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{'item': 'B325/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1970 GeschäftszahlB325/69 Sammlungsnummer6215 RechtssatzWird einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die betreffende Behörde gemäß § 86 Abs. 3 VerfGG 1953 den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Das bedeutet, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (vgl. hiezu auch VwGH Slg. 6192 A/1963) . Es haben daher alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben, die der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ein derartiger Bescheid kann zwar nicht im technischen Sinn vollzogen werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch auch in einem solchen Fall der Eintritt der an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Der Aufschub des Bescheides (die Aufschiebung seines Vollzuges) besteht darin, daß bis zur Entscheidung des VfGH über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen wären, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist; d. h. also, daß die Entscheidung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission über den Delegierungsantrag des Bf. solange zu unterbleiben hat, bis der VfGH darüber entschieden hat, ob durch die Zurückweisung des Rechtsmittels des Bf. gegen die Entscheidung des Präsidenten der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission über den Ablehnungsantrag des Bf. zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden ist, so lange daher eine endgültige Entscheidung über den Ablehnungsantrag noch nicht vorliegt. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung.Wird einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die betreffende Behörde gemäß Paragraph 86, Absatz 3, VerfGG 1953 den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Das bedeutet, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag vergleiche hiezu auch VwGH Slg. 6192 A/1963) . Es haben daher alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben, die der Entscheidung des VfGH über die Beschwerde vorgreifen würde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ein derartiger Bescheid kann zwar nicht im technischen Sinn vollzogen werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch auch in einem solchen Fall der Eintritt der an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Der Aufschub des Bescheides (die Aufschiebung seines Vollzuges) besteht darin, daß bis zur Entscheidung des VfGH über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen wären, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist; d. h. also, daß die Entscheidung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission über den Delegierungsantrag des Bf. solange zu unterbleiben hat, bis der VfGH darüber entschieden hat, ob durch die Zurückweisung des Rechtsmittels des Bf. gegen die Entscheidung des Präsidenten der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission über den Ablehnungsantrag des Bf. zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden ist, so lange daher eine endgültige Entscheidung über den Ablehnungsantrag noch nicht vorliegt. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hatte also die Folge, daß die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission solange nicht zuständig war, über den Delegierungsantrag zu entscheiden, bis der VfGH über diese Beschwerde entschieden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B325.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.