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{'item': 'B208/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1970 GeschäftszahlB208/69 Sammlungsnummer6229 RechtssatzHätte die Rechtsmittelbelehrung ..... unrichtigerweise bekanntgegeben, daß gegen den Bescheid ein weiterer Rechtszug offensteht, dann würde diese Unrichtigkeit für die Bfin. ein unvorhergesehenes Ereignis - §§ 33 und 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung § 146, § 146 ZPO} - darstellen (vgl. die Rechtsprechung, z. B. Slg. 4536/1963) . Dies trifft aber nicht zu. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Administrativbeschwerde nur "nach Maßgabe des {Patentgesetz 1970 § 63, § 63 Patentgesetz}" zulässig war.Hätte die Rechtsmittelbelehrung ..... unrichtigerweise bekanntgegeben, daß gegen den Bescheid ein weiterer Rechtszug offensteht, dann würde diese Unrichtigkeit für die Bfin. ein unvorhergesehenes Ereignis - Paragraphen 33 und 35 VerfGG 1953, {Zivilprozeßordnung Paragraph 146,, Paragraph 146, ZPO} - darstellen vergleiche die Rechtsprechung, z. B. Slg. 4536 aus 1963,) . Dies trifft aber nicht zu. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Administrativbeschwerde nur "nach Maßgabe des {Patentgesetz 1970 Paragraph 63,, Paragraph 63, Patentgesetz}" zulässig war. Ein bloßer Rechtsirrtum ist nicht als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis i. S. der §§ 33 VerfGG 1953, 146 ZPO zu werten (vgl. die Rechtsprechung, z. B. Slg. 3537/1959) .Ein bloßer Rechtsirrtum ist nicht als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis i. S. der Paragraphen 33, VerfGG 1953, 146 ZPO zu werten vergleiche die Rechtsprechung, z. B. Slg. 3537 aus 1959,) . Lediglich ein solcher Rechtsirrtum liegt hier vor. Es ist belanglos, ob die beiden genannten Beamten des Patentamtes, bei denen die Bfin. nach Zustellung des Beschlusses ..... vorgesprochen hat, unrichtige oder undeutliche Auskünfte gegeben haben oder ob die Bfin. die Auskünfte mißverstanden hat. Es handelt sich jedenfalls um eine rechtsirrtümliche Auslegung der Rechtsmittelbelehrung und des zit. § 63 durch die Bfin. Daß die Bfin. zu dieser rechtsirrtümlichen Auslegung möglicherweise durch die in Rede stehenden Auskünfte bewogen worden ist, ist rechtlich nicht relevant; die Auskünfte haben hier ebensowenig eine rechtliche Bedeutung, wie sie etwa eine sonstige rechtsfreundliche Beratung hätte.Lediglich ein solcher Rechtsirrtum liegt hier vor. Es ist belanglos, ob die beiden genannten Beamten des Patentamtes, bei denen die Bfin. nach Zustellung des Beschlusses ..... vorgesprochen hat, unrichtige oder undeutliche Auskünfte gegeben haben oder ob die Bfin. die Auskünfte mißverstanden hat. Es handelt sich jedenfalls um eine rechtsirrtümliche Auslegung der Rechtsmittelbelehrung und des zit. Paragraph 63, durch die Bfin. Daß die Bfin. zu dieser rechtsirrtümlichen Auslegung möglicherweise durch die in Rede stehenden Auskünfte bewogen worden ist, ist rechtlich nicht relevant; die Auskünfte haben hier ebensowenig eine rechtliche Bedeutung, wie sie etwa eine sonstige rechtsfreundliche Beratung hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B208.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.