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{'item': 'G20/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1970 GeschäftszahlG20/70 Sammlungsnummer6278 RechtssatzArt. IX Abs. 3 letzter Satz Jurisdiktionsnorm, JN, RGBl. 110/1895, wird als ve

Art 131, Art.

131 Abs. 1 Z 1 B-VG} oder des {

Art 144, Art.

144 Abs. 1 B-VG}. Der in ihm enthaltene Befehl richtet sich unmittelbar an das Gericht, was allein schon eine Unterstellung unter den Bescheidbegriff ausschließt, denn es werden nicht, was für diesen wesentlich wäre, Rechte oder Rechtsverhältnisse des Gerichtes festgestellt oder gestaltet. Auch den Prozeßparteien gegenüber ist die Erklärung des Justizministers kein Bescheid.Dieser normative Akt ist kein Bescheid i. S. des Verwaltungsverfahrensrechtes, des {

Artikel 131

,, Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} oder des {

Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG}.

Der in ihm enthaltene Befehl richtet sich unmittelbar an das Gericht, was allein schon eine Unterstellung unter den Bescheidbegriff ausschließt, denn es werden nicht, was für diesen wesentlich wäre, Rechte oder Rechtsverhältnisse des Gerichtes festgestellt oder gestaltet. Auch den Prozeßparteien gegenüber ist die Erklärung des Justizministers kein Bescheid. Der prozessuale Vorgang wird durch die Übermittlung der Erklärung an das Gericht vollendet. Den Prozeßparteien steht auf deren Inhalt keine Ingerenz zu, sie unterliegt nicht der Kontrolle durch den VwGH oder VfGH. Der Grund für die Endgültigkeit der Geltung der Erklärung des Justizministers beruht daher nicht in der Unterlassung der Anrufung der Gerichte des öffentlichen Rechtes durch die Prozeßparteien, sondern ist eine der Erklärung unmittelbar innewohnende rechtliche Eigenschaft. Die Erklärung läßt sich aber auch nicht dem Begriff einer Verordnung zuordnen, wobei die sog. Verwaltungsverordnungen von vornherein ausscheiden, denn darunter werden bestimmte generelle Vorschriften von Verwaltungsbehörden an unterstellte Verwaltungsbehörden verstanden. Aber auch eine Qualifikation als Rechtsverordnung ist auszuschließen. Das Verwaltungsgeschehen ist im Art. IX Abs. 3 EGJN abschließend umschrieben, die Kundmachung, die ein essentielles Merkmal für eine gesetzmäßige Rechtsverordnung ist, hat nicht stattzufinden. Die Erklärung des Justizministers ist aber auch keine an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung adressierte Anordnung, sondern Adressat der Anordnung ist in Wahrheit nur eine im vorhinein individuell bestimmte Mehrheit von Personen. Neben den Prozeßparteien richtet sich die Anordnung auch an das Gericht. Dem VfGH scheint es nicht richtig zu sein, diesen Individualbegriff - Gericht - in die zur Entscheidung berufenen allenfalls mehrere Personen aufzulösen, um auf diese Weise eine generelle Adresse zu begründen.Die Erklärung läßt sich aber auch nicht dem Begriff einer Verordnung zuordnen, wobei die sog. Verwaltungsverordnungen von vornherein ausscheiden, denn darunter werden bestimmte generelle Vorschriften von Verwaltungsbehörden an unterstellte Verwaltungsbehörden verstanden. Aber auch eine Qualifikation als Rechtsverordnung ist auszuschließen. Das Verwaltungsgeschehen ist im Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN abschließend umschrieben, die Kundmachung, die ein essentielles Merkmal für eine gesetzmäßige Rechtsverordnung ist, hat nicht stattzufinden. Die Erklärung des Justizministers ist aber auch keine an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Gruppe der Bevölkerung adressierte Anordnung, sondern Adressat der Anordnung ist in Wahrheit nur eine im vorhinein individuell bestimmte Mehrheit von Personen. Neben den Prozeßparteien richtet sich die Anordnung auch an das Gericht. Dem VfGH scheint es nicht richtig zu sein, diesen Individualbegriff - Gericht - in die zur Entscheidung berufenen allenfalls mehrere Personen aufzulösen, um auf diese Weise eine generelle Adresse zu begründen. Die bindende Erklärung des Justizministers hat in der Form einer autoritativen Feststellung der Rechtslage auf dem Gebiete der Exterritorialität den Auftrag an das anfragende Gericht zum Inhalt, in einer individuell bestimmten Prozeßsache die ihr entsprechende Entscheidung zu treffen. Diese Norm läßt sich unter keine der österreichischen Rechtsordnung bekannten Verwaltungsformen einreihen. Der VfGH glaubt, daß der vorliegende Fall nicht zwingt, darüber zu entscheiden, ob in der österreichischen Verfassung außer Bescheiden, Verordnungen und Weisungen noch andere normative Akte zulässig sind, weil die Regelung, die der Art. IX Abs. 3 EGJN in seinem Schlußsatz enthält, ohne Rücksicht darauf eine unmittelbare Beurteilung zuläßt.Der VfGH glaubt, daß der vorliegende Fall nicht zwingt, darüber zu entscheiden, ob in der österreichischen Verfassung außer Bescheiden, Verordnungen und Weisungen noch andere normative Akte zulässig sind, weil die Regelung, die der Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN in seinem Schlußsatz enthält, ohne Rücksicht darauf eine unmittelbare Beurteilung zuläßt. Nach dieser Gesetzesvorschrift ist der Justizminister eine dem Gerichte zwar nicht organisatorisch aber entscheidungsmäßig vorgesetzte Behörde. Zur Entscheidung ein und derselben Rechtssache werden Verwaltungsbehörde und Gericht zu einer Gesamtheit verflochten. {

Art 94, Art.

94 B-VG}, demzufolge die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, läßt es jedoch nicht zu, daß über dieselbe Sache Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander entscheiden (Slg. 4455/1963) .Nach dieser Gesetzesvorschrift ist der Justizminister eine dem Gerichte zwar nicht organisatorisch aber entscheidungsmäßig vorgesetzte Behörde. Zur Entscheidung ein und derselben Rechtssache werden Verwaltungsbehörde und Gericht zu einer Gesamtheit verflochten. {

Artikel 94

,, Artikel 94, B-VG}, demzufolge die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, läßt es jedoch nicht zu, daß über dieselbe Sache Gerichte und Verwaltungsbehörden nebeneinander oder nacheinander entscheiden (Slg. 4455 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:G20.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.