15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder.Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß {
Die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG kennen zwar keinen Kompetenzbegriff "Bauwesen einschließlich der Baupolizei" . Die Angelegenheiten des Bauwesens einschließlich der Baupolizei werden nämlich durch {
15 Abs. 1 B-VG} erfaßt (vgl. z. B. Slg. 2005/1950, 2685/1954, 6011/1969, 6060/1969) . Trotzdem läßt sich aus diesem Begriff die hier zu entscheidende Frage (Entwurf eines Baulärmgesetzes) lösen.Die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG kennen zwar keinen Kompetenzbegriff "Bauwesen einschließlich der Baupolizei" . Die Angelegenheiten des Bauwesens einschließlich der Baupolizei werden nämlich durch {
B. Slg. 2005 aus 1950,, 2685 aus 1954,, 6011 aus 1969,, 6060 aus 1969,) . Trotzdem läßt sich aus diesem Begriff die hier zu entscheidende Frage (Entwurf eines Baulärmgesetzes) lösen. Bereits bei Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Wien 1897, 3. Band S. 981 f. wird darauf hingewiesen, daß die Bauordnungen Bestimmungen über die Herstellung der Gerüste, die Überdachung der Trottoirs, das Schuttabladen, das Kalklöschen, die Stützung der Nachbarmauern usw. enthielten, "welche alle auf die Sicherheit der Arbeitenden und Passanten und auf tunlichste Vermeidung von Störungen für die Umgebung" abzielten. Es muß angenommen werden, daß der Verfassungsgesetzgeber im Jahre 1925, wenn er derartige baupolizeiliche Regelungen aus dem Art. 15 Abs. 1 B-VG hätte allgemein herausnehmen wollen, dies im Rahmen der enumerierenden Kompetenzbestimmungen zum Ausdruck gebracht hätte, sowie er bestimmte Teilbereiche des Bauwesens auch tatsächlich herausgenommen hat (vgl. z. B. {
10 Abs. 1 Z 13 B-VG} hinsichtlich der Bundestheater oder Art. 15 Abs. 5 hinsichtlich der bundeseigenen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen) . Es ist daher davon auszugehen, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahre 1925 auch den Teilbereich der Baupolizei, der durch die zitierten baurechtlichen Bestimmungen seine Ausprägung erfahren hatte, durch {
15 Abs. 1 B-VG} in der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder belassen hat. Dieser Teilbereich umfaßt gesetzliche Regelungen betreffend die Unterbindung von Störungen der Allgemeinheit (der öffentlichen Ordnung) durch den Baustellenbetrieb.Es muß angenommen werden, daß der Verfassungsgesetzgeber im Jahre 1925, wenn er derartige baupolizeiliche Regelungen aus dem Artikel 15, Absatz eins, B-VG hätte allgemein herausnehmen wollen, dies im Rahmen der enumerierenden Kompetenzbestimmungen zum Ausdruck gebracht hätte, sowie er bestimmte Teilbereiche des Bauwesens auch tatsächlich herausgenommen hat vergleiche z. B. {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG} hinsichtlich der Bundestheater oder Artikel 15, Absatz 5, hinsichtlich der bundeseigenen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen) . Es ist daher davon auszugehen, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahre 1925 auch den Teilbereich der Baupolizei, der durch die zitierten baurechtlichen Bestimmungen seine Ausprägung erfahren hatte, durch {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in der Gesetzgebungskompetenz und Vollziehungskompetenz der Länder belassen hat. Dieser Teilbereich umfaßt gesetzliche Regelungen betreffend die Unterbindung von Störungen der Allgemeinheit (der öffentlichen Ordnung) durch den Baustellenbetrieb. Daher ist auch die Regelung der §§ 1 bis 4 des Entwurfes dem {
15 Abs. 1 B-VG} zu unterstellen.Daher ist auch die Regelung der Paragraphen eins bis 4 des Entwurfes dem {
Daß gegen den Baustellenbetriebslärm damals im Jahre 1925 besondere Vorschriften nicht bestanden, verschlägt nichts. Die §§ 1 bis 4 des Entwurfes gehören ihrem Inhalt nach systematisch zu dem umschriebenen Teilbereich der Baupolizei; die Neuregelung ist daher zulässig (vgl. z. B. Slg. 3670/1960, 4117/1961, 5748/1968) .Daß gegen den Baustellenbetriebslärm damals im Jahre 1925 besondere Vorschriften nicht bestanden, verschlägt nichts. Die Paragraphen eins bis 4 des Entwurfes gehören ihrem Inhalt nach systematisch zu dem umschriebenen Teilbereich der Baupolizei; die Neuregelung ist daher zulässig vergleiche z. B. Slg. 3670 aus 1960,, 4117 aus 1961,, 5748 aus 1968,) . Der VfGH hält es für zweckmäßig, zu betonen, daß dieses Ergebnis dem Bund nicht verbietet, auf Grund seiner Kompetenz und beschränkt auf diese (z. B. "Angelegenheiten des Gewerbes" oder "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz") nach anderen Gesichtspunkten den Betrieb von Maschinen in bezug auf Lärmausstrahlung einer Regelung zu unterwerfen (vgl. Slg. 5024/1965) .Der VfGH hält es für zweckmäßig, zu betonen, daß dieses Ergebnis dem Bund nicht verbietet, auf Grund seiner Kompetenz und beschränkt auf diese (z. B. "Angelegenheiten des Gewerbes" oder "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz") nach anderen Gesichtspunkten den Betrieb von Maschinen in bezug auf Lärmausstrahlung einer Regelung zu unterwerfen vergleiche Slg. 5024 aus 1965,) . Maßnahmen des Staates zum Schutz gegen Gefahren, die der öffentlichen Ordnung drohen, sind Polizeimaßnahmen. Polizeimaßnahmen gehören zu jener Verwaltungsmaterie, der die zu bekämpfende Gefahr zuzuordnen ist, d. i. jene Materie, die den Schutz des bedrohten Teiles der öffentlichen Ordnung mitumfaßt. Der Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" umfaßt nach der Rechtsprechung des VfGH die Sicherheitspolizei. Dazu gehören jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt - was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist. Dieser Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei ({
10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 und {
118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) in Erscheinung tritt, steht die Verwaltungspolizei gegenüber.Maßnahmen des Staates zum Schutz gegen Gefahren, die der öffentlichen Ordnung drohen, sind Polizeimaßnahmen. Polizeimaßnahmen gehören zu jener Verwaltungsmaterie, der die zu bekämpfende Gefahr zuzuordnen ist, d. i. jene Materie, die den Schutz des bedrohten Teiles der öffentlichen Ordnung mitumfaßt. Der Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" umfaßt nach der Rechtsprechung des VfGH die Sicherheitspolizei. Dazu gehören jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen. Eine Gefahr ist dann eine allgemeine, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie (außer der Sicherheitspolizei) zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt - was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist. Dieser Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2 und {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG}) in Erscheinung tritt, steht die Verwaltungspolizei gegenüber. Darunter ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des Einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Zum Wesen der Verwaltungspolizei gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht (vgl. Slg. 3201/1957, 3650/1959, 5910/1969) .Darunter ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des Einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Zum Wesen der Verwaltungspolizei gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die nicht nur auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht vergleiche Slg. 3201 aus 1957,, 3650 aus 1959,, 5910 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:KII_1.1970
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