RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1970 GeschäftszahlB42/70 Sammlungsnummer6259 RechtssatzDer VfGH hat in seinen Erk. Slg. 5521/1967 und 5534/1967 ausgeführt, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Dezember 1968, BGBl. 27/1969, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit
- Jänner 1969) , sind Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Damit ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes fehlende Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nachträglich geschaffen worden und das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz seither unbedenklich. Eine solche nachträgliche Sanierung eines Gesetzes ist nämlich ebenso zulässig (vgl. Slg. 5022/1965) wie es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben (vgl. Slg. 3043/1956, 3402/1958, 4884/1964, 4988/1965, 5813/1968, 5866/1968) .Der VfGH hat in seinen Erk. Slg. 5521 aus 1967, und 5534 aus 1967, ausgeführt, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Demnach ist im Zeitpunkt der Erlassung des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes der Landesgesetzgeber hiefür nicht zuständig gewesen. Seit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom
- Dezember 1968, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch eine Bestimmung über die Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundstücksverkehrs für Ausländer ergänzt wird (d. i. seit
- Jänner 1969) , sind Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, Ländersache in Gesetzgebung und Vollziehung. Damit ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes fehlende Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nachträglich geschaffen worden und das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz seither unbedenklich. Eine solche nachträgliche Sanierung eines Gesetzes ist nämlich ebenso zulässig vergleiche Slg. 5022 aus 1965,) wie es möglich ist, einer Verordnung, die ohne gesetzliche Deckung erlassen worden ist, durch ein nachfolgendes Gesetz eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage zu geben vergleiche Slg. 3043 aus 1956,, 3402 aus 1958,, 4884 aus 1964,, 4988 aus 1965,, 5813 aus 1968,, 5866 aus 1968,) . Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 StGG ist das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich. Das durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbs von Liegenschaften und der Verfügung über Liegenschaften richtete sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben (Slg. 21/1919, 2546/1953, 5031/1965, 6063/1969) und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, die Liegenschaften zu erwerben (Slg. 5374/1966, 5683/1968) .Auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, StGG ist das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich. Das durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf Freiheit des Erwerbs von Liegenschaften und der Verfügung über Liegenschaften richtete sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben (Slg. 21 aus 1919,, 2546 aus 1953,, 5031 aus 1965,, 6063 aus 1969,) und verbietet auch die Schaffung bevorrechteter Klassen, denen gegenüber anderen Personen das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, die Liegenschaften zu erwerben (Slg. 5374 aus 1966,, 5683 aus 1968,) . Eine Regelung, wie sie das OÖ AusländergrunderwerbsG enthält, ist durch Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen (vgl. Slg. 6091, 6092/1969) , zumal die Ergänzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} durch das schon erwähnte Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 nunmehr "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" ausdrücklich vorsieht.Eine Regelung, wie sie das OÖ AusländergrunderwerbsG enthält, ist durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen vergleiche Slg. 6091, 6092 aus 1969,) , zumal die Ergänzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} durch das schon erwähnte Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, nunmehr "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen" ausdrücklich vorsieht. Das Recht des Verkäufers auf Verfügung über sein Eigentum gehört dem Privatrecht an; es steht unter dem Schutz des Art. 5 StGG (vgl. Slg. 5512/1967) Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft in der Nähe von G durch einen Ausländer zu dem Zwecke, "für eine verhältnismäßig kurze Zeit eine Erholungsstätte zu haben" , sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich ist und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkommt. Eine Beeinträchtigung der im § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten öffentlichen Interessen liegt auch in der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes; darauf ist ausdrücklich in der ..... Regierungsvorlage ..... hingewiesen. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. in dem angegebenen Verwendungszweck nicht einen Umstand erblickt, der eine Beeinträchtigung der im § 3 genannten öffentlichen Interessen ausschließt. Es ist auch nicht denkunmöglich, i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die bel. Beh. die Versagung der Genehmigung allein mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i. S. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes begründet und die privaten Interessen der Bfin. als Verkäuferin nicht berücksichtigt.Das Recht des Verkäufers auf Verfügung über sein Eigentum gehört dem Privatrecht an; es steht unter dem Schutz des Artikel 5, StGG vergleiche Slg. 5512 aus 1967,) Der VfGH konnte nicht finden, daß die Annahme der Behörde, dem Ankauf einer Liegenschaft in der Nähe von G durch einen Ausländer zu dem Zwecke, "für eine verhältnismäßig kurze Zeit eine Erholungsstätte zu haben" , sei die Genehmigung zu versagen, denkunmöglich ist und damit einer Gesetzlosigkeit gleichkommt. Eine Beeinträchtigung der im Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes genannten öffentlichen Interessen liegt auch in der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes; darauf ist ausdrücklich in der ..... Regierungsvorlage ..... hingewiesen. Es ist nun nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. in dem angegebenen Verwendungszweck nicht einen Umstand erblickt, der eine Beeinträchtigung der im Paragraph 3, genannten öffentlichen Interessen ausschließt. Es ist auch nicht denkunmöglich, i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die bel. Beh. die Versagung der Genehmigung allein mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i. S. des Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes begründet und die privaten Interessen der Bfin. als Verkäuferin nicht berücksichtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B42.1970