RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1970 GeschäftszahlB370/69; B376/69 Sammlungsnummer6205 RechtssatzDer mit den Tätigkeiten gemäß Anhang A, B und C zum Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. 5/1967 (BFrVG) , verbundene Geldumsatz erfährt durch den Fremdenverkehr eine Steigerung, die den Fremdenverkehrsnutzen zum Ausdruck bringt. Diese Steigerung ist also im Jahresumsatz enthalten, der der Bemessung der Beitragshöhe zugrunde gelegt wird. Der Jahresumsatz ist somit sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens. Infolge der aufgezeigten Beziehung zwischen dem Fremdenverkehrsnutzen und dem Jahresumsatz wird durch die Pauschalbeiträge gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen. Der Fremdenverkehrsnutzen ist demgemäß nicht nur nach der Erklärung des Gesetzes, sondern auch effektiv Besteuerungsobjekt. Die Beiträge werden in Form einer Steuer eingehoben; sie fließen Gebietskörperschaften zu. Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge i. S. des § 21 Bgld. FrVG sind daher eine Fremdenverkehrsabgabe i. S. des § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 5995/1969) .Der mit den Tätigkeiten gemäß Anhang A, B und C zum Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 5 aus 1967, (BFrVG) , verbundene Geldumsatz erfährt durch den Fremdenverkehr eine Steigerung, die den Fremdenverkehrsnutzen zum Ausdruck bringt. Diese Steigerung ist also im Jahresumsatz enthalten, der der Bemessung der Beitragshöhe zugrunde gelegt wird. Der Jahresumsatz ist somit sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens. Infolge der aufgezeigten Beziehung zwischen dem Fremdenverkehrsnutzen und dem Jahresumsatz wird durch die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. tatsächlich der Fremdenverkehrsnutzen getroffen. Der Fremdenverkehrsnutzen ist demgemäß nicht nur nach der Erklärung des Gesetzes, sondern auch effektiv Besteuerungsobjekt. Die Beiträge werden in Form einer Steuer eingehoben; sie fließen Gebietskörperschaften zu. Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge i. S. des Paragraph 21, Bgld. FrVG sind daher eine Fremdenverkehrsabgabe i. S. des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, FAG 1967 vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 5995 aus 1969,) . Im § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 liegt die gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 3 F-VG 1948} erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung für den Fall, daß eine Gleichartigkeit mit einer bestehenden Bundesabgabe gegeben sein sollte.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, FAG 1967 liegt die gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3, F-VG 1948} erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung für den Fall, daß eine Gleichartigkeit mit einer bestehenden Bundesabgabe gegeben sein sollte. Der Wortlaut des § 21 Bgld. FrVG erlaubt es durchaus, unter Jahresumsatz ausschließlich den im Burgenland entstandenen Umsatz zu verstehen.Der Wortlaut des Paragraph 21, Bgld. FrVG erlaubt es durchaus, unter Jahresumsatz ausschließlich den im Burgenland entstandenen Umsatz zu verstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B370.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.