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{'item': 'B18/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1970 GeschäftszahlB18/70 Sammlungsnummer6269 RechtssatzDer VfGH hat keine Bedenken dahingehend, daß das Strukturverbesserungsgesetz aus dem Grunde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht von der Gesellschaftssteuer befreit. Der VfGH hat dies schon im Erk. Slg. 5165/1965 ausgeführt und im Erk. Slg. 5481/1967 daran festgehalten, es bedeute keine sachwidrige Entscheidung, wenn der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer bei der Regelung der Gesellschaftssteuer die Verbindung einer Kapitalgesellschaft, der die Rolle des Komplementärs zugewiesen wird, mit beschränkt haftenden Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft gleichstelle; es bestünden somit gegen die aus § 6 Abs. 1 Z. 4 KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat also im Rahmen des § 6 KVStG die Gesellschaft m. b. H. (oder Aktiengesellschaft) & Co. KG einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Wenn nun der Gesetzgeber die Umwandlung einer Gesellschaft m. b. H. oder einer Aktiengesellschaft in eine von ihm auch als Kapitalgesellschaft gewertete Personengesellschaft nicht von der Gesellschaftssteuer befreit, sondern im § 7 des StrukturverbesserungsG eine Abgabenbefreiung nicht im gleichen Umfang wie für andere Strukturumwandlungen vorsieht, liegt darin keine unsachliche Differenzierung und kann dem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden.Der VfGH hat keine Bedenken dahingehend, daß das Strukturverbesserungsgesetz aus dem Grunde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil es die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht von der Gesellschaftssteuer befreit. Der VfGH hat dies schon im Erk. Slg. 5165 aus 1965, ausgeführt und im Erk. Slg. 5481 aus 1967, daran festgehalten, es bedeute keine sachwidrige Entscheidung, wenn der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer bei der Regelung der Gesellschaftssteuer die Verbindung einer Kapitalgesellschaft, der die Rolle des Komplementärs zugewiesen wird, mit beschränkt haftenden Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft gleichstelle; es bestünden somit gegen die aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KVStG zu erschließende Behandlung einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG als Kapitalgesellschaft und die Behandlung der Kommanditisten an einer solchen Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat also im Rahmen des Paragraph 6, KVStG die Gesellschaft m. b. H. (oder Aktiengesellschaft) & Co. KG einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Wenn nun der Gesetzgeber die Umwandlung einer Gesellschaft m. b. H. oder einer Aktiengesellschaft in eine von ihm auch als Kapitalgesellschaft gewertete Personengesellschaft nicht von der Gesellschaftssteuer befreit, sondern im Paragraph 7, des StrukturverbesserungsG eine Abgabenbefreiung nicht im gleichen Umfang wie für andere Strukturumwandlungen vorsieht, liegt darin keine unsachliche Differenzierung und kann dem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B18.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.