Wahlkreises - oder wenigstens drei Mitgliedern
Nationalrates - unterschrieben sind. § 52 Abs. 2 bestimmt, daß ein Wahlvorschlag, der nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 49 Abs. 2 geforderten Daten aufweist, als nicht eingebracht gilt. Die Überprüfung der Echtheit der Unterschriften gehört zu den Aufgaben der Kreiswahlbehörde. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung dürfen aber nicht so eng gezogen werden, daß die Prüfungspflicht praktisch aufgehoben wird.Der Wahlanfechtung (Nationalratswahl 1970) wird teilweise stattgegeben. (Veröffentlichung nicht genügend unterstützter Wahlvorschläge.) Nach Paragraph 52, Absatz eins, der NRWO 1962 hat die Kreiswahlbehörde unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 200 Wahlberechtigten
Wahlkreises - oder wenigstens drei Mitgliedern
Nationalrates - unterschrieben sind. Paragraph 52, Absatz 2, bestimmt, daß ein Wahlvorschlag, der nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im Paragraph 49, Absatz 2, geforderten Daten aufweist, als nicht eingebracht gilt. Die Überprüfung der Echtheit der Unterschriften gehört zu den Aufgaben der Kreiswahlbehörde. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung dürfen aber nicht so eng gezogen werden, daß die Prüfungspflicht praktisch aufgehoben wird. Dies gilt vor allem für die Meinung der Hauptwahlbehörde, die Kreiswahlbehörden dürften nur in den Fällen eines begründeten Verdachtes die Echtheit der Unterschriften prüfen. Ohne das Vorliegen eines solchen begründeten Verdachtes qualifiziert die Hauptwahlbehörde eine Echtheitsprüfung als eine im Gesetz nicht gedeckte Wahlbehinderung. In Fortführung dieses Gedankens kommt sie sogar zur Unbeachtlichkeit einer von dritter Seite gemachten Mitteilung über die Unechtheit einer Unterschrift, weil dies noch kein Nachweis sei. Zu der Bemerkung der Hauptwahlbehörde, daß die Prüfung der Echtheit der Unterschriften eine Wahlbehinderung sein könnte, ist zu sagen, daß sich der Grundsatz
geheimen Wahlrechtes nur auf die Stimmenabgabe, nicht jedoch auf die Wahlwerbung bezieht, die ihrem Wesen nach öffentlich ist (Slg. 6078/1969) . Es ist allerdings richtig, daß das Gesetz nicht ausdrücklich die Prüfung der Echtheit der Unterschriften anordnet und keine Vorschriften darüber enthält, wie sie vollzogen werden soll. Es soll auch nicht übersehen werden, daß die Frist, die einer Kreiswahlbehörde für die Prüfung zugemessen ist, sehr kurz ist. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, eine Auslegung mit dem Ergebnis zu rechtfertigen, der Vorschrift
{Nationalrats-Wahlordnung 1971 § 48, § 48 Abs. 2 NRWO} 1970 eine Bedeutung überhaupt zu versagen.Dies gilt vor allem für die Meinung der Hauptwahlbehörde, die Kreiswahlbehörden dürften nur in den Fällen eines begründeten Verdachtes die Echtheit der Unterschriften prüfen. Ohne das Vorliegen eines solchen begründeten Verdachtes qualifiziert die Hauptwahlbehörde eine Echtheitsprüfung als eine im Gesetz nicht gedeckte Wahlbehinderung. In Fortführung dieses Gedankens kommt sie sogar zur Unbeachtlichkeit einer von dritter Seite gemachten Mitteilung über die Unechtheit einer Unterschrift, weil dies noch kein Nachweis sei. Zu der Bemerkung der Hauptwahlbehörde, daß die Prüfung der Echtheit der Unterschriften eine Wahlbehinderung sein könnte, ist zu sagen, daß sich der Grundsatz
geheimen Wahlrechtes nur auf die Stimmenabgabe, nicht jedoch auf die Wahlwerbung bezieht, die ihrem Wesen nach öffentlich ist (Slg. 6078 aus 1969,) . Es ist allerdings richtig, daß das Gesetz nicht ausdrücklich die Prüfung der Echtheit der Unterschriften anordnet und keine Vorschriften darüber enthält, wie sie vollzogen werden soll. Es soll auch nicht übersehen werden, daß die Frist, die einer Kreiswahlbehörde für die Prüfung zugemessen ist, sehr kurz ist. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, eine Auslegung mit dem Ergebnis zu rechtfertigen, der Vorschrift
{Nationalrats-Wahlordnung 1971 Paragraph 48,, Paragraph 48, Absatz 2, NRWO} 1970 eine Bedeutung überhaupt zu versagen. Bestimmungen, daß Wahlvorschläge eine Mindestzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweisen müssen, verfolgen den Zweck, im Interesse der Vereinfachung
Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung auszuschließen, die nicht einmal die geforderte Unterschriftenanzahl aufbringen können und daher von vornherein gar keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben (Slg. 2758/1954 . Dieser Zweck der Vorschrift wird von der Hauptwahlbehörde verkannt, wenn sie es für rechtlich bedeutsam hält, ob eine wahlwerbende Partei im Wahlverfahren Stimmen in einer Anzahl auf sich vereinigt, die die Anzahl der vom Gesetz geforderten Unterschriften übersteigt.Bestimmungen, daß Wahlvorschläge eine Mindestzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweisen müssen, verfolgen den Zweck, im Interesse der Vereinfachung
Wahlverfahrens und zur Vermeidung einer unnötigen Stimmenzersplitterung solche Gruppen von der Wahlwerbung auszuschließen, die nicht einmal die geforderte Unterschriftenanzahl aufbringen können und daher von vornherein gar keine Aussicht auf Erlangung eines Mandates haben (Slg. 2758 aus 1954, . Dieser Zweck der Vorschrift wird von der Hauptwahlbehörde verkannt, wenn sie es für rechtlich bedeutsam hält, ob eine wahlwerbende Partei im Wahlverfahren Stimmen in einer Anzahl auf sich vereinigt, die die Anzahl der vom Gesetz geforderten Unterschriften übersteigt. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Rechtswidrigkeit gegeben ist, ist davon auszugehen, daß es sich bei den Bestimmungen der NRWO, wie auch sonst bei Wahlverfahrensvorschriften, um Formalvorschriften handelt, durch die die Wahlbehörden strenge gebunden sind, und daß sie strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen, daß daher für Ermessensentscheidungen kein Raum gegeben ist und nicht gegeben sein darf, soll nicht widerspruchsvollen Entscheidungen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet werden (vgl. Slg. 1904/1950, 2157/1951, 4168/1962) . In seinem Erk. Slg. 5861/1968 hat der VfGH an diesen Grundsätzen festgehalten und hinzugefügt, daß sie auch für die Einbringung der Wahlvorschläge und für die formale Gestaltung
Abstimmungsverfahrens und Ermittlungsverfahrens maßgebend seien.Bei der Entscheidung darüber, ob eine Rechtswidrigkeit gegeben ist, ist davon auszugehen, daß es sich bei den Bestimmungen der NRWO, wie auch sonst bei Wahlverfahrensvorschriften, um Formalvorschriften handelt, durch die die Wahlbehörden strenge gebunden sind, und daß sie strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen, daß daher für Ermessensentscheidungen kein Raum gegeben ist und nicht gegeben sein darf, soll nicht widerspruchsvollen Entscheidungen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet werden vergleiche Slg. 1904 aus 1950,, 2157 aus 1951,, 4168 aus 1962,) . In seinem Erk. Slg. 5861 aus 1968, hat der VfGH an diesen Grundsätzen festgehalten und hinzugefügt, daß sie auch für die Einbringung der Wahlvorschläge und für die formale Gestaltung
Abstimmungsverfahrens und Ermittlungsverfahrens maßgebend seien. Das Gesetz trifft eine Unterscheidung zwischen Gruppierungen, die an der Wahl teilzunehmen berechtigt sind, und solchen, die nicht hiezu berechtigt sind. Entscheidend ist daher, ob nur solche Parteien an der Wahl teilgenommen haben, die hiezu nach der Vorschrift
{Nationalrats-Wahlordnung 1971 § 48, § 48 Abs. 2 NRWO} berechtigt waren. Es stellt eine Rechtswidrigkeit dar, wenn auch andere Parteien an der Wahl teilgenommen haben.Das Gesetz trifft eine Unterscheidung zwischen Gruppierungen, die an der Wahl teilzunehmen berechtigt sind, und solchen, die nicht hiezu berechtigt sind. Entscheidend ist daher, ob nur solche Parteien an der Wahl teilgenommen haben, die hiezu nach der Vorschrift
{Nationalrats-Wahlordnung 1971 Paragraph 48,, Paragraph 48, Absatz 2, NRWO} berechtigt waren. Es stellt eine Rechtswidrigkeit dar, wenn auch andere Parteien an der Wahl teilgenommen haben. Eine Rechtswidrigkeit
Wahlverfahrens ist immer schon dann gegeben, wenn das Wahlverfahren einen mit der Anordnung
Gesetzes nicht übereinstimmenden Verlauf genommen hat. Es ist belanglos, ob eine Wahlbehörde eine ihr vom Gesetz aufgetragene Aufgabe nicht erkannt oder aus welchen Gründen immer nicht durchgeführt hat. Es erübrigen sich daher Feststellungen über die für die Rechtswidrigkeit verantwortliche Instanz. Im Erk. Slg. 256/1923, auf welches sich dann spätere Erk. beriefen, hat der VfGH ausgesprochen, die Veröffentlichung eines nicht korrekten Wahlvorschlages hätte jedenfalls keinen wesentlichen Einfluß auf das Ergebnis der Wahl i. S.
