RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1970 GeschäftszahlB34/70 Sammlungsnummer6260 RechtssatzNach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 (FrVG 1969) sind Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände "die natürlichen und juristischen Personen (Personengesellschaften des Handelsrechtes) , die selbständig eine Erwerbstätigkeit (häusliche Nebenbeschäftigung) ausüben, bei der sie am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich interessiert sind" (§ 1 Abs. 1) . Der VfGH hat zu der bis
- Jänner 1963 in kraft gestandenen inhaltlich ähnlichen Bestimmung des § 2 Z 1 Tir. LandesfremdenverkehrsG, LGBl. 23/1949, ausgesprochen, daß darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erblicken sei (Slg. 2333/1952, 3082/1956) . Daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden kann, wenn er nur selbständig Erwerbstätige erfaßt, hat der VfGH im Erk. Slg. 5995/1969 dargelegt; dieses Erk. bezieht sich zwar auf eine Abgabe i. S. des F-VG 1948, für die hier zu beantwortende Frage (Abgrenzung des leistungspflichtigen Personenkreises) gelten jedoch die gleichen Überlegungen (vgl. auch das Erk. Slg. 2641/1954) . Der VfGH hat also keine Bedenken, daß die im FrVG 1969 getroffene Regelung der Pflichtmitgliedschaft bei den Fremdenverkehrsverbänden verfassungswidrig wäre.Nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 (FrVG 1969) sind Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände "die natürlichen und juristischen Personen (Personengesellschaften des Handelsrechtes) , die selbständig eine Erwerbstätigkeit (häusliche Nebenbeschäftigung) ausüben, bei der sie am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich interessiert sind" (Paragraph eins, Absatz eins,) . Der VfGH hat zu der bis
- Jänner 1963 in kraft gestandenen inhaltlich ähnlichen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, Tir. LandesfremdenverkehrsG, Landesgesetzblatt 23 aus 1949,, ausgesprochen, daß darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erblicken sei (Slg. 2333 aus 1952,, 3082 aus 1956,) . Daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden kann, wenn er nur selbständig Erwerbstätige erfaßt, hat der VfGH im Erk. Slg. 5995 aus 1969, dargelegt; dieses Erk. bezieht sich zwar auf eine Abgabe i. S. des F-VG 1948, für die hier zu beantwortende Frage (Abgrenzung des leistungspflichtigen Personenkreises) gelten jedoch die gleichen Überlegungen vergleiche auch das Erk. Slg. 2641 aus 1954,) . Der VfGH hat also keine Bedenken, daß die im FrVG 1969 getroffene Regelung der Pflichtmitgliedschaft bei den Fremdenverkehrsverbänden verfassungswidrig wäre. Der VfGH hat im Erk. Slg. 5811/1968 dargelegt, daß die im § 6 Abs. 2 bis 8 Tir. FremdenverkehrsG, LGBl. 8/1963, vorgesehene Regelung des Stimmrechtes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Da die diesbezüglichen Bestimmungen des FrVG 1969 inhaltsgleich sind, genügt es, auf dieses Erk. zu verweisen.Der VfGH hat im Erk. Slg. 5811 aus 1968, dargelegt, daß die im Paragraph 6, Absatz 2 bis 8 Tir. FremdenverkehrsG, Landesgesetzblatt 8 aus 1963,, vorgesehene Regelung des Stimmrechtes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Da die diesbezüglichen Bestimmungen des FrVG 1969 inhaltsgleich sind, genügt es, auf dieses Erk. zu verweisen. Gegen die Einteilung der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen, wie sie § 32 FrVG 1969 vorsieht, bestehen keine Bedenken. Für die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Berufsgruppen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum wirtschaftlichen Gesamterfolg der Berufsgruppe maßgeblich; dabei ist die Einreihung gesondert für vier Ortsklassen vorzunehmen, die nach dem Verhältnis der Einwohner zu der Zahl der Fremdennächtigungen bestimmt werden (§ 32 Abs. 1) . Es ist nicht unsachlich, die Höhe der Beiträge mit der Höhe des aus dem Fremdenverkehr erzielten Erfolges zu verknüpfen. Der Gesetzgeber verwendet dazu zwar eine Reihe verhältnismäßig unbestimmter Begriffe, diese sind aber einer Konkretisierung zugänglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die vergleichbaren Bestimmungen des bis
