umfang der Derogation einen neuen Inhalt erhalten hat. Dieser Inhalt ist im konkreten Fall dadurch gekennzeichnet, daß im § 31 Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetz an die Stelle der bisher ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde eine geteilte Zuständigkeit getreten ist, indem nun für Verkehrsflächen der Gemeinde die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besteht. Ein solcher durch Derogation mit
  4. Dezember 1965 geschaffener neuer Inhalt des Gesetzes wird aber durch das bloße Unterbleiben der Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bis spätestens
  5. Dezember 1969 nicht verändert. Das Gesetz ist auch nach diesem Zeitpunkt im Umfang der Derogation von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ist aber insoweit mangels der verfassungsgesetzlich geforderten Bezeichnung verfassungswidrig.Der VfGH geht wie schon bisher davon aus, daß einer Zuständigkeitsvorschrift und Instanzenzugsvorschrift, die früher als mit
  6. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist, durch das Inkrafttreten der neuen Gemeinderechtsvorschriften mit diesem Zeitpunkt derogiert worden ist vergleiche Slg. 5409 aus 1966,, 5624 aus 1967,) und daß die Regelung damit im Umfang der Derogation einen neuen Inhalt erhalten hat. Dieser Inhalt ist im konkreten Fall dadurch gekennzeichnet, daß im Paragraph 31, Oö Landes-Straßenverwaltungsgesetz an die Stelle der bisher ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde eine geteilte Zuständigkeit getreten ist, indem nun für Verkehrsflächen der Gemeinde die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besteht. Ein solcher durch Derogation mit
  7. Dezember 1965 geschaffener neuer Inhalt des Gesetzes wird aber durch das bloße Unterbleiben der Bezeichnung als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bis spätestens
  8. Dezember 1969 nicht verändert. Das Gesetz ist auch nach diesem Zeitpunkt im Umfang der Derogation von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ist aber insoweit mangels der verfassungsgesetzlich geforderten Bezeichnung verfassungswidrig. Damit ist zugleich dargetan, daß der VfGH die im Antrag des VwGH erörterte Ansicht, daß § 5 Abs. 3 B-VGNov. 1962 lediglich eine Ordnungsvorschrift für nach dem
  9. Dezember 1965 vom Gesetzgeber geänderte Altbestandsgesetze darstelle, nicht vertritt, und daß er auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des antragstellenden VwGH vorgebrachten Ansicht beipflichtet, durch die Bestimmungen der B-VGNov. 1962 sei in der Zeit vom
  10. Dezember 1965 bis
  11. Dezember 1969 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nur eine Suspendierung des staatlichen Wirkungsbereiches normiert worden.Damit ist zugleich dargetan, daß der VfGH die im Antrag des VwGH erörterte Ansicht, daß Paragraph 5, Absatz 3, B-VGNov. 1962 lediglich eine Ordnungsvorschrift für nach dem
  12. Dezember 1965 vom Gesetzgeber geänderte Altbestandsgesetze darstelle, nicht vertritt, und daß er auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des antragstellenden VwGH vorgebrachten Ansicht beipflichtet, durch die Bestimmungen der B-VGNov. 1962 sei in der Zeit vom
  13. Dezember 1965 bis
  14. Dezember 1969 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nur eine Suspendierung des staatlichen Wirkungsbereiches normiert worden. Der Umstand, daß der VwGH in einem Beschwerdeverfahren bereits einen Antrag nach Art. 140 B-VG gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, macht einen inhaltlich gleichen Antrag in einem anderen Beschwerdeverfahren nicht unzulässig, weil hiefür die Voraussetzungen des {

Art 140, Art. 140 B-VG} gegeben sind.Der Umstand, daß der Vw

GH in einem Beschwerdeverfahren bereits einen Antrag nach Artikel 140, B-VG gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, macht einen inhaltlich gleichen Antrag in einem anderen Beschwerdeverfahren nicht unzulässig, weil hiefür die Voraussetzungen des {

Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} gegeben sind. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1970:G1.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.