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{'item': 'B35/70'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1970 GeschäftszahlB35/70 Sammlungsnummer6287 RechtssatzDas Chorherrenstift Klosterneuburg ist gemäß Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II 2/1934 (die Geltung dieses Artikels ist durch Art. VIII Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. 195/1960, als ausdrücklich festgestellt anzusehen) , eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Vgl. dazu Melichar, Sind die geistlichen Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche nach österreichischem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts?, ÖJZ 1947, S. 505 ff.) Der VfGH hat im Erk. Slg. 2713/1954 ausgesprochen, daß die Einkommensteuerrichtlinien 1941 und die Einkommensteuerergänzungsrichtlinien 1943, die beide das EStG abgeändert haben, nach ihrer Übernahme in die österreichische Rechtsordnung als Gesetze gelten. Unter Beziehung auf dieses Erk. hat der VfGH im Erk. Slg. 5845/1968 auch Bestimmungen der Gewerbesteuerrichtlinien für 1943 als Gesetz gewertet. Das gleiche hat auch für die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Punktes 100 der Körperschaftssteuer-Richtlinien für 1939 zu gelten.Das Chorherrenstift Klosterneuburg ist gemäß Artikel römisch zwei, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, 2 aus 1934, (die Geltung dieses Artikels ist durch Artikel römisch acht, Absatz 2, des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, Bundesgesetzblatt 195 aus 1960,, als ausdrücklich festgestellt anzusehen) , eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Vgl. dazu Melichar, Sind die geistlichen Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche nach österreichischem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts?, ÖJZ 1947, S. 505 ff.) Der VfGH hat im Erk. Slg. 2713 aus 1954, ausgesprochen, daß die Einkommensteuerrichtlinien 1941 und die Einkommensteuerergänzungsrichtlinien 1943, die beide das EStG abgeändert haben, nach ihrer Übernahme in die österreichische Rechtsordnung als Gesetze gelten. Unter Beziehung auf dieses Erk. hat der VfGH im Erk. Slg. 5845 aus 1968, auch Bestimmungen der Gewerbesteuerrichtlinien für 1943 als Gesetz gewertet. Das gleiche hat auch für die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Punktes 100 der Körperschaftssteuer-Richtlinien für 1939 zu gelten. Die bel. Beh. hat dadurch, daß sie bei Veranlagung der Körperschaftssteuer für die Kalenderjahre 1965 und 1966 die geltende, im Gesetzesrang stehende Norm des Punktes 100 der Körperschaftssteuer-Richtlinien für 1939 bewußt außer Acht gelassen hat, in dem Verfahren einen Fehler begangen, der es dem VfGH unmöglich macht, bei Prüfung des angefochtenen Bescheides diesen an der genannten Norm zu messen. Dieser Fehler ist so schwerwiegend, daß der in der Vorschreibung der Körperschaftssteuer liegende Eingriff in das Eigentumsrecht einem gesetzlosen Eingriff gleichkommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1970:B35.1970

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.