RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.1970 GeschäftszahlB5/70 Sammlungsnummer6255 RechtssatzEs ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerlicher Begünstigungen im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen handelt, die - außer im Fall eines Exzesses - selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen (vgl. Slg. 5692/1968, 5862/1968, 6030/1969, 6152/1970) . Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz aber gebunden, die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Würde eine solche Abgrenzung nach sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen, dann läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (vgl. Slg. 5316/1966, 5854/1968) . Auch die Art der Regelung ist einer Prüfung am Gleichheitssatz zugänglich; sie darf in sich nicht unsachlich sein (vgl. z. B. Slg. 5513/1967, 6152/1970) .Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung steuerlicher Begünstigungen im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen handelt, die - außer im Fall eines Exzesses - selbst nicht am Gleichheitssatz gemessen werden können und nicht der Kontrolle durch den VfGH unterliegen vergleiche Slg. 5692 aus 1968,, 5862 aus 1968,, 6030 aus 1969,, 6152 aus 1970,) . Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz aber gebunden, die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Würde eine solche Abgrenzung nach sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungsmerkmalen vorgenommen, dann läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor vergleiche Slg. 5316 aus 1966,, 5854 aus 1968,) . Auch die Art der Regelung ist einer Prüfung am Gleichheitssatz zugänglich; sie darf in sich nicht unsachlich sein vergleiche z. B. Slg. 5513 aus 1967,, 6152 aus 1970,) . § 34 a EStG 1953 (Fassung BGBl. 147/1958) bezieht sich eindeutig auf Einkünfte aus patentrechtlich geschützten Erfindungen.Paragraph 34, a EStG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 147 aus 1958,) bezieht sich eindeutig auf Einkünfte aus patentrechtlich geschützten Erfindungen. Wenn § 34 a EStG 1953 Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter, volkswirtschaftlich wertvoller Erfingungen durch andere Personen (Lizenzeinkünfte) steuerlich begünstigt, so handelt er im Rahmen sachlicher rechtspolitischer Überlegungen. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen das Gleichheitsgebot, weil der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung auf patentrechtlich geschützte Erfindungen beschränkt und nicht auf die Verwertung anderer Forschungsergebnisse, insbesondere nicht auf die Verwertung der Ergebnisse von Pflanzenzüchtungen, erstreckt hat.Wenn Paragraph 34, a EStG 1953 Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter, volkswirtschaftlich wertvoller Erfingungen durch andere Personen (Lizenzeinkünfte) steuerlich begünstigt, so handelt er im Rahmen sachlicher rechtspolitischer Überlegungen. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen das Gleichheitsgebot, weil der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung auf patentrechtlich geschützte Erfindungen beschränkt und nicht auf die Verwertung anderer Forschungsergebnisse, insbesondere nicht auf die Verwertung der Ergebnisse von Pflanzenzüchtungen, erstreckt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B5.1970
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