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{'item': 'B83/69'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1970 GeschäftszahlB83/69 Sammlungsnummer6258 RechtssatzDer Betriebsprüfungsbericht aus 1955 ist auch dem Bf. zugemittelt worden. Der im Text, Z 20, dieses Prüfungsberichtes festgehaltene Rechtsstandpunkt des Finanzamtes hat in dem damit verbundenen oder dem darauf folgenden Einkommensteuerbescheid seinen Niederschlag gefunden; der in Rede stehende Rückstellungsbetrag wurde bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht in Rechnung gestellt. Dabei ist es bis zum Jahre 1966 geblieben. Daß die Behörde in diesem Zusammenhang im Laufe der Jahre möglicherweise nicht mehr die genannte Textziffer 20 des Prüfungsberichtes vor Augen hatte, ist nicht erheblich; Tatsache ist, daß die Praxis des Bf., den Rückstellungsbetrag nicht mehr auszuweisen, von dem Rechtsstandpunkt der Behörde ihren Ausgang nahm, der in dem mit dem Prüfungsbericht zusammenhängenden Bescheid des Finanzamtes seinen Ausdruck gefunden hatte. Im Jahre 1966 ist die Behörde von diesem Rechtsstandpunkt abgerückt. Wenn aber bei der bescheidmäßigen Behandlung von Besteuerungselementen, die sich über mehrere Jahre erstrecken (Bildung von Rückstellungen) , die Behörde von ihrer einmal angenommenen Rechtsauffassung, an die sich der Steuerpflichtige in der Folge gehalten hat, ohne triftigen Grund in einer Weise abweicht, die gegen Treu und Glauben verstößt, so liegt darin Willkür. Dies trifft hier zu. Die Behauptung der bel. Beh., die Ansicht der Betriebsprüfung, daß eine Aufwertung der Darlehen bereits zu einer Einkommensbesteuerung der Berechtigten führen würde, sei wesentliche Grundlage der "Vereinbarung" (und damit auch wesentliche Grundlage des dementsprechenden Rechtsstandpunktes der Behörde) gewesen, ist denkunmöglich. Dem Wortlaut der Textziffer 20 des Prüfungsberichtes und der wiedergegebenen Stelle des Aktenvermerkes des Betriebsprüfers vom

  1. Juli 1955 ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß relevante Grundlage der Vereinbarung (des Rechtsstandpunktes der Behörde) ausschließlich die Meinung war, es fehle für die Anerkennung der Aufwertung (in Form der Rückstellung) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat den Rechtsstandpunkt, daß die Rückstellung zu unterbleiben habe, unabhängig davon eingenommen, ob die Rückstellung tatsächlich "eine Einkommensbesteuerung bei den Berechtigten" bedeutete oder nicht. Es widersprach daher Treu und Glauben, von dem umschriebenen Rechtsstandpunkt nur deswegen abzugehen, weil später durch die Rechtsprechung geklärt worden ist, daß die Rückstellung keine Einkommensbesteuerung für die Berechtigten bedeutet. Damit hat die Behörde Willkür geübt.Der Betriebsprüfungsbericht aus 1955 ist auch dem Bf. zugemittelt worden. Der im Text, Ziffer 20,, dieses Prüfungsberichtes festgehaltene Rechtsstandpunkt des Finanzamtes hat in dem damit verbundenen oder dem darauf folgenden Einkommensteuerbescheid seinen Niederschlag gefunden; der in Rede stehende Rückstellungsbetrag wurde bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht in Rechnung gestellt. Dabei ist es bis zum Jahre 1966 geblieben. Daß die Behörde in diesem Zusammenhang im Laufe der Jahre möglicherweise nicht mehr die genannte Textziffer 20 des Prüfungsberichtes vor Augen hatte, ist nicht erheblich; Tatsache ist, daß die Praxis des Bf., den Rückstellungsbetrag nicht mehr auszuweisen, von dem Rechtsstandpunkt der Behörde ihren Ausgang nahm, der in dem mit dem Prüfungsbericht zusammenhängenden Bescheid des Finanzamtes seinen Ausdruck gefunden hatte. Im Jahre 1966 ist die Behörde von diesem Rechtsstandpunkt abgerückt. Wenn aber bei der bescheidmäßigen Behandlung von Besteuerungselementen, die sich über mehrere Jahre erstrecken (Bildung von Rückstellungen) , die Behörde von ihrer einmal angenommenen Rechtsauffassung, an die sich der Steuerpflichtige in der Folge gehalten hat, ohne triftigen Grund in einer Weise abweicht, die gegen Treu und Glauben verstößt, so liegt darin Willkür. Dies trifft hier zu. Die Behauptung der bel. Beh., die Ansicht der Betriebsprüfung, daß eine Aufwertung der Darlehen bereits zu einer Einkommensbesteuerung der Berechtigten führen würde, sei wesentliche Grundlage der "Vereinbarung" (und damit auch wesentliche Grundlage des dementsprechenden Rechtsstandpunktes der Behörde) gewesen, ist denkunmöglich. Dem Wortlaut der Textziffer 20 des Prüfungsberichtes und der wiedergegebenen Stelle des Aktenvermerkes des Betriebsprüfers vom
  2. Juli 1955 ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß relevante Grundlage der Vereinbarung (des Rechtsstandpunktes der Behörde) ausschließlich die Meinung war, es fehle für die Anerkennung der Aufwertung (in Form der Rückstellung) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat den Rechtsstandpunkt, daß die Rückstellung zu unterbleiben habe, unabhängig davon eingenommen, ob die Rückstellung tatsächlich "eine Einkommensbesteuerung bei den Berechtigten" bedeutete oder nicht. Es widersprach daher Treu und Glauben, von dem umschriebenen Rechtsstandpunkt nur deswegen abzugehen, weil später durch die Rechtsprechung geklärt worden ist, daß die Rückstellung keine Einkommensbesteuerung für die Berechtigten bedeutet. Damit hat die Behörde Willkür geübt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B83.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.