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{'item': ['G38/69', 'V20/69']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1970 GeschäftszahlG38/69; V20/69 Sammlungsnummer6218 Rechtssatz{Kraftfahrgesetz 1967 § 55, § 55 Abs. 4 KFG 1967} wird als verfassungswidrig aufgehoben.{Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz 4, KFG 1967} wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Zahl "100" in § 27 lit. a Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Zahl "100" in Paragraph 27, Litera a, Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit eines Kostenbeitrages i. S. des {Kraftfahrgesetz 1967 § 55, § 55 Abs. 4 KFG 1967} im Hinblick auf die gerade bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen und die der Kraftfahrzeugbesitzer sowie der Gebietskörperschaften, denen die in Rede stehenden Kosten erwachsen, im besonderen hängt überwiegend von der subjektiven Anschauung des hierüber entscheidenden Organwalters, nicht aber von objektiven Kriterien ab.Die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit eines Kostenbeitrages i. S. des {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz 4, KFG 1967} im Hinblick auf die gerade bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen und die der Kraftfahrzeugbesitzer sowie der Gebietskörperschaften, denen die in Rede stehenden Kosten erwachsen, im besonderen hängt überwiegend von der subjektiven Anschauung des hierüber entscheidenden Organwalters, nicht aber von objektiven Kriterien ab. Darüber, ob und inwieweit es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, den Haushalt der bezeichneten Gebietskörperschaften zu entlasten und die Kraftfahrzeugbesitzer entsprechend zu belasten, gibt es eine kaum faßbare Vielfalt von Anschauungen. Die Entscheidung hängt von der Politik ab, die der Organwalter jeweils verfolgt. Vom Standpunkt der Budgetpolitik, Finanzpolitik und Wirtschaftspolitik kann die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse etwa zum Ergebnis führen, daß ein möglichst großer Beitragsanteil auf die Kraftfahrzeugbesitzer umzulegen ist; sozialpolitische Erwägungen mögen vielleicht das Gegenteil ergeben. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Bundesregierung auf die Erk. Slg. 3573/1959 und 5175/1965 ("angemessenes Entgelt") sowie 4293/1962 und 5337/1966 ("Billigkeit") nichts zu ändern.Darüber, ob und inwieweit es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, den Haushalt der bezeichneten Gebietskörperschaften zu entlasten und die Kraftfahrzeugbesitzer entsprechend zu belasten, gibt es eine kaum faßbare Vielfalt von Anschauungen. Die Entscheidung hängt von der Politik ab, die der Organwalter jeweils verfolgt. Vom Standpunkt der Budgetpolitik, Finanzpolitik und Wirtschaftspolitik kann die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse etwa zum Ergebnis führen, daß ein möglichst großer Beitragsanteil auf die Kraftfahrzeugbesitzer umzulegen ist; sozialpolitische Erwägungen mögen vielleicht das Gegenteil ergeben. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Bundesregierung auf die Erk. Slg. 3573 aus 1959, und 5175 aus 1965, ("angemessenes Entgelt") sowie 4293 aus 1962, und 5337 aus 1966, ("Billigkeit") nichts zu ändern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G38.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.