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{'item': 'B11/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1970 GeschäftszahlB11/70 Sammlungsnummer6275 RechtssatzDie im Kopf des Bescheides verwendete Bezeichnung "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" sagt nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, denn das Amt ist ein Geschäftsapparat beider Behörden (vgl. Slg. 3409/1958, 3640/1959, 3681/1960) .Die im Kopf des Bescheides verwendete Bezeichnung "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" sagt nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, denn das Amt ist ein Geschäftsapparat beider Behörden vergleiche Slg. 3409 aus 1958,, 3640 aus 1959,, 3681 aus 1960,) . Ob die Beweiswürdigung der Behörde und damit ihre Entscheidung richtig war, ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ohne Belang. Soweit {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} strafrechtliche Angelegenheiten betrifft, handelt er (in der Übersetzung) von dem jedermann zustehenden Anspruch im Verfahren "über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage" . In den authentischen englischen und französischen Texten (vgl. Slg. 5102/1965) heißt es "..... in the determination of any criminal charge against him ....." und "..... qui decidera du bien-fonde de toute accusation on matiere penale dirigee contre elle" . Der Begriff der strafrechtlichen Anklage ist auf das Strafrecht im engeren und eigentlichen Sinn ("Kriminalrecht ") zu beziehen (vgl. Slg. 4710/1964) .Soweit {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} strafrechtliche Angelegenheiten betrifft, handelt er (in der Übersetzung) von dem jedermann zustehenden Anspruch im Verfahren "über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage" . In den authentischen englischen und französischen Texten vergleiche Slg. 5102 aus 1965,) heißt es "..... in the determination of any criminal charge against him ....." und "..... qui decidera du bien-fonde de toute accusation on matiere penale dirigee contre elle" . Der Begriff der strafrechtlichen Anklage ist auf das Strafrecht im engeren und eigentlichen Sinn ("Kriminalrecht ") zu beziehen vergleiche Slg. 4710 aus 1964,) . Das in Art. 6 Abs. 3 lit. d der Konvention normierte Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, bezieht sich nicht auf das österreichische Verwaltungsstrafverfahren. Aus dem gemäß Art. 64 der Konvention von der Republik Österreich gemachten Vorbehalt zu Art. 5, für den der deutsche Text maßgeblich ist, ergibt sich, daß das Verfahren, das zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe durch eine Verwaltungsbehörde führt, durch diesen Vorbehalt gedeckt ist. Die gleiche Rechtsansicht hat auch die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom

  1. Dezember 1963, Appl. 1452/62, Yearbook 1963, S. 268 ff., zum Ausdruck gebracht. Es heißt dort: "..... whereas it was no doubt the intention of the Respondent Goverment to exempt from the incidence of the Convention the procedural system set up in conformity with the laws on administrative procedure; whereas the Commission, in interpreting the terms of the reservation, has taken into consideration the clear intention of the Goverment (cf. Application No. 473/59, Yearbook, Vol. 2, page 403) ; whereas, accordingly, the reservation must be extended to cover not only the measures for the deprivation of liberty but also the proceedings leading up to a decision by which an accused person is deprived of his liberty in accordance with the Acts mentioned in the reservation; ....." (vgl. auch Slg. 5021/1965) .Das in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, der Konvention normierte Recht des Angeklagten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, bezieht sich nicht auf das österreichische Verwaltungsstrafverfahren. Aus dem gemäß Artikel 64, der Konvention von der Republik Österreich gemachten Vorbehalt zu Artikel 5,, für den der deutsche Text maßgeblich ist, ergibt sich, daß das Verfahren, das zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe durch eine Verwaltungsbehörde führt, durch diesen Vorbehalt gedeckt ist. Die gleiche Rechtsansicht hat auch die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom
  2. Dezember 1963, Appl. 1452/62, Yearbook 1963, S. 268 ff., zum Ausdruck gebracht. Es heißt dort: "..... whereas it was no doubt the intention of the Respondent Goverment to exempt from the incidence of the Convention the procedural system set up in conformity with the laws on administrative procedure; whereas the Commission, in interpreting the terms of the reservation, has taken into consideration the clear intention of the Goverment (cf. Application No. 473/59, Yearbook, Vol. 2, page 403) ; whereas, accordingly, the reservation must be extended to cover not only the measures for the deprivation of liberty but also the proceedings leading up to a decision by which an accused person is deprived of his liberty in accordance with the Acts mentioned in the reservation; ....." vergleiche auch Slg. 5021 aus 1965,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B11.1970

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