G 1969 über die Genossenschaftsjagden läßt den sicheren Schluß zu, daß sie eine Einrichtung der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft ist, sohin der Landeskompetenz nach {
Dies trifft jedoch nicht auf die Regelung des Gesetzes über die Verteilung des sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Reinerlöses zu. Die Verfügung über den Reinerlös fällt nicht in den Bereich der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft oder Jagdpolizei, sie ist eine unter "Zivilrechtswesen" ({
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) fallende Maßnahme. Die Regelung über die Verwendung der bei der Jagdgenossenschaft eingehenden Pachtbeträge wäre allerdings unvollständig, würde sie nicht auch die Beschlußfassung über den Reinerlös in sich schließen. Der VfGH ist daher der Meinung, daß sich die Zuständigkeit zur Erlassung der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen aus Art. 15 Abs. 9 B-VG ergibt. Sie sind zur Regelung des Gegenstandes der Genossenschaftsjagd "erforderlich" , und zwar "unerläßlich" i. S. der Auslegung des {
GH (vgl. Slg. 588/1926, 2934/1955 u. a.) .Dies trifft jedoch nicht auf die Regelung des Gesetzes über die Verteilung des sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Reinerlöses zu. Die Verfügung über den Reinerlös fällt nicht in den Bereich der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft oder Jagdpolizei, sie ist eine unter "Zivilrechtswesen" ({
Die Regelung über die Verwendung der bei der Jagdgenossenschaft eingehenden Pachtbeträge wäre allerdings unvollständig, würde sie nicht auch die Beschlußfassung über den Reinerlös in sich schließen. Der VfGH ist daher der Meinung, daß sich die Zuständigkeit zur Erlassung der in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen aus Artikel 15, Absatz 9, B-VG ergibt. Sie sind zur Regelung des Gegenstandes der Genossenschaftsjagd "erforderlich" , und zwar "unerläßlich" i. S. der Auslegung des {
GH vergleiche Slg. 588 aus 1926,, 2934 aus 1955, u. a.) . Der VfGH ist aber zu dem Schluß gekommen, daß die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung inhaltlich verfassungswidrig ist. Der Jagdgenossenschaft wird die unbegrenzte Vollmacht übertragen, nach Gutdünken über den Reinerlös zu verfügen, ihn also auch ihren Mitgliedern zu entziehen. Eine Jagdgenossenschaft ist eine Zwangsgenossenschaft, der im öffentlichen Interesse die Verwaltung des Grundeigentums ihrer Mitglieder auf dem Gebiete der Jagd übertragen worden ist. Es lassen sich keine sachgerechten Gründe auffinden, der Jagdgenossenschaft darüber hinausgehende Rechte zu übertragen. Diese Bestimmungen ermöglichen es, den Mitgliedern Ansprüche, die sich als Früchte ihres Eigentums darstellen, zu entziehen. Es ist kein sachlicher Grund einzusehen, die Jagdgenossenschaft zu ermächtigen, in solcher Art in das Eigentum der Mitglieder einzugreifen. Dazu kommt, daß zwischen den Personen, die zur Ausübung der Eigenjagd berechtigt sind, und jenen, bei denen dies wegen des Ausmaßes ihres Eigentums nicht der Fall ist, Unterschiede geschaffen werden, die in keiner Weise zu rechtfertigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G7.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.