- Jänner 1963 in Kraft gestandenen § 13 Abs. 3 LandesfremdenverkehrsG vom VfGH in den Erk. Slg. 3082/1956 und 4035/1961 unter den Gesichtspunkten der Sachgerechtigkeit und der inhaltlichen Bestimmtheit für unbedenklich erachtet worden sind.Gegen die Einteilung der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen, wie sie Paragraph 32, FrVG 1969 vorsieht, bestehen keine Bedenken. Für die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Berufsgruppen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum wirtschaftlichen Gesamterfolg der Berufsgruppe maßgeblich; dabei ist die Einreihung gesondert für vier Ortsklassen vorzunehmen, die nach dem Verhältnis der Einwohner zu der Zahl der Fremdennächtigungen bestimmt werden (Paragraph 32, Absatz eins,) . Es ist nicht unsachlich, die Höhe der Beiträge mit der Höhe des aus dem Fremdenverkehr erzielten Erfolges zu verknüpfen. Der Gesetzgeber verwendet dazu zwar eine Reihe verhältnismäßig unbestimmter Begriffe, diese sind aber einer Konkretisierung zugänglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die vergleichbaren Bestimmungen des bis
- Jänner 1963 in Kraft gestandenen Paragraph 13, Absatz 3, LandesfremdenverkehrsG vom VfGH in den Erk. Slg. 3082 aus 1956, und 4035 aus 1961, unter den Gesichtspunkten der Sachgerechtigkeit und der inhaltlichen Bestimmtheit für unbedenklich erachtet worden sind. Im Erk. Slg. 5811/1968 hat der VfGH ausgeführt, er habe keine Bedenken dagegen, daß der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (nach Berufsgruppen) errechnet wird. Die Berechnung der Pflichtbeiträge nach dem FrVG 1969 geht vom Umsatz der Pflichtmitglieder aus; es haben allerdings bestimmte Umsätze außer Ansatz zu bleiben und es gilt von dem so beitragspflichtigen Umsatz nur ein Teilbetrag (Prozentsatz) als Grundzahl, auf die dann der Promillesatz anzuwenden ist; dieser Prozentsatz ist für die Beitragsgruppen I bis VII 100 v. H. bis 5 v. H. gestaffelt (§ 32 Abs. 2 und 5) . Da die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen nach dem Verhältnis des von den einzelnen Berufsgruppen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum wirtschaftlichen Gesamterfolg der Berufsgruppe eingeteilt wurden (§ 32 Abs. 1) , folgt daraus, daß je nach diesem Verhältnis ein 100 v. H. bis 5 v. H. fallender Anteil des beitragspflichtigen Umsatzes die Grundzahl für das einzelne Pflichtmitglied darstellt. So wird der aus dem Fremdenverkehr resultierende Anteil des wirtschaftlichen Erfolges auf dem Umweg über die Grundzahl in eine 100 v. H. bis 5 v. H. fallende Relation zum beitragspflichtigen Umsatz gebracht. Für den Bf. ist dies beispielsweise gemäß seiner von ihm nicht bestrittenen Einreihung in Beitragsgruppe V ein Teilbetrag von 20 v. H. des beitragspflichtigen Umsatzes.Im Erk. Slg. 5811 aus 1968, hat der VfGH ausgeführt, er habe keine Bedenken dagegen, daß der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (nach Berufsgruppen) errechnet wird. Die Berechnung der Pflichtbeiträge nach dem FrVG 1969 geht vom Umsatz der Pflichtmitglieder aus; es haben allerdings bestimmte Umsätze außer Ansatz zu bleiben und es gilt von dem so beitragspflichtigen Umsatz nur ein Teilbetrag (Prozentsatz) als Grundzahl, auf die dann der Promillesatz anzuwenden ist; dieser Prozentsatz ist für die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben 100 v. H. bis 5 v. H. gestaffelt (Paragraph 32, Absatz 2 und 5) . Da die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in die Beitragsgruppen nach dem Verhältnis des von den einzelnen Berufsgruppen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum wirtschaftlichen Gesamterfolg der Berufsgruppe eingeteilt wurden (Paragraph 32, Absatz eins,) , folgt daraus, daß je nach diesem Verhältnis ein 100 v. H. bis 5 v. H. fallender Anteil des beitragspflichtigen Umsatzes die Grundzahl für das einzelne Pflichtmitglied darstellt. So wird der aus dem Fremdenverkehr resultierende Anteil des wirtschaftlichen Erfolges auf dem Umweg über die Grundzahl in eine 100 v. H. bis 5 v. H. fallende Relation zum beitragspflichtigen Umsatz gebracht. Für den Bf. ist dies beispielsweise gemäß seiner von ihm nicht bestrittenen Einreihung in Beitragsgruppe römisch fünf ein Teilbetrag von 20 v. H. des beitragspflichtigen Umsatzes. Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 5811/1968 ausgeführt, daß die in einer solchen Regelung liegende Differenzierung nicht unsachlich ist.Der VfGH hat schon im Erk. Slg. 5811 aus 1968, ausgeführt, daß die in einer solchen Regelung liegende Differenzierung nicht unsachlich ist. Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (vgl. Slg. 4176/1962) , die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf (Slg. 4930/1965) ; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies allein das Gesetz noch nicht bedenklich in bezug auf das Gleichheitsgebot (Slg. 5098/1965, 5958/1969) . Gegen diese Grundsätze verstößt der Gesetzgeber nicht, wenn er der Berechnung der Pflichtbeiträge den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolg einzelner Berufsgruppen zugrundelegt und dabei den Standort des Betriebes nicht berücksichtigt. Sollten sich im Einzelfall Härten ergeben und die Einhebung von Pflichtbeiträgen nach Lage des Falles unbillig sein, so könnten, da gemäß § 35 FrVG 1969 bei der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Pflichtbeiträge die für die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinde geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, i. S. des § 83 Tir. Landesabgabenordnung LGBl. 7/1963, Schuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden.Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen vergleiche Slg. 4176 aus 1962,) , die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf (Slg. 4930 aus 1965,) ; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies allein das Gesetz noch nicht bedenklich in bezug auf das Gleichheitsgebot (Slg. 5098 aus 1965,, 5958 aus 1969,) . Gegen diese Grundsätze verstößt der Gesetzgeber nicht, wenn er der Berechnung der Pflichtbeiträge den nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolg einzelner Berufsgruppen zugrundelegt und dabei den Standort des Betriebes nicht berücksichtigt. Sollten sich im Einzelfall Härten ergeben und die Einhebung von Pflichtbeiträgen nach Lage des Falles unbillig sein, so könnten, da gemäß Paragraph 35, FrVG 1969 bei der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Pflichtbeiträge die für die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinde geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind, i. S. des Paragraph 83, Tir. Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt 7 aus 1963,, Schuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden. Die Berechnung der Pflichtbeiträge des Bf. für die Jahre 1966 und 1967 durch den angefochtenen Bescheid beruht somit nicht auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Ein Widerspruch der im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 getroffenen Regelung über die Pflichtmitgliedschaft bei Fremdenverkehrsverbänden zu dem in Art. 8 StGG verankerten Recht der persönlichen Freiheit ist nicht gegeben, denn der Schutz des Art. 8 StGG bezieht sich auf die körperliche Freiheit der Person vor willkürlichen Verhaftungen (vgl. z. B. Slg. 872/1927, 1649/1948, 3447/1958, 5280/1966, 5860/1968, 6102/1969) und vor Internierungen, Konfinierungen und Ausweisungen (vgl. z. B. Slg. 3705/1960) Ein Widerspruch der im Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 getroffenen Regelung über die Pflichtmitgliedschaft bei Fremdenverkehrsverbänden zu dem in Artikel 8, StGG verankerten Recht der persönlichen Freiheit ist nicht gegeben, denn der Schutz des Artikel 8, StGG bezieht sich auf die körperliche Freiheit der Person vor willkürlichen Verhaftungen vergleiche z. B. Slg. 872 aus 1927,, 1649 aus 1948,, 3447 aus 1958,, 5280 aus 1966,, 5860 aus 1968,, 6102 aus 1969,) und vor Internierungen, Konfinierungen und Ausweisungen vergleiche z. B. Slg. 3705 aus 1960,) Ein verfassungswidriger Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Deklaration der Menschenrechte ist deshalb nicht möglich, weil diese nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist (vgl. Slg. 2030/1950) .Ein verfassungswidriger Verstoß gegen Artikel 20, Absatz 2, der Deklaration der Menschenrechte ist deshalb nicht möglich, weil diese nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist vergleiche Slg. 2030 aus 1950,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B34.1970