RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1970 GeschäftszahlB330/69 Sammlungsnummer6233 RechtssatzIn seinem Erk. Slg. 5356/1966 hat der VfGH ausgesprochen, daß die Anwendung der Sonderausgabenbestimmung des § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1967 davon abhängt, ob der Steuerpflichtige in einer der dort genannten Pflichtversicherungen versichert ist. In dem der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich darum, daß ein Berufstätiger, für welchen keine Pflichtversicherung vorgesehen war, sich darüber beschwerte und benachteiligt fühlte, daß die von ihm zu seiner eigenen Sicherung bezahlten Versicherungsprämien vom Gesetzgeber schlechter behandelt werden als die Beiträge zur Pflichtversicherung. Der VfGH hat in diesem Erk. weiters ausgeführt, daß die Erwägungen des Gesetzgebers, mögen sie richtig oder unrichtig gewesen sein, nicht unsachlich sind und daher nicht den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzen.In seinem Erk. Slg. 5356 aus 1966, hat der VfGH ausgesprochen, daß die Anwendung der Sonderausgabenbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1967 davon abhängt, ob der Steuerpflichtige in einer der dort genannten Pflichtversicherungen versichert ist. In dem der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich darum, daß ein Berufstätiger, für welchen keine Pflichtversicherung vorgesehen war, sich darüber beschwerte und benachteiligt fühlte, daß die von ihm zu seiner eigenen Sicherung bezahlten Versicherungsprämien vom Gesetzgeber schlechter behandelt werden als die Beiträge zur Pflichtversicherung. Der VfGH hat in diesem Erk. weiters ausgeführt, daß die Erwägungen des Gesetzgebers, mögen sie richtig oder unrichtig gewesen sein, nicht unsachlich sind und daher nicht den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzen. Die gleichen Erwägungen gelten auch hier. Es kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, daß er Beiträge zur Pflichtversicherung, also Beiträge, die dem Versicherten auf Grund gesetzlicher Vorschrift abgezogen werden müssen, anders behandelt als Beiträge und Versicherungsprämien, die der Versicherte freiwillig bezahlt. Wenn der Bf. demgegenüber betont, daß eine Nichtbezahlung von Beiträgen in seinem konkreten Fall den Verlust seiner Ansprüche überhaupt nach sich gezogen hätte, so mag dies eine Härte im Einzelfall sein, die aber an der Sachlichkeit der Regelung nichts zu ändern vermag. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Beiträge, zu deren Zahlung der Versicherte rechtlich gezwungen wird, anders behandelt werden als Beiträge und Versicherungsprämien zu deren Zahlung der Versicherte nicht gezwungen werden kann. Diese rechtliche Unterscheidung ist offensichtlich nicht unsachlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr bei Abgrenzung der unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1967 unter beschränkt abzugsfähigen Beiträgen und Versicherungsprämien nach § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1967 im Rahmen seiner rechtspolitischen Möglichkeiten gehandelt. Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1967 stellen eine Begünstigung des Steuerpflichtigen dar. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er für diese Begünstigung rechtspolitische Grenzen setzt.Die gleichen Erwägungen gelten auch hier. Es kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, daß er Beiträge zur Pflichtversicherung, also Beiträge, die dem Versicherten auf Grund gesetzlicher Vorschrift abgezogen werden müssen, anders behandelt als Beiträge und Versicherungsprämien, die der Versicherte freiwillig bezahlt. Wenn der Bf. demgegenüber betont, daß eine Nichtbezahlung von Beiträgen in seinem konkreten Fall den Verlust seiner Ansprüche überhaupt nach sich gezogen hätte, so mag dies eine Härte im Einzelfall sein, die aber an der Sachlichkeit der Regelung nichts zu ändern vermag. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Beiträge, zu deren Zahlung der Versicherte rechtlich gezwungen wird, anders behandelt werden als Beiträge und Versicherungsprämien zu deren Zahlung der Versicherte nicht gezwungen werden kann. Diese rechtliche Unterscheidung ist offensichtlich nicht unsachlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr bei Abgrenzung der unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1967 unter beschränkt abzugsfähigen Beiträgen und Versicherungsprämien nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1967 im Rahmen seiner rechtspolitischen Möglichkeiten gehandelt. Sonderausgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1967 stellen eine Begünstigung des Steuerpflichtigen dar. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er für diese Begünstigung rechtspolitische Grenzen setzt. Denkmögliche Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1967; ob eine analoge Anwendung vorzunehmen gewesen wäre oder nicht, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Gesetzesanwendung.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1967; ob eine analoge Anwendung vorzunehmen gewesen wäre oder nicht, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B330.1970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.