RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1970 GeschäftszahlV9/70 Sammlungsnummer6220 Rechtssatz§ 8 Z 1 lit. b des Erlasses des BM für Inneres vom
- Dezember 1963, Z 65.000-3/63 ("für alle dem Personalstand der Sicherheitsdirektionen angehörenden Beamten.") wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 8, Ziffer eins, Litera b, des Erlasses des BM für Inneres vom
- Dezember 1963, Ziffer 65 Punkt 000 -, 3 /, 63, ("für alle dem Personalstand der Sicherheitsdirektionen angehörenden Beamten.") wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die DP-Nov. 1969 hat die Materie der Dienstbeurteilung (früher Qualifikation) durch die Neufassung der §§ 14 bis 20 und des § 20 a neu gestaltet.Die DP-Nov. 1969 hat die Materie der Dienstbeurteilung (früher Qualifikation) durch die Neufassung der Paragraphen 14 bis 20 und des Paragraph 20, a neu gestaltet. Art. III Abs. 1 "Übergangsbestimmungen" ordnet an, daß für den Qualifikationszeitraum 1968 die Vorschriften der §§ 14 bis 20 Dienstpragmatik i. d. F. vor dem Inkrafttreten der Novelle Anwendung finden. Gewiß scheint dieser Wortlaut zunächst dafür zu sprechen, daß Qualifikationszeiträume vor 1968 von der Regelung nicht erfaßt werden, woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß für Qualifikationsverfahren, die diese Zeiträume betreffen, eine gesetzliche Grundlage fehlt.Artikel römisch drei, Absatz eins, "Übergangsbestimmungen" ordnet an, daß für den Qualifikationszeitraum 1968 die Vorschriften der Paragraphen 14 bis 20 Dienstpragmatik i. d. F. vor dem Inkrafttreten der Novelle Anwendung finden. Gewiß scheint dieser Wortlaut zunächst dafür zu sprechen, daß Qualifikationszeiträume vor 1968 von der Regelung nicht erfaßt werden, woraus der Schluß gezogen werden könnte, daß für Qualifikationsverfahren, die diese Zeiträume betreffen, eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die bloße Wortauslegung wird aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht, der darin besteht, die Durchführung von Qualifikationen schlechthin für alle Zeiträume rechtlich zu regeln, die vor dem Inkrafttreten der DP-Nov. (
- Mai 1969) liegen. Die teleologische Betrachtungsweise führt also dazu - der Wortlaut der Gesetzesstelle läßt dies zu -, unter "Qualifikationszeitraum 1968" im ersten Satz des Art. III Abs. 1 leg. cit. lediglich die Grenzmarke für die Anwendung der alten Fassung zu sehen. Der erste Satz des genannten Art. III Abs. 1 ist dahingehend zu verstehen, daß für die Qualifikationszeiträume 1968 und frühere die Vorschriften der §§ 14 bis 20 DP in der alten Fassung anzuwenden sind.Die bloße Wortauslegung wird aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht, der darin besteht, die Durchführung von Qualifikationen schlechthin für alle Zeiträume rechtlich zu regeln, die vor dem Inkrafttreten der DP-Nov. (
- Mai 1969) liegen. Die teleologische Betrachtungsweise führt also dazu - der Wortlaut der Gesetzesstelle läßt dies zu -, unter "Qualifikationszeitraum 1968" im ersten Satz des Artikel römisch drei, Absatz eins, leg. cit. lediglich die Grenzmarke für die Anwendung der alten Fassung zu sehen. Der erste Satz des genannten Artikel römisch drei, Absatz eins, ist dahingehend zu verstehen, daß für die Qualifikationszeiträume 1968 und frühere die Vorschriften der Paragraphen 14 bis 20 DP in der alten Fassung anzuwenden sind. Ein Rechtsakt mit einem eine Behördenzuständigkeit bestimmenden - sei es begründenden, sei es feststellenden - Inhalt, ist eine generelle Norm. Wird er von einer Verwaltungsbehörde erlassen, ist er eine Verordnung. Ein Erlaß, mit dem die Zuständigkeit einer bestimmten Qualifikationskommission begründet wird, richtet sich nicht ausschließlich an die Behörde, sondern auch an die Beamten, deren Dienstleistung beurteilt wird. Es handelt sich daher nicht um eine Verwaltungsverordnung, sondern um eine Rechtsverordnung (so Slg. 5864/1968) .Ein Rechtsakt mit einem eine Behördenzuständigkeit bestimmenden - sei es begründenden, sei es feststellenden - Inhalt, ist eine generelle Norm. Wird er von einer Verwaltungsbehörde erlassen, ist er eine Verordnung. Ein Erlaß, mit dem die Zuständigkeit einer bestimmten Qualifikationskommission begründet wird, richtet sich nicht ausschließlich an die Behörde, sondern auch an die Beamten, deren Dienstleistung beurteilt wird. Es handelt sich daher nicht um eine Verwaltungsverordnung, sondern um eine Rechtsverordnung (so Slg. 5864 aus 1968,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:V9.1970
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