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{'item': 'G6/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1970 GeschäftszahlG6/70 Sammlungsnummer6264 RechtssatzDem Antrag, § 5 Abs. 5 Vorarlberger Jagdgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, Paragraph 5, Absatz 5, Vorarlberger Jagdgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. § 5 Abs. 5 Jagdgesetz, LGBl. 5/1948, überläßt es der Behörde nicht, ihr Verhalten selbst zu bestimmen und nach Ermessen zu handeln. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zur Neubildung eines Eigenjagdgebietes zu versagen, wenn durch diese Neubildung eine wesentliche Schädigung der anschließenden Jagdgebiete entsteht.Paragraph 5, Absatz 5, Jagdgesetz, Landesgesetzblatt 5 aus 1948,, überläßt es der Behörde nicht, ihr Verhalten selbst zu bestimmen und nach Ermessen zu handeln. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zur Neubildung eines Eigenjagdgebietes zu versagen, wenn durch diese Neubildung eine wesentliche Schädigung der anschließenden Jagdgebiete entsteht. Der Begriff "wesentliche Schädigung" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde zwar einen gewissen Spielraum, nicht aber ein Ermessen einräumt. Es geht also um die Frage, ob der Begriff "wesentliche Schädigung" das Verhalten der Behörde i. S. des Art. 18 Abs. 1 B-VG in einem Maße determiniert, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der darauf basierenden individuellen Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu prüfen (vgl. z. B. Slg. 4862/1964, 5234/1966, 5923/1969) . Dem Begriff "wesentliche Schädigung" kann im gegebenen Zusammenhang des § 5 Abs. 5 JagdG ein Inhalt beigemessen werden, der die Behörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} ausreichend bindet: Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht. Seine Ausübung kann im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt - und damit eingeschränkt - werden (vgl. z. B. Slg. 1712/1948, 2828/1955, 3151/1957) . Es liegt im Wesen der angefochtenen Regelung, daß sie die Bildung von Eigenjagden beschränkt, soweit es das allgemeine Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei erfordert. Eine "wesentliche Schädigung der anschließenden Jagdgebiete" ist demnach hier dann gegeben, wenn die Jagdausübung in den anschließenden Jagdgebieten durch die Neubildung des Eigenjagdgebietes so behindert wird, daß sie dem allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei nicht mehr entspricht.Der Begriff "wesentliche Schädigung" ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der der Behörde zwar einen gewissen Spielraum, nicht aber ein Ermessen einräumt. Es geht also um die Frage, ob der Begriff "wesentliche Schädigung" das Verhalten der Behörde i. S. des Artikel 18, Absatz eins, B-VG in einem Maße determiniert, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der darauf basierenden individuellen Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu prüfen vergleiche z. B. Slg. 4862 aus 1964,, 5234 aus 1966,, 5923 aus 1969,) . Dem Begriff "wesentliche Schädigung" kann im gegebenen Zusammenhang des Paragraph 5, Absatz 5, JagdG ein Inhalt beigemessen werden, der die Behörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} ausreichend bindet: Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht. Seine Ausübung kann im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt - und damit eingeschränkt - werden vergleiche z. B. Slg. 1712 aus 1948,, 2828 aus 1955,, 3151 aus 1957,) . Es liegt im Wesen der angefochtenen Regelung, daß sie die Bildung von Eigenjagden beschränkt, soweit es das allgemeine Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei erfordert. Eine "wesentliche Schädigung der anschließenden Jagdgebiete" ist demnach hier dann gegeben, wenn die Jagdausübung in den anschließenden Jagdgebieten durch die Neubildung des Eigenjagdgebietes so behindert wird, daß sie dem allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei nicht mehr entspricht. Damit ist auch dargetan, daß die Bedenken, die der VwGH im Hinblick auf das Eigentumsrecht geltend gemacht hat, nicht zutreffen. Die in Rede stehende Beschränkung des Eigentumsrechtes wird nämlich durch die Interessen bestimmt, die die Allgemeinheit an der Regelung der Jagdausübung im Hinblick auf die Jagdwirtschaft und die Jagdpolizei hat. Aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB} ergibt sich aber, daß im Interesse der Allgemeinheit der Ausübung des Eigentumsrechtes Grenzen gesetzt sind (vgl. z. B. Slg. 2456/1953, 2658/1954) .Damit ist auch dargetan, daß die Bedenken, die der VwGH im Hinblick auf das Eigentumsrecht geltend gemacht hat, nicht zutreffen. Die in Rede stehende Beschränkung des Eigentumsrechtes wird nämlich durch die Interessen bestimmt, die die Allgemeinheit an der Regelung der Jagdausübung im Hinblick auf die Jagdwirtschaft und die Jagdpolizei hat. Aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 364,, Paragraph 364, ABGB} ergibt sich aber, daß im Interesse der Allgemeinheit der Ausübung des Eigentumsrechtes Grenzen gesetzt sind vergleiche z. B. Slg. 2456 aus 1953,, 2658 aus 1954,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G6.1970

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