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Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl. 90, ausgeübt, die Zahl der Unterschriften auf dem kundgemachten Wahlvorschlag sei dem Wähler nicht bekannt und nicht von Wichtigkeit, die Wähler ließen sich bei der Wahl von ihrer Meinung zu einer Partei von anderen Rücksichten leiten. In diesem Erk. hat der VfGH nur untersucht, ob eine in einem nicht genügend unterstützten Wahlvorschlag gelegene Rechtswidrigkeit von Einfluß auf die Willensbildung
Wählers gewesen war. Damals und heute ist aber dem VfGH vom Gesetze die Aufgabe übertragen, festzustellen ob die Rechtswidrigkeit von Einfluß auf das Wahlergebnis ist. Die seinerzeitigen Überlegungen
VfGH können demnach für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht herangezogen werden.Im Erk. Slg. 256 aus 1923,, auf welches sich dann spätere Erk. beriefen, hat der VfGH ausgesprochen, die Veröffentlichung eines nicht korrekten Wahlvorschlages hätte jedenfalls keinen wesentlichen Einfluß auf das Ergebnis der Wahl i. S.
Paragraph 11, Absatz eins,
Gesetzes vom 6. Feber 1919, StGBl. 90, ausgeübt, die Zahl der Unterschriften auf dem kundgemachten Wahlvorschlag sei dem Wähler nicht bekannt und nicht von Wichtigkeit, die Wähler ließen sich bei der Wahl von ihrer Meinung zu einer Partei von anderen Rücksichten leiten. In diesem Erk. hat der VfGH nur untersucht, ob eine in einem nicht genügend unterstützten Wahlvorschlag gelegene Rechtswidrigkeit von Einfluß auf die Willensbildung
Wählers gewesen war. Damals und heute ist aber dem VfGH vom Gesetze die Aufgabe übertragen, festzustellen ob die Rechtswidrigkeit von Einfluß auf das Wahlergebnis ist. Die seinerzeitigen Überlegungen
VfGH können demnach für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht herangezogen werden. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine Rechtswidrigkeit von Einfluß auf das Wahlergebnis ist, hält der VfGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß es für die Aufhebung einer Wahl genügen muß, daß die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (VfGH Slg. 888/1927, 1904/1950, 1915/1950) . Es kann nun die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß, wäre die Nationaldemokratische Partei (NDP) zur Wahl nicht zugelassen worden, die Wähler, die für diese Partei ihre Stimme abgegeben haben, für die Freiheitliche Partei in einer solchen Anzahl gestimmt hätten, daß die Freiheitliche Partei im zweiten Ermittlungsverfahren ein Reststimmenmandat erlangt hätte. Wegen
Zusammenhanges zwischen dem ersten und dem zweiten Ermittlungsverfahren ist eine isolierte Betrachtung
zweiten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, denn die Zahl der jeder Partei verbliebenen Reststimmen kann erst nach Durchführung
ersten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.Bei der Beurteilung der Frage, wann eine Rechtswidrigkeit von Einfluß auf das Wahlergebnis ist, hält der VfGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß es für die Aufhebung einer Wahl genügen muß, daß die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (VfGH Slg. 888 aus 1927,, 1904 aus 1950,, 1915 aus 1950,) . Es kann nun die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß, wäre die Nationaldemokratische Partei (NDP) zur Wahl nicht zugelassen worden, die Wähler, die für diese Partei ihre Stimme abgegeben haben, für die Freiheitliche Partei in einer solchen Anzahl gestimmt hätten, daß die Freiheitliche Partei im zweiten Ermittlungsverfahren ein Reststimmenmandat erlangt hätte. Wegen
Zusammenhanges zwischen dem ersten und dem zweiten Ermittlungsverfahren ist eine isolierte Betrachtung
zweiten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, denn die Zahl der jeder Partei verbliebenen Reststimmen kann erst nach Durchführung
ersten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Eine geschlossene und unauflösbare Kette der Wahlverfahrensabschnitte führt von der rechtswidrigen Kundmachung der drei Wahlvorschläge der NDP durch die Kreiswahlbehörden bis zur Mandatsverteilung im zweiten Ermittlungsverfahren. Auch die unrichtige Zurechnung von bloß einer Stimme kann, betrachtet man sie, wie es geboten ist, im Zusammenhang mit der festgestellten Rechtswidrigkeit, von Einfluß auf das Wahlergebnis sein. Die Wahlanfechtung enthält auch Ausführungen über die Verfassungwidrigkeit der NRWO 1970. Es wird gesagt, daß sie nicht den Grundsatz
gleichen Wahlrechtes i. S.
