EStG 1955} der in der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft liegende mittelbare Erwerb eines zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstückes dem unmittelbaren Erwerb eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) gleichgestellt.genannten Erwerbsvorgängen. Sie betreffen Vorgänge innerhalb einer Gesellschaft. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten ist im allgemeinen grunderwerbssteuerlich indifferent, obwohl sie für den erwerbenden Gesellschafter einen Zuwachs an dem der Gesellschaft gehörigen Grundbesitz mit sich bringen. Damit wird zwischen dem Eigentum an Grundstücken und dem durch Gesellschaftsrechte vermittelten, aus Grundstücken bestehenden Vermögen unterschieden. Der mittelbare Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken auf dem Wege der Erwerbung von Gesellschaftsrechten führt nach der näheren Regelung im Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG zur Steuerpflicht dann, wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind. Trotz der aufgezeigten Unterschiedlichkeit wird durch {
Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1955} der in der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft liegende mittelbare Erwerb eines zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstückes dem unmittelbaren Erwerb eines Grundstückes (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.) gleichgestellt. Das Gleichheitsgebot erlaubt es dem Gesetzgeber aber nur dann, Ungleiches gleich zu behandeln (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 5890/1969, 5749/1968) , wenn dies sachlich begründbar (nicht sachfremd) ist. Hier ist die Gleichstellung sachlich jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß die Vorschrift des Abs. 3 Steuerumgehungen verhindern soll, die durch ein Dazwischenschalten von Gesellschaften sonst möglich wären. Die Steuer kann zwar immer noch dadurch umgangen werden, daß einzelne Gesellschaftsanteile in der Hand anderer Personen belassen werden. Dieser Umstand berührt aber die Sachlichkeit der Regelung des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht.Das Gleichheitsgebot erlaubt es dem Gesetzgeber aber nur dann, Ungleiches gleich zu behandeln vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 5890 aus 1969,, 5749 aus 1968,) , wenn dies sachlich begründbar (nicht sachfremd) ist. Hier ist die Gleichstellung sachlich jedenfalls dadurch gerechtfertigt, daß die Vorschrift des Absatz 3, Steuerumgehungen verhindern soll, die durch ein Dazwischenschalten von Gesellschaften sonst möglich wären. Die Steuer kann zwar immer noch dadurch umgangen werden, daß einzelne Gesellschaftsanteile in der Hand anderer Personen belassen werden. Dieser Umstand berührt aber die Sachlichkeit der Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht. Gegen {
EStG 1955} sind also im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine Bedenken entstanden.Gegen {
Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1955} sind also im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine Bedenken entstanden. Die im Erk. des VwGH Slg. 2461 F/1961 vertretene Rechtsauffassung basiert auf dem oben dargestellten Unterschied zwischen dem (unmittelbaren) Eigentum an Grundstücken und dem Eigentum an Gesellschaftsrechten (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) , insoweit sie Grundeigentum in sich schließen. Denkmöglicherweise wird daraus gefolgert, § 6 Abs. 2 zweiter Satz GrEStG sei dahin auszulegen, daß eine Auflösung der Gesellschaft nur insoweit vorliegt, als im Zusammenhang mit der Vereinigung aller Anteile in einer Hand Grundstücke aus dem Unternehmen ausgeschieden und Eigentum an ihnen unmittelbar erworben wird, nicht auch dann, wenn das Unternehmen unverändert weiterhin in der Hand eines bisherigen Gesellschafters weitergeführt wird, so daß nur Grundeigentum einschließende Anteile der Gesellschaft erworben werden, nicht aber unmittelbar Grundeigentum.Die im Erk. des VwGH Slg. 2461 F/1961 vertretene Rechtsauffassung basiert auf dem oben dargestellten Unterschied zwischen dem (unmittelbaren) Eigentum an Grundstücken und dem Eigentum an Gesellschaftsrechten (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) , insoweit sie Grundeigentum in sich schließen. Denkmöglicherweise wird daraus gefolgert, Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG sei dahin auszulegen, daß eine Auflösung der Gesellschaft nur insoweit vorliegt, als im Zusammenhang mit der Vereinigung aller Anteile in einer Hand Grundstücke aus dem Unternehmen ausgeschieden und Eigentum an ihnen unmittelbar erworben wird, nicht auch dann, wenn das Unternehmen unverändert weiterhin in der Hand eines bisherigen Gesellschafters weitergeführt wird, so daß nur Grundeigentum einschließende Anteile der Gesellschaft erworben werden, nicht aber unmittelbar Grundeigentum. Wenn der Gesetzgeber der Regelung des § 6 Abs. 2 leg. cit. den Inhalt gegeben hat, der ihm von der bel. Beh. (die dabei vom zit. Erk. des VwGH ausgeht) beigemessen wird, so handelte er nicht sachfremd; die in der Regelung liegende Differenzierung ist aus dem erwähnten Unterschied ableitbar. Nur sachlich nicht begründbare gesetzliche Differenzierungen, die nicht aus tatsächlichen Unterschieden ableitbar sind, widersprechen dem Gleichheitsgebot. Der Gleichheitssatz gebietet also dem Gesetzgeber nicht, die im {
EStG 1955} vorgesehene Begünstigung auch dann zu gewähren, wenn das Unternehmen weiterhin unverändert in der Hand eines einzigen Gesellschafters weitergeführt wird.Wenn der Gesetzgeber der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. den Inhalt gegeben hat, der ihm von der bel. Beh. (die dabei vom zit. Erk. des VwGH ausgeht) beigemessen wird, so handelte er nicht sachfremd; die in der Regelung liegende Differenzierung ist aus dem erwähnten Unterschied ableitbar. Nur sachlich nicht begründbare gesetzliche Differenzierungen, die nicht aus tatsächlichen Unterschieden ableitbar sind, widersprechen dem Gleichheitsgebot. Der Gleichheitssatz gebietet also dem Gesetzgeber nicht, die im {
Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz GrEStG 1955} vorgesehene Begünstigung auch dann zu gewähren, wenn das Unternehmen weiterhin unverändert in der Hand eines einzigen Gesellschafters weitergeführt wird. Gegen den von der bel. Beh. als gegeben angenommenen Inhalt der Regelung des {
EStG 1955} bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Ob die Auslegung der Behörde richtig ist, braucht hier nicht untersucht zu werden, denkmöglich ist sie.Gegen den von der bel. Beh. als gegeben angenommenen Inhalt der Regelung des {
Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955} bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Ob die Auslegung der Behörde richtig ist, braucht hier nicht untersucht zu werden, denkmöglich ist sie. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß der Gesetzgeber anderseits den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die Grundeigentum in sich schließen, nach Maßgabe des {
EStG 1955}, dem Erwerb unmittelbaren Eigentum an Grundstücken (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) gleichgestellt hat. Diese - wie oben ausgeführt - dort sachlich gerechtfertigte Gleichstellung bedingt nicht die Unsachlichkeit des in Rede stehenden Inhaltes des § 6 Abs. 2 leg. cit.An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß der Gesetzgeber anderseits den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die Grundeigentum in sich schließen, nach Maßgabe des {
Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1955}, dem Erwerb unmittelbaren Eigentum an Grundstücken (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.) gleichgestellt hat. Diese - wie oben ausgeführt - dort sachlich gerechtfertigte Gleichstellung bedingt nicht die Unsachlichkeit des in Rede stehenden Inhaltes des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. Siehe auch Slg. 6271/1970.Siehe auch Slg. 6271 aus 1970,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B295.1970
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