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}, BGBl. 94, womit das GehG 1956 geändert wird (1. GehGNov.) ;
G} 1956 (Fassung BGBl. 109/1966; 15. GehGNov.) ; d) {
G} 1956 (Fassung BGBl. 198/1969; 19. GehGNov.) .Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben: a) {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 9,
}, BGBl. 94, womit das GehG 1956 geändert wird (1. GehGNov.) ;
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 4, erster Halbsatz GehG} 1956 (Fassung Bundesgesetzblatt 109 aus 1966,; 15. GehGNov.) ; d) {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 11, erster Satz GehG} 1956 (Fassung Bundesgesetzblatt 198 aus 1969,; 19. GehGNov.) . Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Haushaltszulage differenzieren formell nach dem Geschlecht, aber materiell haben die Unterscheidungen einen anderen Grund. Sie gehen auf die Bestimmungen der §§ 91 und 92 ABGB und die ihnen entsprechenden gesellschaftlichen Vorstellungen zurück, daß der Ehegatte auch in den Fällen, in denen die Ehegattin berufstätig ist und Einkünfte erzielt, für die Kosten des Haushaltes aufzukommen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitssatzes entgegengetreten werden, wenn er unter Beachtung des hervorgehobenen Grundsatzes dem männlichen verheirateten Beamten eine Haushaltszulage ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte der Ehegattin gewährt. Die den verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes betreffende Regelung der Haushaltszulage stellt nur eine Konsequenz des gleichen Grundgedankens dar. Die Einkünftegrenze des § 4 Abs. 11 derzeitiger Fassung GehG 1956 (Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) beträgt nach dem Inhalt der Äußerung der Bundesregierung gegenwärtig 1561 S monatlich.Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 über die Haushaltszulage differenzieren formell nach dem Geschlecht, aber materiell haben die Unterscheidungen einen anderen Grund. Sie gehen auf die Bestimmungen der Paragraphen 91 und 92 ABGB und die ihnen entsprechenden gesellschaftlichen Vorstellungen zurück, daß der Ehegatte auch in den Fällen, in denen die Ehegattin berufstätig ist und Einkünfte erzielt, für die Kosten des Haushaltes aufzukommen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitssatzes entgegengetreten werden, wenn er unter Beachtung des hervorgehobenen Grundsatzes dem männlichen verheirateten Beamten eine Haushaltszulage ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte der Ehegattin gewährt. Die den verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes betreffende Regelung der Haushaltszulage stellt nur eine Konsequenz des gleichen Grundgedankens dar. Die Einkünftegrenze des Paragraph 4, Absatz 11, derzeitiger Fassung GehG 1956 (Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) beträgt nach dem Inhalt der Äußerung der Bundesregierung gegenwärtig 1561 S monatlich. Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber der Ehefrau den Anspruch auf Haushaltszulage versagt, wenn der Ehegatte in der Lage ist, dem Haushalt Beträge in der vom Gesetz jeweils bestimmten Höhe zuzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G12.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.