1 B-VG verwirkliche und weiterhin auch nicht den Grundsatz
Verhältniswahlrechtes. Der VfGH sah sich nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen. Zu den Überlegungen in dem Antrag hat der VfGH schon
öfteren Stellung genommen. Zum Grundsatz
gleichen Wahlrechtes wird gesagt, daß nicht der Zählwert, sondern der Erfolgswert der Stimme von wirklicher Bedeutung sei. Die Auffassung, der Grundsatz der Gleichheit
Wahlrechtes habe den Inhalt, daß jeder Stimme der gleiche Erfolgswert zukommen müsse, hat der VfGH in den Erk. Slg. 1381/1931 und 3653/1959 abgelehnt. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzugehen und sieht auch keinen Grund, das hier zu wiederholen, was hiezu in den Vorerkenntnissen eingehend dargelegt worden ist. Die Ausführungen in der Wahlanfechtung über die Schaffung von Wahlkreisen berücksichtigen nicht, daß die Wahlkreise im Art. 26 B-VG ausdrücklich angeordnet sind. Daß unter "Wahlkreisen" auch die Wahlkreisverbände zu verstehen sind, wurde in den Vorerkenntnissen ebenfalls bereits gesagt. Die Grundsätze der Verhältniswahl, von denen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 B-VG} spricht, lassen eine verschiedene Gestaltung
Wahlverfahrens zu. Von der Regelung dieser Materie durch die NRWO kann in ihrer Ganzheit nicht gesagt werden, daß sie den Grundsätzen einer Verhältniswahl widerspricht und verfassungswidrig wäre.Die Wahlanfechtung enthält auch Ausführungen über die Verfassungwidrigkeit der NRWO 1970. Es wird gesagt, daß sie nicht den Grundsatz
gleichen Wahlrechtes i. S.
, Absatz eins, B-VG verwirkliche und weiterhin auch nicht den Grundsatz
Verhältniswahlrechtes. Der VfGH sah sich nicht veranlaßt, diese Anregung aufzugreifen. Zu den Überlegungen in dem Antrag hat der VfGH schon
öfteren Stellung genommen. Zum Grundsatz
gleichen Wahlrechtes wird gesagt, daß nicht der Zählwert, sondern der Erfolgswert der Stimme von wirklicher Bedeutung sei. Die Auffassung, der Grundsatz der Gleichheit
Wahlrechtes habe den Inhalt, daß jeder Stimme der gleiche Erfolgswert zukommen müsse, hat der VfGH in den Erk. Slg. 1381 aus 1931, und 3653 aus 1959, abgelehnt. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzugehen und sieht auch keinen Grund, das hier zu wiederholen, was hiezu in den Vorerkenntnissen eingehend dargelegt worden ist. Die Ausführungen in der Wahlanfechtung über die Schaffung von Wahlkreisen berücksichtigen nicht, daß die Wahlkreise im Artikel 26, B-VG ausdrücklich angeordnet sind. Daß unter "Wahlkreisen" auch die Wahlkreisverbände zu verstehen sind, wurde in den Vorerkenntnissen ebenfalls bereits gesagt. Die Grundsätze der Verhältniswahl, von denen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 26,, Artikel 26, Absatz eins, B-VG} spricht, lassen eine verschiedene Gestaltung
Wahlverfahrens zu. Von der Regelung dieser Materie durch die NRWO kann in ihrer Ganzheit nicht gesagt werden, daß sie den Grundsätzen einer Verhältniswahl widerspricht und verfassungswidrig wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:WI_2.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.