RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1970 GeschäftszahlV7/70 Sammlungsnummer6210 RechtssatzDie im § 2 der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Mai 1969, über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969, BGBl. 153, enthaltenen Worte "..... darf jedoch die Geldstrafe nicht geringer als 1000 S und die Arreststrafe nicht geringer als zwei Tage sein" werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die im Paragraph 2, der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Mai 1969, über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969, Bundesgesetzblatt 153, enthaltenen Worte "..... darf jedoch die Geldstrafe nicht geringer als 1000 S und die Arreststrafe nicht geringer als zwei Tage sein" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Zum Unterschied zur Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968, BGBl. 171/1968 (vgl. dazu Slg. 6107/1969) , beruft sich allerdings die Verordnung BGBl. 153/1969 nicht nur auf § 99 Abs. 3 lit. a, sondern auch auf § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960.Zum Unterschied zur Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968, Bundesgesetzblatt 171 aus 1968, vergleiche dazu Slg. 6107 aus 1969,) , beruft sich allerdings die Verordnung Bundesgesetzblatt 153 aus 1969, nicht nur auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,, sondern auch auf Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO
- Darum heißt es auch im § 2 der Verordnung 1969 "... ist je nach Lage des Falles wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c bzw. nach § 99 Abs. 3 lit. a der StVO 1960 zu bestrafen" . Damit hat sich die Behörde nur die Möglichkeit vorbehalten, "je nach der Lage des Falles" auch mit entsprechend höheren Strafen (bis zu 30.000 S oder 6 Wochen Arrest anstatt mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, Arrest bis zu 2 Wochen) vorzugehen. Diese Erweiterung des Verordnungsinhaltes im Verhältnis zu der Verordnung 1968, BGBl. 171, ist jedoch für die Frage, ob die Verordnung gesetzlich gedeckt ist, nicht von Bedeutung.Darum heißt es auch im Paragraph 2, der Verordnung 1969 "... ist je nach Lage des Falles wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, bzw. nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der StVO 1960 zu bestrafen" . Damit hat sich die Behörde nur die Möglichkeit vorbehalten, "je nach der Lage des Falles" auch mit entsprechend höheren Strafen (bis zu 30.000 S oder 6 Wochen Arrest anstatt mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, Arrest bis zu 2 Wochen) vorzugehen. Diese Erweiterung des Verordnungsinhaltes im Verhältnis zu der Verordnung 1968, Bundesgesetzblatt 171, ist jedoch für die Frage, ob die Verordnung gesetzlich gedeckt ist, nicht von Bedeutung. Denn auch § 99 Abs. 2 StVO 1960 kennt nur eine Mindeststrafe von 500 S bzw. Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, jedoch nicht eine Geldstrafe, "die nicht geringer als 1000 S und eine Arreststrafe, die nicht geringer als 2 Tage" sein darf. Die durch Verordnung eingeführte Mindeststrafe von 1000 S, Arreststrafe von mindestens 2 Tagen, ist also auch nicht durch § 99 Abs. 2 StVO gedeckt. Soweit aber die Übertretung der Verordnung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu bestrafen ist, enthält das Gesetz überhaupt keine feste Untergrenze.Denn auch Paragraph 99, Absatz 2, StVO 1960 kennt nur eine Mindeststrafe von 500 S bzw. Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, jedoch nicht eine Geldstrafe, "die nicht geringer als 1000 S und eine Arreststrafe, die nicht geringer als 2 Tage" sein darf. Die durch Verordnung eingeführte Mindeststrafe von 1000 S, Arreststrafe von mindestens 2 Tagen, ist also auch nicht durch Paragraph 99, Absatz 2, StVO gedeckt. Soweit aber die Übertretung der Verordnung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu bestrafen ist, enthält das Gesetz überhaupt keine feste Untergrenze. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:V7.1970