118 Abs. 3 Z 4 B-VG}. Ihre Verwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Auch der verwaltungsbehördliche Akt, durch den ein Stück Boden die Qualität einer solchen Verkehrsfläche verliehen bekommt, zählt bereits zur Verwaltung i. S. des Art. 118 Abs. 3 Z. 4 B-VG. Andernfalls würde die Regelung dem Grundgedanken des eigenen Wirkungsbereiches widersprechen; im Zweifelsfalle ist eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führt, abzulehnen.Die öffentlichen Interessentenstraßen sind demnach Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des {
Ihre Verwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Auch der verwaltungsbehördliche Akt, durch den ein Stück Boden die Qualität einer solchen Verkehrsfläche verliehen bekommt, zählt bereits zur Verwaltung i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG. Andernfalls würde die Regelung dem Grundgedanken des eigenen Wirkungsbereiches widersprechen; im Zweifelsfalle ist eine Auslegung, die zu einem solchen Ergebnis führt, abzulehnen. Daraus ergibt sich, daß die Bestimmung des § 35 Abs. 1 LandesstraßenG 1966, wonach die Interessentenstraße ihre Eigenschaft durch Verordnung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich erlangt, verfassungswidrig ist (Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 B-VG) .Daraus ergibt sich, daß die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, LandesstraßenG 1966, wonach die Interessentenstraße ihre Eigenschaft durch Verordnung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich erlangt, verfassungswidrig ist (Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, B-VG) . Der VfGH geht davon aus, daß gemäß Art. V Reichsgemeindegesetz 1862 die "Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken" zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörte. Zu den genannten Verkehrsflächen rechnete man seinerzeit in der Praxis neben den Gemeindestraßen im engeren Sinne auch die Ortschaftswege, Nachbarschaftswege, Gemeindefußsteige, Einschichtwege und öffentlichen Interessentenwege, also alle "nicht aerarischen" öffentlichen Verkehrsflächen, die keiner höheren Kategorie als der der Gemeindestraßen angehörten. Die straßenbehördlichen Aufgaben lagen diesbezüglich bei den autonomen Gemeindebehörden.Der VfGH geht davon aus, daß gemäß Artikel römisch fünf, Reichsgemeindegesetz 1862 die "Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken" zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehörte. Zu den genannten Verkehrsflächen rechnete man seinerzeit in der Praxis neben den Gemeindestraßen im engeren Sinne auch die Ortschaftswege, Nachbarschaftswege, Gemeindefußsteige, Einschichtwege und öffentlichen Interessentenwege, also alle "nicht aerarischen" öffentlichen Verkehrsflächen, die keiner höheren Kategorie als der der Gemeindestraßen angehörten. Die straßenbehördlichen Aufgaben lagen diesbezüglich bei den autonomen Gemeindebehörden. Es muß angenommen werden, daß durch die Bestimmung des {
118 Abs. 3 Z 4 B-VG} ("Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde") , die durch die B-VGNov. 1962 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechts geschaffen worden ist, der eigene Wirkungsbereich im Vergleich zum früheren selbständigen Wirkungskreis nicht enger gezogen worden ist. Andernfalls hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber besonders zum Ausdruck gebracht, daß diesbezüglich eine Änderung Platz greifen sollte.Es muß angenommen werden, daß durch die Bestimmung des {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} ("Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde") , die durch die B-VGNov. 1962 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechts geschaffen worden ist, der eigene Wirkungsbereich im Vergleich zum früheren selbständigen Wirkungskreis nicht enger gezogen worden ist. Andernfalls hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber besonders zum Ausdruck gebracht, daß diesbezüglich eine Änderung Platz greifen sollte. Daraus ergibt sich, daß unter "Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. des {
118 Abs. 3 Z 4 B-VG} nicht etwa nur Flächen verstanden werden können, die der Gemeinde gehören.Daraus ergibt sich, daß unter "Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. des {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} nicht etwa nur Flächen verstanden werden können, die der Gemeinde gehören. Daraus ergibt sich weiters, daß unter den in Rede stehenden Begriff nicht nur Straßen und Wege fallen, die "Sackgassen" innerhalb des Gemeindegebietes sind. Es fallen auch Straßen und Wege darunter, die zur Gemeindegrenze führen und jenseits derselben eine unmittelbare Fortsetzung haben. Andernfalls würde der eigene Wirkungsbereich im Vergleich zum früheren selbständigen Wirkungskreis enger sein. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung im Rahmen der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches sind demnach unter "Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. des {
118 Abs. 3 Z 4 B-VG} jene Straßen, Wege usw. zu verstehen, die überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind. Dieser lokale Verkehr muß nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sein. Er bleibt, auch wenn er über die Gemeindegrenze führt, ein Lokalverkehr, wenn er überwiegend den Interessen der einzelnen Gemeinden - nicht überwiegend übergeordneten Interessen - dient.Im Hinblick auf den Zweck der Regelung im Rahmen der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches sind demnach unter "Verkehrsflächen der Gemeinde" i. S. des {
zu verstehen, die überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind. Dieser lokale Verkehr muß nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sein. Er bleibt, auch wenn er über die Gemeindegrenze führt, ein Lokalverkehr, wenn er überwiegend den Interessen der einzelnen Gemeinden - nicht überwiegend übergeordneten Interessen - dient. Wenn der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck brachte, daß etwa ein Ortschaftsweg als Verkehrsfläche von rein örtlicher Bedeutung eine Verkehrsfläche der Gemeinde i. S. des {
GH in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck brachte, daß etwa ein Ortschaftsweg als Verkehrsfläche von rein örtlicher Bedeutung eine Verkehrsfläche der Gemeinde i. S. des {
5624 aus 1967,) , so ist dies in dem hier umschriebenen Sinn zu verstehen. Die Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung einer Verkehrsfläche der Gemeinde durch verwaltungsbehördlichen Akt zu statuieren, ist eine Angelegenheit der "Verwaltung" i. S. des {
118 Abs. 3 Z 4 B-VG}.Die Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung einer Verkehrsfläche der Gemeinde durch verwaltungsbehördlichen Akt zu statuieren, ist eine Angelegenheit der "Verwaltung" i. S. des {
Auch die Bildung einer Körperschaft, der diese Verpflichtung obliegt, durch verwaltungsbehördlichen Akt gehört dazu. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Stelle des B-VG zuwiderlaufen. Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.